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Hallo in die Runde,
zum Zwecke der Vermietung wurde bei mir die Ausstellung eines Energieausweises eines denkmalgeschützen Mehrfamilienhauses angefragt. (Ich weiß, gemäß §79, Absatz 4 sind die Absätze 3-7 aus §80 nicht anzuwenden.) Laut Planer soll das Dach energetisch ertüchtigt werden durch Zwischensparrendämmung und die Fenster werden erneuert. Die Anforderungen für die einzelnen Bauteile würde ich aus Anlage 7/GEG ziehen. Ist der Besitzer überhaupt verpflichtet einen Energieausweis vorzulegen? Ich würde das aus §80 Absatz 2 herauslesen. Ist das korrekt oder braucht er eigentlich keinen? Für ein Feedback wäre ich dankbar. Beste Grüße Claudia Jahnz |
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Moin ,
steht eigentlich alles schwarz auf weiß in der alten ENEV und nun im GEG. Meine Planerkollg. sind immer der Meinung - Denkmal = Gebäudepassbefreiung .. NEIN so ist es nicht gewollt ! Vereinfacht ..... wird der Nachweis von Außenbauteilen zum baul. Wärmeschutz und zur E.-Bilanz geführt ,... ist der Gebäudepass Pflicht. Bedeutet also alle Fördermaßnahmen an der Hülle /Technik führen zwangsläufig zum Gebäudepass (GP). ! Alle Untersuchungen bezgl. Einhaltung Mindestwärmeschutz usw.. DIN 4108 ff führen dann ebenso zum GP wenn´s an die Umsetzung geht. MFG RR Reimund Rüdiger
Architektur-Sachverständigenbüro Energieeffizienzexperte für BAFA und KfW-Bank München/Meissen |
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Kannst Du mir die §§ aus dem GEG nennen, aus denen Du das so ableitest. Ich zweifle Deine Auslegung in keiner Weise an, aber ich übersehe offensichtlich etwas. Danke! |
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Moin, klar ..........
ich habe sowohl das GEG in bekannter Form , als auch den Kommentar.. GEG im Bild .. Jungmann/Lambrecht als Basis . GEG aktuell Fassung online vom Bundesministerium der Justiz § 79 ..... Absatz 4 auf ein Baudenkmal ist Absatz 80 Absatz 3-7 nicht anzuwenden.... es folgt § 80 Absatz 2 § 80 (2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Im Kommentar steht´s so ähnlich in kurzer kommentierter Form .. auf Seite 119 . MFG RR MFG RR Reimund Rüdiger
Architektur-Sachverständigenbüro Energieeffizienzexperte für BAFA und KfW-Bank München/Meissen
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