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Hallo Leute,
seit dem letzten Jahr wird in unserem Statik-Büro für Betonbauteile die erf. Rissebewehrung nach der neuen DIN 1045-1 eingelegt. Vor allem für StB-Sohlen, die später einen schwimmenden Estrich erhalten, ist nach unserer Meinung ( und natürlich der der Bauherren und Bauunternehmen) dieser hoher Bewehrungsgrad überflüssig und Verschwendung. Dies gilt natürlich nur für Sohlen für nicht unterkellerte Gebäude oder ohne Wasserandrang. Wie ist eure Meinung, oder kennt ihr schlaue Literatur? |
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Meiner Meinung nach ist Mindestbewehrung nach Abschnitt 11.2.2 immer einzulegen.
Auf der Bauteiloberseite mit schwimmendem Estrich könnte man bestimmt drüber streiten, aber an der Unterseite von Gründungsbauteilen ist die Mindestbewehrung, meiner bescheidenen Meinung nach, zwingend erforderlich. Ergo muß auch an der Oberseite Mindestbewehrung eingelegt werden. So sagt es im übrigen auch die kommentierte Kurzfassung:
Gerade bei Gründungssohlen ist auf Grund der möglichen Unebenheiten des Bodens eine Zwangsbeanspruchung nicht unwahrscheinlich. Dies gilt natürlich nur, wenn es sich ünerhaupt um ein Bauteil im Sinne der DIN 1045-1 handelt. Gruß Student Gruß Ex-Student
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hallo mille,
wie student schon sagt, ist es sicher schwierig zwängungen völlig auszuschließen. allerdings meine ich, dass es sich lohnt durchaus einmal die zu erwartende zwangkraft zu checken. hierzu gibt es schon einige foreneinträge... meiner ansicht nach sollte hydr. bei bodenplatten ohne zwangspunkte über die auftretende zwangskraft kontrolliert und auch entsprechend bewehrt werden. über schwinden kann bei bodenplatten ohne fixe zwangspunkte, wie fundamentvertiefungen o.ä. sicher diskutiert werden. werden später aufgehende wände betoniert, so führt deren schwindenprozess zu einer druckkraft in der bodenplatte. wie gesagt zwangskraft kontrollieren, dass ist nach 11.2.2 (2) legitim ... die bewehung danach aber unbedingt einlegen. eine bewehrung oder dräht'chen, die schon bei der zwangbeanspruchung fließen bzw. in die knie geht nutzt später ja auch nix mehr gruß, frank |
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Auf rissverteilende Bewehrung sollte nie verzichtet werden, um die Dauerhaftigeit von Bauteilen, gerade von tragenden Bauteilen zu gewährleisten. Mit dem Bauherrn lässt sich aber vielleicht eine nicht allzu strenge zulässige Rissbreite vereinbaren. Diese jedoch muss sorgfältig gewählt werden, um gerade bei Gründungssohlen die eingeschränkte freie Bewegung für Hydratationswärme und Schwinden zu berücksichtigen.
Gruß Momenge |
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