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Guten Morgen!
Folgende Situation: Im Innenbereich eines Gebäudes soll zwischen Normalgeschoss und Treppenhaus eine Glasscheibe eingebaut werden. Durch den schrägen Treppenlauf betrgt die Absturzhöhe zwischen ca. 1,40m und 0,3m. Muss die Verglasung absturzsichernd sein wegen der maximalen Fallhöhe > 1,0m, oder gibt es die Möglichkeit die mittlere Fallhöhe anzusetzen und auf die Absturzsicherung zu verzichten? Weiteres Problem: Scheibe ist vertikal einachsig gelagert h = 2,75 m und ist somit ncht in der TRAV geregelt. |
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Moin, Moin,
im Prinzip muss die Verglasung absturzsichernd sein. Es empfiehlt sich eine Abstimmung mit dem Prüfer oder Obersten Bauaufsicht. Falls die Verglasung nur vertikal einseitig gelagert ist, fällt sie übrigens auch nicht unter die TRLV. Somit ist ohnehin eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich. Wo wird das (exzentrisch angreifende?) Eigengewicht abgetragen? Gruß Pitt |
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Hallo,
die Glasscheibe muss die statische Holmlast aufnehmen können => Spannungsnachweis nach TRLV. Zur Absturzsicherung ist der Widerstand gegen den weichen Stoß nachzuweisen => 3 Möglichkeiten nach TRAV: - versuchstechnisch, - Aufbau und Geometrie nach den Tabellen oder - rechnerischer Nachweis. Da die Variante mit den Tabellen sicher die unaufwendigste Variante ist, wäre für diesen Fall eine 4seitig linienförmige Lagerung anzuraten. Da ansonsten die vertikalen Kanten gegen Stoß zu schützen sind, macht es optisch kaum einen Unterschied, ob dort ein Tragprofil oder ein Kantenschutz angeordnet ist. Eine Zustimmung im Einzelfall wird nur dann gebraucht, wenn von den Vorgaben der TRAV oder TRLV abgewichen werden soll. Die Notwendigkeit sehe ich aber nicht. Hinweis: falls es sich um ein bauordnungsrechtlich notwendiges Treppenhaus handeln sollte, sind noch die Anforderungen des Brandschutzes zu berücksichtigen (Feuerwiderstand, Rauchdichtigkeit usw.). In diesem Falle geht es dann ohnehin in die Richtung 4seitige Lagerung. übrigens bietet für diesen Fall PROMAT eine Reihe bauaufsichtlich zugelassener Systeme. Gruß Maik Mahr |
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Moin, Moin,
möglicherweise habe ich den ursprünglichen Text nicht richtig gedeutet. Ich verstehe ihn so, dass die Verglasung nur an einer Seite von oben nach unten, vertikal eben, gelagert ist. Die TRAV macht keine Aussage zu vertikal einseitig gelagerten Verglasungen, und die TRLV gilt nur für "an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten durchgehend linienförmig gelagerten" Verglasungen. Insofern ist eine Zustimmung im Einzelfall erforderlich. Dass eine ZIE hinsichtlich der Anforderungen der TRLV nur eine Formalie ist, ist mir klar ![]() Gruß Pitt |
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Hallo,
vielleicht heißt vertikal einachsig gelagert auch, daß die Verglasung zweiseitig gelagert ist, da einachsig und oben und unten gelagert ist, da Lastabtrag vertikal nach oben und unten? Wenn die Verglasung oben bei 1,4m an ein anderes Bauteil, Wand etc. anschließen würde, wäre dort ja die vertikale Kante schon geschützt. Wenn man die Scheibe in der Mitte teilt, wäre nur die obere Scheibe absturzsichernd und die Kanten dieser Scheibe durch das besagte Bauteil auf der einen Seite und durch die nicht absturzsichernde Scheibe auf der anderen Seite geschützt. Zu den 3 Möglichkeiten zum Nachweis der Stoßtragfähigkeit kommt noch eine 4.Variante, wenn man unter Umständen ähnliche Versuche zum Vergleich heranziehen kann. Der rechnerische Nachweis wird auch nicht immer anerkannt. Gruß |
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