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Schallschutz - Änderung EFH -> Zweifamilienhaus 19 Okt 2007 13:44 #22964

Hallo zusammen,

ich hätte mal eine Frage zum Baurecht. Es geht um ein Einfamilienhaus aus dem Jahr 1962, das in ein Zweifamilienhaus umgebaut werden soll. Kann das Bauamt von dem Bauherren verlangen, dass er den Schallschutz (ob nach DIN 4109 oder den anerkannten Regeln der Technik) nach jetzt gültigen Normen erfüllen muss?
Gibt es ggf. eine Art Bestandsschutz? Wo finde ich da ggf. weitere Informationen zu?

Vielen Dank im Voraus für weitere Infos.
Gruß
Tobias

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ReSchallschutz - Änderung EFH -> Zweifamilienhaus 20 Okt 2007 03:16 #22975

Ein paar kleine Anrgeungen dazu (Zitate aus MBO):

§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.
§ 15 Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Daraus ist n.m.M. ableitbar, dass eine Nutzungsänderung genau wie die Errichtung eines Gebäudes einer Baugenehmigung bedarf (sofern nach Bauordnung notwendig) und somit das auch (z.B. bauausichtlich) verlangt werden muss (sofern nicht 1962 so genehmigt).
Gruss Dimoxnil
PS: alles wie bei den Lottozahlen -> "ohne Gewähr" - bin halt kein Jurist, aber die werden sich ja auch vor verbindlichen Angaben in Foren hüten

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ReSchallschutz - Änderung EFH -> Zweifamilienhaus 23 Okt 2007 06:19 #23011

Hallo.
Grundsätzliches: Eine bauliche Anlag besteht aus einer Baukonstruktion, aber auch aus einer vorgesehenen Nutzung. Beides gehört zusammen ( Lastnahmen). ändere ich etwas an der Konstruktion oder an der Nutzung, ist eine Baugenehmigung erforderlich. Achtung: Keine Regel ohne Ausnahme!! Sieh Bauordnung der Länder. Eine Baugenehmigung dokumentiert, dass alle zur Zeit gültigen Gesetze und auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften eingehalten sind.
Also: Die Umnutzung von einem Ein- in ein Zweifamilienhaus ist immer genehmigungspflichtig. Und deswegen ist auch die heutige DIN 4109 anzuwenden. Natürlich gibt es auch hier wieder eine Ausnahme. Ein Antrag auf Ausnahme oder Befreiung nach Bauordnung. Z.B. sind die zwei Wohnungen so durch gemeinsame Eingänge und gemeinsame Flure verschachtelt, dass eine saubere Trennung nicht zu erkennen ist ( keine eigenständige, abgeschlossene Wohnung) und dazu wird das Haus nur von eine Familie ( Zweigenerationenhaus) genutzt, währe eine Befeiung möglich. Mit Bauamt sprechen.

Ansonsten muss der Nachweis erbracht werden. Ist dies nicht möglich, ist das Haus für eine Umnutzung nicht geeignet.

wilm

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