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@Tomi ... etwas dazu:
Sie werden keine Kombinationsregeln für die Gebrauchstauglichkeit unter außergewöhnlichen Einwirkungen finden, außerdem sind diese in DIN 1055-100 wie folgt definiert: ... falls irgendwann dieser Schnee auf dem Dach liegen sollte, müssen Sie eventuell halt danach renovieren ![]() |
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Danke....ich verstehe....bei einem Schiffstoß würde eine Durchbiegungsbegrenzung keinen Sinn machen....hauptsache es hält....
![]() Gruß |
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Hallo;
wann muß ich denn die Außergew. Kombinaion durchführen? Es geht hier um Abdeckungen von Rundbehältern (Güllebehälter). Da wird sich ja kaum einer im Behälter aufhalten1 Danke im vorraus Gunter |
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hallo
die Vielzahl der Beiträge dokumentiert anschaulich die Unzulänglichkeit der Normen und Vorschriften. Es wurde viel Richtiges gesagt und doch wieder Begriffe durcheinandergeworfen. Deshalb mein Versuch zur Klarstellung: Norddeutscher Schnee ist eine außergewöhnliche und keine Leiteinwirkung Treten außer Schnee mehr als eine Nutzlastkategorie nach DIN 1055-100 Tab. A.2 auf, kommt die Leiteinwirkung (vorherrschende) ins Spiel Die Leiteinwirkung ist dann nach Tab. 3 mit psi1 und die weiteren Einwirkungen mit psi2 zu berücksichtigen Beispiel 1 g + s + w GZTa 1.0 x g + 0.5 x w + 2.3 x s Beispiel 2 g + q + s + w GZTa 1 1.0 x g + ps1 x q + psi2 x w + 2.3 x s ( Leiteinwirkung q, w entfällt da psi2=0 ) GZTa 2 1.0 x g + ps2 x q + psi1 x w + 2.3 x s ( Leiteinwirkung w ) Die offene Frage nach den Schneeanhäufungen kann z.Zt. nur so beantwortet werden, dass sie komplett als außergewöhnliche Einwirkung (2.3 x s) anzusetzen sind. Der Norddeutsche Schnee kommt i.d.R. nur bei leichten Konstruktionen (Holz und Stahl) zum Tragen, da im Massivbau das 1.35-fache EG + volle Nutzlast höhere Beanspruchungen ergeben. Gruß dvog |
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