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nach der klassischen Baukonstruktionslehre ist ein Dach unter 22° ein Flachdach. Die Dachsteine sind dann nur noch Verziehrung.
"Abkleben" scheint mir ein etwas zu salopper Ausdruck für "Abdichten nach Flachdachrichtlinie." Grüße aus Berlin
Florian Muthmann Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.muthmann-berlin.de Tel 030 - 859 670 55 Fax 030 - 859 670 54 |
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@ Herrn Muthmann,
so kann man das nicht stehen lassen. Nach Ihrer Auffassung müsste unter jedes Dach welches eine Dachneigung geringer 22 grad hat ein Flachdach darunter. Man sollte sich an den Fachregeln des Dachdeckerhandwerkes orientieren,dann ist man fachlich,rechtlich und argumentativ auf der richtigen Seite. Gruß Jupp |
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als flachdach gilt es erst so ab rund 5°(?) abwärts. darüber sind es die flach geneigten dächer.
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... da haben die Kollegen natürlich recht, jetzt war ich etwas zu salopp
![]() Nicht die Flachdachrichtlinie, sondern die Fachregeln für Dachdeckungen sind anzuwenden. Da steht dann: (1) Dachdeckungen mit Dachziegeln/-steinen sind auch mit Zusatzmaßnahmen nicht mehr auszuführen, wenn die Dachneigung weniger als 10° beträgt. (2) Wasserdichte Unterdächer sind immer dann anzuordnen, wenn die Regeldachneigung um mehr als 10° unterschritten wird und erhöhte Anforderungen gegeben sind. (3) Regensichere Unterdächer sind immer dann anzuordnen, wenn die Regeldachneigung um 6° bis 10° unterschritten wird. (4) Unterdeckungen oder Unterspannungen sind immer dann anzuordnen, wenn die Regeldachneigung bis zu 6° unterschritten wird. In Abhängigkeit der erhöhten Anforderungen sind verschweißte oder verklebte bzw. überlappte oder verfalzte Unterdeckungen notwendig. (5) Unterspannungen gelten als Mindest-Zusatzmaßnahme: - bei Unterschreitung der Regeldachneigungen bis zu 6° in Abhängigkeit der erhöhten Anforderungen, - bei Einhaltung der Regeldachneigung, wenn erhöhte Anforderungen an das Dach gestellt werden. Auch bei Einhaltung der Regeldachneigung ohne erhöhte Anforderungen können Unterspannungen als zusätzlicher Schutz gegen Treibregen, Flugschnee und Staub eingesetzt werden. (6) Docken sollen nicht unter 25° Dachneigung eingesetzt werden. Docken bei Dachdeckungen dienen der Minderung des Eintriebs von Regen, Schnee und Staub. Docken gelten nicht als regensichernde Zusatzmaßnahmen, wenn die Regeldachneigung unterschritten wird oder das Dachgeschoß insbesondere zu Wohnzwecken genutzt wird. (7) Vermörtelung und Innenverstrich von Dachdeckungen dienen der Minderung des Eintriebs von Regen, Schnee und Staub. Vermörtelung und Innenverstrich gelten nicht als regensichernde Zusatzmaßnahmen, wenn die Regeldachneigung unterschritten wird oder das Dachgeschoß insbesondere zu Wohnzwecken genutzt wird. (8) Wenn absehbar ist, daß die Dachdeckung erheblich später als der Einbau der Zusatzmaßnahme erfolgt, haben sich Unterdächer oder Unterdeckungen aus Bitumen- oder Kunststoff-Dachbahnen bewährt, um als Behelfsdeckung das Gebäudeinnere vor Niederschlägen zu schützen. Dabei sind öffnungen bis zur eigentlichen Dachdeckung zu sichern. (9) In Tabelle 1.1 werden regensichernde Zusatzmaßnahmen als Mindestmaßnahmen in Abhängigkeit der erhöhten Anforderung aufgeführt. Die Tabelle dient der Orientierung und entbindet nicht von der eigenverantwortlichen Einschätzung der auf das Bauvorhaben bezogenen Anforderungen. Grüße aus Berlin
Florian Muthmann Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.muthmann-berlin.de Tel 030 - 859 670 55 Fax 030 - 859 670 54 |
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