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ENEV Anhang 3; Pkt. 4.1 02 Feb 2007 17:31 #18921

  • koelschislecker
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Hallo,
ich bin ein wenig verzweifelt, da mir keiner so wirklich klar definieren kann wie der Anhang 3; 4.1 zu sehen ist:
§ 8 sagt ja klar aus, daß bei einer Dachsanierung > 20% der Fläche nach ENEV zu dämmen ist (0,30).
Im aktuellem Fall wird behauptet, daß gemäß Anhang 3; 4.1 nur die Sparrenhöhen mit Dämmung auszufüllen sind.
Ich jedoch verstehe den Satz "...und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird." so, daß wenn die Möglichkeit der Aufdoppelung besteht, die Sparrenhöhe nicht mehr begrenzt ist oder ist ein Aufdoppeln eine Regel der Technik, womit man wieder nach ENEV dämmen muß? (habe in einem Kommentar gelessen, daß mit dem Anhang 3, Pkt. 4.1 vermieden werden soll nach ENEV zu dämmen, falls der Aufwand aufgrund anschließender und damit für die Sparren höhenmäßig begrenzter Konstruktionen nur mit erheblichem Aufwand zu betreiben wäre).
Bin auf eure Meinungen gespannt.
Grüße aus Köln!

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ReENEV Anhang 3; Pkt. 4.1 03 Feb 2007 00:45 #18926

Dei ganze Begrenzung auf die Sparrenhöhe macht in meinen Augen keinen Sinn, wenn ich über die Aufdopplung jede beliebige "Sparrenhöhe" erreichen könnte.
Also es reicht erst einmal die Dämmung in Sparrenhöhe.

Trotzdem würde ich das nicht als Freibrief einsehen hier nur ein paar Zentimeter Dämmung 045 einzubauen.
Mit hochwertigen Dämmstoffen kann man auch bei geringer Höhe eine vernünftige Dämmung erreichen.
Das Kostet natürlich Geld.
Wenn der Bauherr verlangt, dass man bei z.B. 12 cm verfügbarer Höhe nur Mineralwolle 045 von 8cm (wegen den 4cm Hinterlüftung) einbauen soll, würde ich mich weigern.
Mag zwar nach der Interpretation der Vorschriften ausreichen, aber ist eindeutig zu wenig.
Dann ihm lieber zu 12cm Volsparrendämmung mit einem hochwertigen Material raten.

Also einfach versuchen dem wert 0,30 wenigstens Nahe zu kommen, auch wenn man ihn nicht ganz erreicht.

So würde ich diesen Satz der EnEV auslegen:
Man muss in besonderen Fällen den Wert nicht unbedingt einhalten, aber man solllte ihm wenigstens versuchen so nah wie möglich zu kommen.

Und wenn eine Aufdopplung möglich ist und vieleicht sogar kostengünstiger ist, als mit dem hochwertige Dämmaterial, dann sollte man es auch machen.
Die Begrenzung durch die Sparrenhöhe sollte wirklich nur als Begrenzung angesehen werden, wenn sie wirklich existiert.
Z.B. durch die Dachfläche der Nachbarbebauung.
Und nicht starr "nur" über die "vorhandene" Sparrenhöhe.

So das ist mal meine Meinung dazu.

Gruss Moses

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ReENEV Anhang 3; Pkt. 4.1 03 Feb 2007 08:08 #18930

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Vielen Dank für diese Meinung,
Hintergrund ist, ob die Eigentümergemeinschaft die Kosten für die Aufdoppelung und der dickeren Dämmung zu übernehmen hat, oder ob dies Sache der Wohnungen im Dach ist (Dämmung ist Gemeinschaftseigentum).
Des weiteren stellt sich die Frage, ob man die vorhandene Dämmung (ca. 10 cm) einschließlich der schadhaften Dampfsperre belassen kann, oder ob man, wenn wirklich nur auf Sparrenhöhe zu dämmen ist, zumindest eine neue, funktionierende Dampfsperre einschl. der neuen, besseren Dämmung einzubauen hat.
Wie ist eigentlich der Passus "..., wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird." genau zu verstehen?
Entspricht eine Aufdoppelung nicht den Regeln der Technik?
Grüße, O. M.

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ReENEV Anhang 3; Pkt. 4.1 03 Feb 2007 08:47 #18931

Ich würde sagen, "Regeln der Technik" ist die falsche Formulierung dafür. Und wenn das doch damit gemeint wäre, dann müßte man ja immer aufdoppeln. Und dann wiederum wäre das so formuliert, daß immer bis zur erforderlichen Stärke gedämmt werden muß.

Wie moses schon sagt: "Wenn der Bauherr verlangt, dass man bei z.B. 12 cm verfügbarer Höhe nur Mineralwolle 045 von 8cm (wegen den 4cm Hinterlüftung) einbauen soll, würde ich mich weigern." Die Regeln der Technik verlangen aber wohl bei z.B. Schiefereindeckung mit nicht diffusionsoffener Unterdeckung (früher Pappe V13) im Altbau eine Hinterlüftung. Wenn dann nur noch 8cm Sparrenhöhe übrigbleiben, würde ich diese und eine dickere Lattungsebene mit 030er ausdämmen. Das wäre dann das max. Mögliche nach den Regeln der Technik, wenn man von einer größeren Aufdoppelung (aus Wirtschaftlichkeitsgünden) absieht.

Die Energieberater vergessen leider oft, daß ein Altbau-Dach nach neuer Norm statisch nicht nachweisbar ist (zimmermannsmäßige Konstruktion). Und bei einer dickeren Aufdoppelung der Sparren mit großvolumiger Dämmung und neuer Innenverkleidung benötigt man einen neuen statischen Nachweis nach geltendem Recht. Und dazu müssen die Sparren ggfs. schubfest aufgedoppelt werden, und vor allem muß die Zusatzlast auch von den Pfetten und ggfs. freitragenden Bindern aufgenommen werden können. Oder es müssen zusätzliche Pfetten-Unterstützungen (incl. Lastweiterleitung nach unten) angeordnet werden. Also das kann auch mal schnell richtig teuer/unwirtschaftlich werden.

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ReENEV Anhang 3; Pkt. 4.1 03 Feb 2007 17:56 #18938

  • koelschislecker
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Hallo erneut,
habe mir den Passus (...und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach den Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.") zum (keine Ahnung zum wievieltem) wiederholten male durchgelesen:
aus meiner Sicht geht es darum, ob die Sparrenhöhe incl. der möglichen Aufdoppelung begrenzt ist (also eine konstruktionsbedingte maximale Höhe gegeben ist), da doch sonst der § 8 als solches recht wenig Sinn machen würde?! Sinn des § 8 ist es schließlich, daß bei einer Teilsanierung eines Daches (>20%) nach ENEV gedämmt werden soll.
über Meinungen bin ich aktuell sehr dankbar,
Grüße aus Köln!

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