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Re: Eintragung in eine Ingenieurkammer ohne Diplom 30 Okt 2002 19:50 #214

  • Dipl.- Ing. F. Pitz
  • Dipl.- Ing. F. Pitzs Avatar Autor
Lieber Carsten,

abschließend möchte ich noch folgende Quellen an Sie weiterleiten:


Quelle: BUNDESFINANZHOF

www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2002.8.07/4R9499.html

Einheitliche Reglungen gibt es nicht! Aber Bundesweit fast einheitlich verfahren! Nacch GG Art.31 kann leider nicht verfahren werden. (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG); Art. 31 Bundesrecht bricht Landesrecht.)

Daher MÜSSEN Sie bei Probleme zur Wahrnehmung Ihrer Rechte auf BGH Urteile zurück greifen!

EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1
GewStG § 2 Abs. 1
Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 94/99
Vorinstanz: FG Berlin vom 28. Oktober 1998 6 K 6067/96
(EFG 1999, 238)

BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, und vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198).

Az. IV R 94/99

Wer geltend macht, einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf auszuüben, muss deshalb nachweisen, dass er Kenntnisse auf dem Gebiet des Ingenieurwesens hat, die in der Breite und Tiefe denjenigen entsprechen, die ein Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule erworben hat (Senatsurteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73, unter b, und in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198). Außerdem muss er in mindestens einem Kerngebiet des Ingenieurwesens praktisch tätig sein.

Kontext:

Nach §25 ESTG (Bundesgesetz) müssen Sie nachweisen, das Sie Ihre Tätigkeiten als "freien Beruf" ausüben! Das hat zur Folge, das Sie vor dem Landrat, oder einer anderen Behörde die Zuerkennung auch nach § XY des Landes Z (Bitte melden Sie mir, in welchen Bundesland Sie aktiv sind) die Berufsbezeichnung noch vor Inkrafttetung eines Ingenieurgesetzes für sich in Anspruch genommen haben! Dann gelten die Ingenieurgesetze der Länder NICHT für Sie! Denn ... nach :

BFH-Urteil vom 21.3.1996 (XI R 82/94) BStBl. 1996 II S. 518

Mit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze der Länder ist die Bindungswirkung einer Zusage des FA (Finanzamt), die Einkünfte aus der Tätigkeit als Schiffssachverständiger als freiberufliche (ingenieurähnliche) zu behandeln, weggefallen.
AO 1977 § 204, § 207; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1973/1980 § 12 Abs. 2 Nr. 5.


Fazit:

Somit wurde der Weg für Ingenieure frei, sich als Freiberufler zu bezeichnen frei!

§25 ESTG ist maßgeblich, Bundesrecht kann es nicht geben!

Vorgehensweise / Lösung:

Wer seinen Beruf nach dem Ingenieurgesetz des Landes Niedersachsen als Ingenieur nach §1 IngG ausgeübt hatte, und dies im Rahmen nach Abs. 3 "gleichwertig" als Ingenieur in einem EU Land ausgeübt hatte, ist nach §1, Abs. 3 berechtigt einen Ingenieurtitel zu führen. Lassen Sie sich hierzu aus Österreich, Schweiz u.a. EU Länder Ihre Tätigkeiten durch die Baubehörden nachweisen!
Und sprechen Sie vor dem Landrat diese Beweismittel an!

Volltext:
(www.wirz.de/pdf/ingg_nds.pdf)

Übrigens: Erkundigen Sie sich bitte zusätzlich bei RA Dr. Sangenstedt (Anwalt der Bundesingenieurkammer)

Hauptgeschäftsführer Dr. jur. Hans Rudolf Sangenstedt; Geschäftsführer; RA Thomas Noebel
Anschrift:

Bundesgeschäftsstelle
Habsburgerstraße 2
53173 Bonn
Tel.: 0228/95746-0

Sie können auch Kontakt mit mir aufnehmen, falls Sie der Mut verlassen sollte... :-)
Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter:
www.statik-pitz.de

Gruß F. Pitz

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