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Ich habe mal wieder eine rechtliche Frage zur LBO Baden-Württemberg bezüglich der Prüfstatikfreiheit.
In der LBO-VVo § 18 - Wegfall der bautechnischen Prüfung Absatz 3: .... wenn die freie Spannweite der Dachbinder nicht mehr als 10 m beträgt, ..... bedarf es keiner bautechnischen Prüfung. Nun die Frage: Was ist die freie Spannweite? Statische Spannweite von mitte Auflager zu mitte Auflager? Oder eben das lichte Mass zwischen den Stützen - eben frei ... ? Gibt es hier eine eindeutige Regelung - wenn ja wo? |
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In Bayern, neue BayBO § 62 (3), Satz 2, gibt es die Formulierung "...mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m ...". Ich meine mich zu erinnern, dass wir dann gerne Hallen mit einem lichten Maß von 12m zwischen den Innenkanten der Stützen genommen haben. Bei Bedarf noch Zwischenstützen, dann waren wir aber immer deutlich unter dem Maß.
Ob das in BW auch so ist, kann ich damit aber nicht beschwören. Einfach mal unverbindlich ein LRA anrufen? |
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Hallo,
laut der Regierung von Schwaben (Bayern - laut Telefonat von heute) ist wohl das statische Maß maßgebend (also das Achsmaß). Nachdem Baurecht Ländersache ist - kann das in Baden-Württemberg wieder ganz anders ausschauen. Weiß denn keiner eine eindeutige rechtliche Regelung von Baden-Württemberg? Nach einer Rückfrage bei einem Prüfer aus BW meinte der auch - statische Maß - naja er verdient ja auch sein Geld damit .... |
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Meines Wissens:
freie Spannweite= Weite von rech. Auflagerpunkt zu rech. Auflagerpunkt. Also Spannweite des statischen Systems. |
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Sehe ich auch so.
In der LBO-SH steht: "Die bautechnischen Nachweise werden abweichend von Satz 1 Nr. 2 geprüft bei ..., bei Gebäuden mit mehr als 10 m Wandhöhe oder mit mehr als 12 m Spannweite, wie z.B. bei Hallen". Spannweite = Stützweite Gruß Sönke |
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