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Hallo Forum,
wir haben ein KfW60 Haus, das sowohl mit Heizkörpern (2K Thermostaten, keller in OG) als auch Fußbodenheizung (EG und DG) beheizt wird, bauen lassen. Die Regelung der Fußbodenheizung erfolgt über mehrere in den Zimmern verteilten Thermostate, die mittels Stellmotoren den Wasserdurchfluss der Fußbodenheizung regeln. Der Gasbrenner ist mit einer Vaillant VRC 420 Regelung ausgestattet. Die Regelung ist direkt am Gasbrenner montiert worden. Ein Außentemperaturfühler ist mit der Regelung verbunden. Nun zur Problematik: Uns wurde während der Endphase des Baus ein Energieausweis gemäß EnEV ausgestellt, indem der Nachweis erbracht wird, dass es sich tatsächlich um ein KfW60 Haus handele. Dieser Ausweis sah eine Hausdämmung von 20cm vor. Da uns das zuviel war (die Fensterlaibung würde uns bei kleinen Fenstern zu tief), wurde uns nach einiger Zeit ein neuer Energieausweis gemäß EnEV ausgestellt, der mit 14 cm Dämmung auskommt. Meine Frage, wodurch denn die fehlenden 6 cm ausgeglichen wurden, wurde so beantwortet: "Das Heizungssystem sei ja eines mit "Elektronischer Regeleinrichtung mit Optimierungsfunktion, das sei im ersten Energiepass fälschlicher Weise nicht eingetragen worden". Ein Vergleich der beiden Pässe zeigte, dass neben der geringeren Dämmung eben nur die Heizungsanlage anders klassifiziert wurde. Nun möchte ich gerne sicherstellen, dass der Energiepass stimmt Die DIN 4701-10 enthält das anzuwendende Rechenwerk für die EnEV. Leider habe ich die Norm nicht vorliegen. Wer kann mir also sagen, ob eine solche optimierte Regelung bei mir im Einsatz ist oder nicht? Vielen Dank schonmal für alle Antworten... Josef Gierok |
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Hallo Josef,
richtig ist, dass die angesprochene Nachweisoptimierung in der Norm 4701-10 geregelt ist. Dazu kann ich gerne einen Skriptauszug per Mail verschicken. Tabellarisch genau gelistet bekommt man damit einen guten überblick über Heizungssysteme mit den anzusetzenden Regelungen. Hier z.B: Thermostatregelung mit 2K- , 1K-Auslegungsbereich , elektronische Regeleinrichtung und elektro. Regeleinrichtung mit Optimierungsfunktion. Die rechnerisch anzusetzenden Aufwandszahlen schwanken je nach q (h/H) von 1.00 bis 1.08. Die anzusetzenden bez. Verluste schwanken von 0,4 (bestmöglicher Wert bei Regelung mit Opt.-funktion ) bis 3,3 kWh(m²a). Unterm Strich also eine gute Möglichkeit den Primärenergiebedarf bei Notw. zu verbessern. Welche Regeleinrichtung nun wirklich verbaut wurde kann ich per Ferndiagnose nicht einschätzen, da benötige ich ein Bildchen, aber der Haustechniker sollte schon wissen was er verbaut hat, vielleicht hilft ja ein kurzes Telefonat. MFG RR Reimund Rüdiger
Architektur-Sachverständigenbüro Energieeffizienzexperte für BAFA und KfW-Bank München/Meissen |
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Hallo Forum, hallo Ruedigerrei,
danke erstmal für die Antwort. Soeben habe ich im Internet die DIN 4701-10 als PDF gefunden. Die Firma, die die Heizungsanlage eingebaut hat, behauptet, sie Regeleinrichtung sei optimiert. Nun lese ich in der DIN, dass die Optimierungsfunktion bedeutet, dass erkannt wird, ob die Fenster geöffnet sind oder man an/abwesend ist (Ich nehme an über einen Schalter im Türschloss der Eingagstür). Klar, dass die Heizung sowohl bei geöffneten Fenstern als auch bei Abwesenheit gedrosselt werden kann. Ich habe übrigens im ersten Post vergessen zu erwähnen, dass der grenzwert von 60 KWh/a gerade so eingehalten wurde (59,xx). Nun bestätigt mich das in der Vermutung, dass wir im besten Fall eine Regeleinrichtung ohne Optimierungsfunktion haben. Der Energiepass wäre in diesem Fall nicht nur falsch, sondern läge auch über dem Wert von 60. Der Ausbau des Hauses als KfW60 hat uns 8000,- € extra gekostet. Da die Firma, die die Heizungsanlage eingebaut hat, behauptet, die Regeleinrichtung sei optimiert, kann ich auf deren Zusammenarbeit nicht vertrauen. Wie kann ich denn vorgehen? Gruß Josef |
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..nebenbei gefragt: wo hast du denn die DIN im Netz gefunden??
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Keine Ahnung. Ich habe den Link nicht gespeichert sondern nur das PDF heruntergeladen.
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Ohne hier jemandem Ausführenden zu nahe zu treten , aber für solche Objekte sind eingentlich Ing.-/Architekten zur Maßnahmebegleitung nötig.
Wer hat Ihnen nach Durchführungsverordnung DVO/UVO zur ENEV die Fachbauleitereklärung bzw. die Herstellererklärung unterschrieben. MFG RR Reimund Rüdiger
Architektur-Sachverständigenbüro Energieeffizienzexperte für BAFA und KfW-Bank München/Meissen |
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