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hallo, ich rechne seit jahren glasfassaden. wenn diese absturzsicher sein sollen, setzte ich die letzten jahre die überlagerung an: wind + horizontallast/2 oder wind/2 + horizontallast an. horizontallast ist hierbei 0,5 kN/m bzw. 1,0 kN/m (analog einem geländerholm) je nach gebäude - das ganze in höhe 1,0m über fertigfußboden. jetzt steht in der neuen din 1055 teil 3: unter 7.1: "horizontale nutzlasten ... auf .. andere konstruktionen die als absperrung dienen": "wind- und horizontallasten brauchen nicht überlagert zu werden."
fallen unter diesen punkt auch glasfassaden, die als außenhülle des gebäudes dienen ? |
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Moin, Moin,
für absturzsichernde Konstruktionen gelten immer noch die TRAV und die ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern". Gemäß TRAV dürfen die von Dir gewählten Kombinationen untersucht werden, allerdings nur für Isolierverglasungen, nicht für Einfachverglasungen. Gemäß ETB-Richtlinie müssen horizontale Lasten und Windlasten immer voll überlagert werden. Gruß Pitt |
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..bei der ETB-Richtlinie ist Anlage 1.3/1 der Liste der technischen Baubestimmungen zu beachten:
Windlasten sind den Holmlasten nur bei Fluchtwegen zu überlagern, und die Richtlinie gilt nicht für Bauteile aus Glas! Grüsse Thomas. |
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danke für eure antworten. hier nochmal eine präzisierung meiner frage: mir geht es um den lastansatz auf die tragenden fassadenpfosten. das glas habe ich nicht im auftrag. muß ich da jetzt überlagern oder fällt mein problem unter den angesprochenen din 1055 - passus ? => din 1055 teil 3: unter 7.1: "horizontale nutzlasten ... auf .. andere konstruktionen die als absperrung dienen": "wind- und horizontallasten brauchen nicht überlagert zu werden."
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Hallo CW,
DIN 1055-3 7.1 ist eindeutig. Dein Fall fällt m.E. auch darunter. Da die Absturzrichtung der Windrichtung im Normalfall entgegen wirkt, macht eine kombinierte Anwendung auch keinen Sinn. Dies war auch früher schon so bei kurzen Wandpfeilern nach DIN 1053. Auch hier wurde die horizontale Seitenlast von Personen nie mit Wind kombiniert. Gruß Dieter Vogelsang |
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Um das Ganze jetzt mal auf den (richtigen) Punkt zu bringen:
1. Für die Bemessung der Glasscheiben ist ausschließlich die TRAV maßgebend! Die Bemessung muss für w+h/2 bzw. w/2+h geführt werden. Dies mach deshalb Sinn (Herr Vogelsang), da in Eckbereichen von Gebäuden die Soglasten höher sind als der Winddruck. Zusätzliche Nachweise zur Stoßsicherheit sind zu erbringen, soweit nicht in Tab. 2 geregelt. 2. Diese Regelung gilt ebenso für Einfachverglasung (Pitt), bei Isolierverglasung darf jedoch der Einfluß des isochoren Drucks vernachlässigt werden. Die zitierte ETB-Richtlinie gilt nicht für Verglasungen wie Thomas richtig erwähnte. 3. Ob für die stützenden Pfosten und Riegel ETB oder DIN 1055-3 7.1 anzuwenden ist kann ich nicht eindeutig beantworten. Ich habe in der Vergangenheit immer den gleichen Lastansatz wie bei der Verglasung verwendet und nie ein Problem mit Prüfern gehabt. Die volle überlagerung von Wind und Holmlast halte ich aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit des Zusammentreffns auf jeden Fall für unangebracht. Schönes Wochenende Peter |
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