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Hallo Kollegen,
nach DIN 1055 dürfen für die Bemessung sekundärer Tragglieder die Nutzlasten mit dem Abminderungsbeiwert alpha-A (abhängig von der Lasteinzugsfläche) abgemindert werden. In der Diskussion mit einem Kollegen kamen wir auf unter- schiedliche Interpretationen dieser Lasteinzugsfläche. Problem: eine Stütze wird mit den Lasten aus Ober- und Erdgeschoss in der Decke über Kellergeschoss mit einem Unterzug abgefangen. Für die Bemessung dieses Unterzuges ist nun die Größe der Lasteinzugsfläche hinsichtlich der möglichen Abminderung der Nutzlasten strittig. Variante 1: es wird nur die Lasteinzugsfläche der Kellerdecke angesetzt. Variante 2: es darf die Summe der Lasteinzugsflächen aus Kellerdecke und Erdgeschossdecke angesetzt werden. Welche Sichtweise ist richtig? Gruß Mahr |
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Hallo
alpha-a ist für ein Sockwerk für mehrere Stockwerke gilt dann alpha-n Andreas ..
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aus dem Schneider 16.Aufl. ...Fußnote Tafel 3.17
"Werden für die Bemessung der vertikalen Tragglieder Nutzlasten aus mehreren Stockwerken maßgebend, dürfen diese für die Kategorien A bis E, T und Z mit einem Faktor alpha-n abgemindert werden. Wird jedoch bei der Lastkombination der charakteristische Wert der Nutzlast mit einem Kombinationsbeiwert xi abgemindert, darf der Abminderungsbeiwert alpha-n nicht angesetzt werden. Weiterhin gilt, dass die Faktoren alpha-a und alpha-n nicht gleichzeitig angesetzt werden dürfen, es darf dann der günstigere der beiden Werte verwendet werden. In mehrgeschossigen Gebäuden ist die Nutzlast aller Geschosse bei der Ermittlung der Einwirkungskombination insgesamt als eine unabhängige veränderliche Einwirkung aufzufassen. Andreas ..
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Hallo Andreas,
danke für die schnelle Antwort. Bis dahin schon alles klar. Alpha-n ist nach DIN 1055 jedoch nur für die Bemessung vertikaler Tragglieder mit Nutzlasten aus mehreren Stockwerken anzusetzen. Nun ist aber mein Unterzug kein vertikales Tragglied, außerdem ist n=2 und damit Alpha-n = 1,0. Mein Unterzug erhält Lasten sowohl aus dem EG (da ist die Lastfläche aus der Decke klar), und über die abgefangene Stütze aus dem OG (mit entsprechender Einzugsfläche). Welche Fläche darf ich aber für die Abminderung ansetzen? Var. 1: nur Lasteinzugsfläche EG Var. 2: Summe der Flächen aus EG und OG, mit der Begründung, dass es ja dem Unterzug egal sein kann, ob die Lasteinzugsfläche aus einem oder aus mehreren Geschossen stammt. |
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Mahr schrieb:
über mehrere Geschosse betrachtet darfst du nur alpha-n anwenden. Bei zwei Geschossen ist alpha-n dann selbstverständlich 1. Das soll heissen, das du erst ab drei Geschosse Nutzlasten abmindern darfst. ![]() Aus dieser Tatsache heraus ergibt sich dann auch die Selbstverständlichkeit alpha-a nur über ein Geschoss betrachten zu dürfen. Zumindest verstehe ich das so... Andreas ..
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Muß ich mal kurz Andreas widersprechen:
α A und α N dürfen laut "Schneider-Bautabellen" zwar nicht gleichzeitíg angesetzt werden, aber doch der günstigere ! Siehe auch DIN 1055-3, 6.1(9). Anhand der Auslegungsfragen verstehe ich es auch so, daß α A übere mehrere Geschosse angesetzt werden kann. Wobei ich es aus DIN 1055-3, 6.1(10) so verstehe, daß ich nur eine Einzugsfläche auf die Summe der Nutzlasten habe. Klarer als Beispiel: 2 Geschosse, Einzugsfläche 20m², Verkehrslast Kategorie A:
Mach ja sowas i.d.R. nicht Gruß |
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Letzte Änderung: von kaule. Grund: Link repariert
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