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Gast
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Hallo,
hatte eine Diskussion, ob man bei einer Bodenplatte für ein Efh (mit Keller) eine Randeinfassung vorsehen muss. Ich bin der Meinung, dass man sich die Bewehrung im Sinne der Definition "freier ungestützer Rand" doch eigentlich sparen kann. Die Bewehrung soll ja für nicht berücksichtigte Randlasten, Temperaturdehnung eingebaut werden. Wie seht Ihr das ? Kann man darauf verzichten oder sollte man sie auch bei kleinen nicht stark belasteten Bodenplatten vorsehen |
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Hallo,
bei uns in der Region wurden solche Bewehrungen bisher nicht eingeplant. Und wenn sie geplant waren wurden sie evt. nicht eingebaut... ![]() Gruß aus Entenhausen Me transmitte sursum, Caledoni!
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Moin Michael,
in DIN 1045-1 13.3.2 (10) ist die Randeinfassung geregelt. Weiter steht dazu unter Punkt 13.3.2 (11): "Bei Fundamenten und innenliegenden Bauteilen des üblichen Hochbaus braucht eine Bewehrung nach Absatz (10) nicht angeordnet zu werden." Grüße Christoff |
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Mahlzeit
Ich denke das ist regional unterschiedlich. Bei uns wird immer eine Randvernadelung mit Längsbewehrung (lfm-Eisen) ausgeführt. Vor allem auch bei Bodenplatten, den wenn wenn du U-Stecker für die Kellerwände hast, kann die ober Lage nicht nach aussen geführt werden, also dient aus meiner Sicht die Randvernadelung als Verankerung der oberen Lage. Grüße aus Tirol Wast |
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Guten Morgen
bei Gründung auf Streifenfundamenten und nur konstuktiver Bodenplatte keine Randverbügelung und Längseisen, bei tragender Bodenplatte, wie von Wast beschrieben, ist die Randverbügelung für die Verankerung der Zugbewehrung erforderlich Gruß Wolfgang |
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dahoizi schrieb:
Es handelt sich um einen gemauerten Keller. Also habe ich keine U-Stecker für die Kellerwände und somit kann ich meine Bewehrung bis zum Rand führen. |
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