Guten Morgen .
Bei aneinander gereihten Gebäuden bleiben die Gebäudetrennwände unberücksichtigt. Ist die Nachbarbebaung eines Gebäudes nicht gesichert , ist der Mindestwärmeschutz anzuordnen.
Jetzt fangen die Fragen an.
Erste Frage:
Was bedeutet: " Nicht gesichert " . Gibt es hier klare Definitionen ?
z.B. Baugenehmigung der Nachbarbebauung vorhanden, oder
wird der Zeitraum begrenzt , in dem die Wand freistehen darf ?
Bei Neubauten kann ich mir vorstellen , dass die Mindestdämmung vorhanden sein muss , wenn das erste Gebäude bezogen wird . Gibt es einen Zusammenhang mit dem Beginn der nächsten Heizperiode?
Zweite Frage :
Wie lange darf dieser Zustand dauern , ohne dass man es als einen Dauerzustand bezeichnet? Denn mit dem Mindestwärmschutz auf der Trennwand ist der Wärmeschutznachweis für das zuerst gebaute Haus nicht zu führen.
Wir können und alle sinnvolle Regelungen vorstellen. Ich möchte jedoch wissen , ob es für diese Situation eindeutige Regeln gibt.
Mit freundlichen Grüßen
K.Buddemeier