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anne schrieb:
es geht darum, dass die Bearbeiter auf dem Amt die Lage richtig zuordnen können - naja und zudem steht es wohl so in der Bauordnung |
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Viel wichtiger erscheint mir hier, je nach Bebauungsplan, der Nachweis der Eingeschossigkeit. Wurde das Satteldach seinerzeit so optimiert, dass gerade die Grenze zur Zweigeschossigkeit erreicht aber nicht überschritten wird, so dürften nachträglich eingebaute Gauben problematisch werden.
Gruß Knut |
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Machts Euch nicht so schwer.
a) Anfrage beim Bauamt und dort bei zuständigen Bearbeiter , der sagt Euch was er will und das ist mit Sicherheit immer bearbeiterabhängig. b) in der Durchführungsverordnung zur jeweiligen Landesbauordnung (im Internet unter Suche nach oberster Bauaufsichtsbehörde +++ das ist meisst das RP oder IM eingeben und lesen) da steht schwarz auf weiß drin was im Antrag zu liefern ist, unter anderem eben auch der Lageplan zur Klärung von brandschutztechn. abstandsflächenrelevanten Randbedingungen. Ein Lageplan könnte unter Umständen ein Scann der Katasterkarte im Maßstab M 1:500 oder 250 sein , wenn dort alle Maßketten hinsichtlich Nachbarflur sauber abgetragen werden können. Aber aufpassen * wird eine Abstandsfläche aus dem Bestand * überbaut und es ergibt sich somit eine neue und die Entfernungen zum Nachbarflur sind nicht stimmig ist der nächste Fachplaner ( Vermessungsing. ) mit im Boot. Denn nur der ist* bestellterweise * in der Lage Koordinaten im Lageplan einzutragen und am Objekt aufzumessen. MFG RR Reimund Rüdiger
Architektur-Sachverständigenbüro Energieeffizienzexperte für BAFA und KfW-Bank München/Meissen |
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