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nachdem ich mein Vordiplom im Bauingenieurwesen abgeschlossen hatte,
mußte ich leider aus finanziellen Gründen mein Studium vernachlässigen und habe dadurch auch keinen Abschluß als Dipl.-Ing. erlangt. Seit über 10 Jahren bin ich nunmehr als Bauingenieur/Baustatiker (7 Jahre in leitender Position) in einem Ingenieurbüro für Bauwesen tätig. In dieser Zeit wurden von mir nachweislich ca. 600 Statiken in vielen Bereichen des Hochbaus erstellt. Unter anderem Ein-, Doppel-, Reihen- und Mehrfamilienhäuser, Reit-, Lager- und Betriebshallen, Altenpflegeheime, kirchliche Einrichtungen, Restaurants, Feuerwehren, Schulen, etc. Ist es möglich, ein Befähigungsnachweis und somit auch einen Eintrag in eine Ingenieurkammer (Deutschland, Österreich oder Schweiz) durch meine langjährige praktische Tätigkeit zu bekommen ? Bin für jeden Hinweis dankbar. Gruß Carsten |
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Ja, Sie können dennoch die Bezeichnung Dipl.-Ing. bzw. Ing. (grad.) erwerben!
Bitte lesen Sie sich folgenden Link durch: www.guschi.at/ingantr.htm sowie: www.eb.salzburg.at/technik.htm Soweit Sie weitere Infos brauchen, so fragen Sie bitte beim Landrat Ihres Kreises im Bezug auf eine Beantragung des Ingenieurtitels nach. Nur der Landrat ist befugt diesen Titel ohne Einschaltung einer Universität oder Fachhochschule zu vergeben! Rechtsgrundlage: Ingenieurgesetz BGBl. 461/90, 512/94; Durchführungsverordnung BGBl. 244/91, BGBl. 3/96. Ich kann Ihnen versichern, das bei den gegenwärtigen Beweisen die Sie hier geschildert haben, die Zuerkennung eines akademischen Grades in der Regel nichts entgegen steht. Sie müssen jedoch nachweisen können, das Sie min. die Regelstudienzeit voll und ohne Studienunterbrechungen studiert haben. Wenn Sie beim Landrat vorsprechen, so nehmen Sie bitte Ihre Projektlisten, Beruftshaftpflichtnachweise, und die alten Leistungsnachweise Ihrer Fachhochschule oder UNI mit. Gruß F. Pitz |
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Ach noch was ... die Ingenieurkammer, egal in welchem Bundesland, wird Sie erst aufnehmen, wenn Sie die Bezeichnung Ingenieur führen dürfen!
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Hallo Herr Pitz,
erst einmal recht herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Haben Sie auch diesen Weg bestritten ? Der Weg über Österreich wurde leider nichts, da ich in den letzten Jahren nicht in Österreich gelebt habe. Ich werde mich jetzt an den Landrat wenden. Nochmals herzlichen Dank. Gruß Carsten |
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Die angeführten Gesetzte finden Sie im Ingeneiurgesetz:
Die entsprechenden Auszüge stelle ich Ihnen hiermit zu Verfügung: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) I.d.F.d.B. v. 31.3.1992 Gl.-Nr.: 7121-1 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 219 gültig von: 1.5.1992 gültig bis: Änderungsdaten: §§ 2 und 6 geänd. (Ges. v. 19.11.1993, GVOBl. S. 531) § 1 geänd. (Berufsakademiegesetz v. 19.1.1996, GVOBl. S. 177) § 5 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652) § 1 Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen, 1. wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen. Ingenieurgesetz - IngG Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652 gültig von: 15.11.1996 gültig bis: § 5 (1) Zuständige Behörden im Sinne der §§ 2, 3 und 4 sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, in deren Bezirk die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden für Verfahren nach den §§ 2 und 4 zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Sie kann ein Verfahren an eine andere nach Absatz 1 zuständige Behörde abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die zuständige Behörde. (3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt im Verhältnis zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes. Sie finden den vollen Text unter: 193.101.67.34/landesrecht/7121-1H.htm PS: Carsten, mein Werdegang ist der gewöhliche Werdegang über die FH in Bochum. Ich kenne mich nur deshalb damit aus, weil ich jemanden vor langer Zeit mal zum Ingenieurtitel verholfen habe. (Sorry ... das erscheint jetzt wie ein Selbstlob ... entspricht aber der Tatsache..) Ich wünsche Ihnen auf Ihren Wegen viel Erfolg und gutes Gelingen. Gruß F. Pitz |
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Hallo Herr Pitz,
ich glaube Sie wissen garnicht, wie Sie mir geholfen haben Allerdings kommen alle aufgeführten Gesetzestexte aus Schleswig-Holstein und ich komme aus Niedersachsen. Ist das unerheblich ? Im niedersächsischen Gesetzestext finde ich nichts von "wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung Ingenieur zu führen". Ist es nicht so, daß die Ingenieurgesetze die einzelnen Länder zuständig sind ? Nun ja, ich greife jeden Strohhalm und versuche alles Machbare. Nochmal besten Dank für Ihre Mühe. Gruß Carsten Neumüller |
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