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ThomasS schrieb:
Hallo Thomas, doch doch, Du hast rictig gelesen. Warum auch sollte "nur" für den Ernstfall (Brand) eine befestigte Fahrspur bzw. Rasengittersteine hergestellt werden !!! Fährst Du mit Schwimmflügel Auto, falls an der Elbe mal die Deiche brechen ![]() Gruß Woodpecker |
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nach VPI-NRW
1. Von Feuerwehrfahrzeugen befahrene Decken Es gilt Anlage 1.1/1 Nr.3b der Liste der Technischen Baubestimmungen "Hofkellerdecken, die im Brandfall von Feuerwehrfahrzeugen befahren werden, sind für die Brückenklasse 16/16 nach DIN 1072 (1985) Tabelle 2 zu berechnen. Dabei ist jedoch nur ein Einzelfahrzeug in ungünstiger Stellung anzusetzen, auf den umliegenden Flächen ist die gleichmäßige verteilte Last der Hauptspur als Verkehrslast in Rechnung zu stellen. Der nach DIN 1072 (1985) Tab. 2 geforderte Nachweis für eine einzelne Achslast vo 110 KN darf entfallen. Ein Schwigbeiwert ist nicht zu berücksichtigen. PS. Eine Decke die durch einFeuerwehrfahrzeug befahren werden kann, kann auch durch ein z.B Müllfahrzeug befahren werden !! Also nich so mit der Last geizen !!! Klaus Meyer |
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hallo Woodpecker,
vielleicht gelten ja in deinem Bundesland andere Vorschriften als bei uns in Bayern. Es macht durchaus Sinn Feuerwehrfahrspuren zu befestigen und zu markieren. Denn wenn es "nur" einmal brennt hat es bestimmt vorher 2 Wochen geregnet und der Boden ist so aufgeweicht, dass die Fahrzeuge im Matsch versinken. Oder es hat geschneit usw. Bei meinem letzten Brandschutzseminar wurden genau solche Fälle vorgestellt, ist also nicht an den Haaren herbeigezogen. Merke: shit happens, man muss nur lange genug warten. Grüsse Thomas. |
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Kann Thomas nur beipflichten. In den meisten Landesbauordnungen oder Verordnungen dazu gibt es konkrete Anforderung an den Belag der Fahrbahnen von Feuerwehrzufahrten.
Gruß Wolfgang |
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Hallo,
ich kann die Aussagen von Klaus Meyer bestätigen. In Sachsen wurde mit dem gleichen Wortlaut in der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen die DIN 1055 Blatt 3 ergänzt. Also Brückenklasse 16/16 (Brückenklasse 12/12 nicht ausreichend) in ungünstigster Stellung . D.h. das Fahrzeug kann an jeder Stelle der Hofkellerdecke stehen. Denn auch wenn beim Brand die Wiese trocken ist, soll die Decke ausreichend standsicher sein. Anderenfalls muss baulich verhindert werden, dass die Wiese befahren wird, z.B. durch eine feste Einfriedung. Gruß Maik Mahr |
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Woodpecker schrieb:
Ungünstigste Laststellung, daher über Einflusslinien. Oder viel Fleisarbeit, bei Quer- und Längsunterzügen. ______ Torx |
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