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Gast
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Hallo!<br />
<br /> Ein ganz und gar unweihnachtliche Frage, die ich da habe. Ich habe eine Kranbahn zu bemessen und bin gerade beim Betriebsfestigkeitsnachweis.<br /> <br /> Meine Frage: Für welche Bauteile ist der Betriebsfestigkeitsnachweis zu führen? Ausschließlich für den Kranbahnträger? (In meinem Fall hängt der Kranbahnträger an den Dachbindern ... ist für diese auch der Betriebsfestigkeitsnachweis zu führen?)<br /> <br /> Grüße<br /> <br /> Julia |
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auf den Nchweis der Betriebsfestigkeit kann verzichtet werden bei :<br />
- Krane , die unterhalb B1 eingestuft sind<br /> - Unterstützungen und Aufhängungen von Kranbahnen<br /> - HV Schraubverbindungen<br /> -Bauteile mit weniger als 2x10 ^ 4 Spannungsspielen während der gesamten Lebensdauer |
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Hallo Hof!<br />
<br /> Vielen Dank für deine Antwort! Woher hast du diese Angaben? (insbesondere, dass für Unterstützungen und Aufhängungen kein Nachweis erforderlich ist).<br /> <br /> Lg, Julia |
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Hallo Hof,<br />
Deine Aussage, daß "Unterstützungen bzw. Aufhängungen keinen Betriebsfestigkeitsnachweis erfordern" möchte ich nur folgende Gedanken beifügen :<br /> 1) Laut der Anpassungsrichtlinie zur DIN 4132 s. hierzu im Buch "Stahlbaunormen angepaßt" erschienen im Ernst&Sohn Verlag steht auf Seite 42 unter Abschnitt 4.4.1 folgendes : "Sie ( die Betriebsfestigkeitsnachweise )darf für Unterstützungen und Aufhängungen entfallen, wenn sie offensichlich nicht maßgebend ist." Das heißt meiner Meinung klar, daß Deine Aussage nicht ohne weitere Betrachtungen haltbar ist.<br /> <br /> 2) Stelle man sich eine Konsole vor auf der ein Mehrfeldträger augfliegt, können Auflagerkräfte mit unterschiedlichem Vorzeichen auftreten. D.h. es entsteht ein Spannungsverhältnis mit einem neg. Spannungsverhältnis. Soweit die Konsole und ihr Anschluß wirtschaftlich bemessen ist, würde ich den Schweißanschluß in jedem Fall auf den Kerbfall und zgh. zul. Spaqnnungen überprüfen.<br /> >> Dies ist, wieder meiner Meinung nach, ebenfalls nicht mit Deiner Aussage vereinbar.<br /> <br /> Gruß Sven |
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Danke für Eure Antworten! Um mein Problem noch etwas zu erweitern, möchte ich noch fragen, ob jemand weiß, ob und wo es Anhaltspunkte zur Frage, ob man einen Kranbahnträger an einem Holzleimbinder abhängen darf, gibt?<br />
<br /> Der Bauherr (=großer Brettschichtholzproduzent) besteht darauf, die Dachbinder in BSH-Bauweise auszuführen (Spannweite 21 m). Daran soll ein Hallekran (Traglast 5 Tonnen) ca. im Drittelpunkt abgehängt werden.<br /> <br /> Grüße<br /> Julia |
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eine kranbahn an einem 21m bsh binder im drittelspunkt ..... wegen den überhöhungen und später durchbiegungen des bsh binders bitte unbedingt die ansführende kranfirma mit heranziehen ...... sonst lehent diese später jegliche gewähr für eine einwandfrei nutzung ab !!!!!!
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