Energieausweis bei denkmalgeschütztem Wohnhaus
- C.Jahnz
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Energieausweis bei denkmalgeschütztem Wohnhaus
28 Juni 2023 12:27
Hallo in die Runde,
zum Zwecke der Vermietung wurde bei mir die Ausstellung eines Energieausweises eines denkmalgeschützen Mehrfamilienhauses angefragt.
(Ich weiß, gemäß §79, Absatz 4 sind die Absätze 3-7 aus §80 nicht anzuwenden.)
Laut Planer soll das Dach energetisch ertüchtigt werden durch Zwischensparrendämmung und die Fenster werden erneuert.
Die Anforderungen für die einzelnen Bauteile würde ich aus Anlage 7/GEG ziehen.
Ist der Besitzer überhaupt verpflichtet einen Energieausweis vorzulegen? Ich würde das aus §80 Absatz 2 herauslesen. Ist das korrekt oder braucht er eigentlich keinen?
Für ein Feedback wäre ich dankbar.
Beste Grüße
Claudia Jahnz
zum Zwecke der Vermietung wurde bei mir die Ausstellung eines Energieausweises eines denkmalgeschützen Mehrfamilienhauses angefragt.
(Ich weiß, gemäß §79, Absatz 4 sind die Absätze 3-7 aus §80 nicht anzuwenden.)
Laut Planer soll das Dach energetisch ertüchtigt werden durch Zwischensparrendämmung und die Fenster werden erneuert.
Die Anforderungen für die einzelnen Bauteile würde ich aus Anlage 7/GEG ziehen.
Ist der Besitzer überhaupt verpflichtet einen Energieausweis vorzulegen? Ich würde das aus §80 Absatz 2 herauslesen. Ist das korrekt oder braucht er eigentlich keinen?
Für ein Feedback wäre ich dankbar.
Beste Grüße
Claudia Jahnz
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- Ruedigerrei
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Re: Energieausweis bei denkmalgeschütztem Wohnhaus
29 Juni 2023 05:27
Moin ,
steht eigentlich alles schwarz auf weiß in der alten ENEV und nun im GEG. Meine Planerkollg. sind immer der
Meinung - Denkmal = Gebäudepassbefreiung .. NEIN so ist es nicht gewollt !
Vereinfacht ..... wird der Nachweis von Außenbauteilen zum baul. Wärmeschutz und zur E.-Bilanz geführt ,...
ist der Gebäudepass Pflicht.
Bedeutet also alle Fördermaßnahmen an der Hülle /Technik führen zwangsläufig zum Gebäudepass (GP). !
Alle Untersuchungen bezgl. Einhaltung Mindestwärmeschutz usw.. DIN 4108 ff führen dann ebenso zum GP
wenn´s an die Umsetzung geht.
MFG RR
steht eigentlich alles schwarz auf weiß in der alten ENEV und nun im GEG. Meine Planerkollg. sind immer der
Meinung - Denkmal = Gebäudepassbefreiung .. NEIN so ist es nicht gewollt !
Vereinfacht ..... wird der Nachweis von Außenbauteilen zum baul. Wärmeschutz und zur E.-Bilanz geführt ,...
ist der Gebäudepass Pflicht.
Bedeutet also alle Fördermaßnahmen an der Hülle /Technik führen zwangsläufig zum Gebäudepass (GP). !
Alle Untersuchungen bezgl. Einhaltung Mindestwärmeschutz usw.. DIN 4108 ff führen dann ebenso zum GP
wenn´s an die Umsetzung geht.
MFG RR
Reimund Rüdiger
Architektur-Sachverständigenbüro
Energieeffizienzexperte für BAFA und KfW-Bank
München/Meissen
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München/Meissen
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- Fantomas
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Re: Energieausweis bei denkmalgeschütztem Wohnhaus
29 Juni 2023 08:23Kannst Du mir die §§ aus dem GEG nennen, aus denen Du das so ableitest.Moin ,
steht eigentlich alles schwarz auf weiß in der alten ENEV und nun im GEG. Meine Planerkollg. sind immer der
Meinung - Denkmal = Gebäudepassbefreiung .. NEIN so ist es nicht gewollt !
Vereinfacht ..... wird der Nachweis von Außenbauteilen zum baul. Wärmeschutz und zur E.-Bilanz geführt ,...
ist der Gebäudepass Pflicht.
Bedeutet also alle Fördermaßnahmen an der Hülle /Technik führen zwangsläufig zum Gebäudepass (GP). !
Alle Untersuchungen bezgl. Einhaltung Mindestwärmeschutz usw.. DIN 4108 ff führen dann ebenso zum GP
wenn´s an die Umsetzung geht.
MFG RR
Ich zweifle Deine Auslegung in keiner Weise an, aber ich übersehe offensichtlich etwas.
Danke!
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- Ruedigerrei
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- Beiträge: 413
Re: Energieausweis bei denkmalgeschütztem Wohnhaus
29 Juni 2023 11:57
Moin, klar ..........
ich habe sowohl das GEG in bekannter Form , als auch den Kommentar.. GEG im Bild .. Jungmann/Lambrecht als Basis .
GEG aktuell Fassung online vom Bundesministerium der Justiz
§ 79
..... Absatz 4 auf ein Baudenkmal ist Absatz 80 Absatz 3-7 nicht anzuwenden....
es folgt § 80 Absatz 2
§ 80
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Im Kommentar steht´s so ähnlich in kurzer kommentierter Form .. auf Seite 119 .
MFG RR
MFG RR
ich habe sowohl das GEG in bekannter Form , als auch den Kommentar.. GEG im Bild .. Jungmann/Lambrecht als Basis .
GEG aktuell Fassung online vom Bundesministerium der Justiz
§ 79
..... Absatz 4 auf ein Baudenkmal ist Absatz 80 Absatz 3-7 nicht anzuwenden....
es folgt § 80 Absatz 2
§ 80
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Im Kommentar steht´s so ähnlich in kurzer kommentierter Form .. auf Seite 119 .
MFG RR
MFG RR
Reimund Rüdiger
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Energieeffizienzexperte für BAFA und KfW-Bank
München/Meissen
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