Willkommen,
Gast
|
|
Eine Stahlhalle aus den 30er Jahren soll umgebaut werden.
Dazu wird die gesamte bestehende Konstruktion mit den aktuellen Lasten statisch überprüft. Jetzt beruft sich der Bauherr auf § 64, Grundlagenermittlung, und verlangt vom Statiker, die gesamte Konstruktion aufzumessen, um den Nachweis führen zu können. Gehört das Aufmessen (vermutlich 50 - 70 Std. Aufwand) zur Grundlagenermittlung? |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo,
Also in meiner Fassung der HOAI steht unter Grundlagenermittlung: 'Klären der Aufgabenstellung auf dem Fachgebiet der Tragwerksplanung im Benehmen mit dem Objektplaner'. Nix anderes. Unter diesem Punkt werden (im Gegensatz zu anderen Leistungsphasen) auch keinerlei schriftliche Unterlagen erwartet. Da steht nichts von 'Aufmessen vorhand. Konstruktionen' oder 'Nachrechnen bestehender Bauten' usw. Das Ansinnen deines Auftraggebers ist absurd. Gruß mmue |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo,
wie mmue schon schrieb hat sich der Bauherr etwas zu früh gefreut. Die Statik (§64 hoai) arbeitet immer im Nachgang zum Objektplaner (sprich Architekten) auf Grundlage der vom Objektplaner gelieferten Entwürfe oder Pläne. Die Bestandsaufnahme gehört zwar zur Grundlagenermittlung, aber in § 15 (Objektplanung) und dort zu den "besonderen Leistungen", die gesondert zu vergüten sind. Also schön freundlich bleiben und den Bauherrn darauf aufmerksam machen, dass er -sofern noch nicht geschehen- einen Objektplaner beauftragen muss, bevor Du weitermachen kannst. Grüße aus Berlin
Florian Muthmann Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.muthmann-berlin.de Tel 030 - 859 670 55 Fax 030 - 859 670 54 |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
... siehe Schriftenreihe des AHO, Heft Nr. 3: Besondere Leistungen bei der Tragwerksplanung. Dort in Leistungsphase 1, Nr. 1.2.2 Bestandsaufnahmen des Tragwerks. Allerdings wird diese dort nicht bewertet, was auch klar ist: der Aufwand hierfür ist objektspezifisch festzustellen.
Ansonsten fällt die (maßliche) Bestandsaufnahme unter die besonderen Leistungen der Objektplanung (siehe § 15 (2)). Auch hier sind aus verständlichen Gründen keine Fest- bzw. Prozentsätze festgeschrieben. Ich würde die (maßliche) Bestandsaufnahme entweder als Pauschalangebot oder als Zeithonorar nach § 6 (mit vorausgeschätztem Zeitaufwand als obere Grenze) anbieten bzw. vereinbaren. Berthold |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo,
eigentlich ist alles schon gesagt. Ich würde nur über qm anbieten da hier für den Bauherrn eine greifbare Orientierung vorliegt. Stundensätze sind immer etwas "dehnbar". Bei Bestandsaufnahmen (immer besondere Leistung) orientiere ich mich an der Liste der Architektenkammer Berlin. Diese bekommt auch der Bauherr. Wenn man dann erläutert warum man etwas günstiger anbietet (Wiederholungen, brauchbare Pläne schon vorhanden,...) ging das bei mir meist gut. Kennt jemand noch andere Listen? www.ak-berlin.de/publicity/ak/internet.n...ndere_leistungen.pdf Gruß Helmut |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Danke an Euch alle für Eure Beiträge. Ich konnte damit prima argumentieren.
Der Bauherr hat eingelenkt, das Aufmaß wird extra vergeben. |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
Copyright © 2022 diestatiker.de | ein Service von Planungsbüro Uhrmacher | Aunkofener Siedlung 17 - D-93326 Abensberg
Telefon: 0 94 43/90 58 00, Telefax: 0 94 43/90 58 01 | E-Mail: office[@]diestatiker.de | Alle Rechte vorbehalten