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Gast
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Hallo zusammen.
Da dies mein erster Beitrag im Forum ist (und höchstwahrscheinlich nicht der letzte), kurz ein paar Worte zu mir: Ich bin Nachwuchs-Bauingenieur (FH) und schwerpunktmässig im Bereich thermische Bauphysik und Fassadenkonstruktion unterwegs, zur Zeit aber auf der Suche nach neuen Ufern und zwischenzeitlich im freiberuflichen, sagen wir, Versuchsstadium. Und nun zu meiner Frage: Ich betreue gerade einen Kunden, der zu seinem Unglück beim Dachgeschossausbau seines Reihenendhauses (Bj. 1926, NRW, Holzbalkendecke, "Zechensiedlung", 2 WE mit einem gemeinsamen Treppenhaus, zwei neue Gauben auf der ost- und west-Traufseite) die Brandschutzauflagen nicht beachtet hat.Und nun gibts ärger mit dem Bauordnungsamt und der Feuerwehr. Im Erdgeschoss wohnen seine Eltern, im 1.OG und im DG er selbst. Da 1. die Deckenverkleidung im DG (Rigipsplatten, einlagig, F30?), sowie die Treppenhauswände nicht F90 entsprechen (Aussage des Architeken der später besagten Brandschutztbeauftragen geschickt hat, welcher die Abnahme durchführt: Ach, machen ´se Rigips drauf. Sieht doch nacherher eh keiner mehr ob es F90 ist oder nicht!!!!) 2. die Decke im 1.OG mit holzverkleideten Leichtbetonplaten abgehangen ist und 3. die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt ...wird Ihm die Abnahme verwehrt. Hat jemand einen rechlich wasserdichten Lösungsvorschlag mit dem man einen Teil der Auflagen umschiffen kann (z.B. das entfernen der Unterdecke vermeiden kann)? Was bringt eine Deklarieung als Maisonettenwohnung (Abschlusstür zur EG Wohnung)? Was bringt eine Rettungsweg über das Dach zum benachbarten Mittelhaus? Für fachliche Ratschläge bin ich Euch sehr dankbar. Besten Gruss aus Bochum Tim Weiser |
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Grüße aus Berlin
Florian Muthmann Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! www.muthmann-berlin.de Tel 030 - 859 670 55 Fax 030 - 859 670 54 |
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Hi tim weisser,
bin kein Experte in Brandschutz, da ich normalererweise die Vorgaben erhalte, was einzuhalten ist. Aber bei einem Bau habe ich es mitbekommen, dass dort die Anleiterlänge für die obere Wohnung galt. Damit war -in deinen Fall umgesetzt- die Anleiterhöhe für das 1.OG massgebend und nicht die fürs Dachgeschoss. Die Feuerwehr hatte es auch abgesegnet. Aber das galt für Baden-Württemberg. Deshalb würde ich mal die Deklarierung als Maisonettenwohnung weiterverfolgen. Gruss Moses |
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Ich stimme Moses zu: Wenn 1.OG-Wohnung mit dem DG als Einheit verbunden sind, ist die Anleiterhöhe für das 1.Og ausreichend
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Hallo,
In den Schneider Bautabellen 17. Auflage Seite 10.69 heißt es hierzu: "Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss in jedem Geschoss über mindestens zwei voneindander unabhängige Rettungswege erreichbar sein." M.E. ist der erste Rettungsweg bei Wohnungen der vorliegenden Art, über die Treppe zu sehen. Hier allerdings bauliche Maßnahmen mit F90 Wänden für die Flure etc. zu verlangen, halte ich für übertrieben. Der zweite Rettungsweg ist i.d.R. über anleiterbare Fenster zu gewährleisten. Diese müssen mindestens 0,90*1,20m groß sein (Unterkante nicht höher als 1,20m über Fußboden. Diese sind mit tragbaren Leitern nur bis etwa 7m Fußbodenhöhe erreichbar. Für Gebäude, die nicht Gebäude geringer Höhe sind, ergeben sich zusätzliche Auflagen für die Erreichbarkeit des Gebäudes mit Hubrettungsgeräten/Drehleitern, wie befestigte und ausreichend große und tragfähige Zu- und Durchfahrten, um die je Geschoss notwendigen Fenster zu. erreichen. Die Frage ist nun, ist das Gebäude ein Gebäude geringer Höhe, oder nicht?? Und wenn ja, wie ist der zweite Rettungsweg im obersten Geschoss zu gewährleisten. Moses schrieb:
Von „http://de.wikipedia.org/wiki/Maisonette“
Die Deklarierung als Maisonette erübrigt die baulichen Anforderungen an trennende Bauteile innerhalb der Wohnung (Decke über OG). Zum EG hin (Decke über EG), sind die Anforderungen ebenso einzuhalten, wie zum Nachbargebäude (Haustrennwand). Ich kann im Moment jedoch nicht erkennen, wie die Definition der Wohnung als Maisonette das Problem der Rettungswege lösen kann. Im Schneider heißt es hierzu: "Auf den eigenen Treppenraum kann nur für die innere Verbindung einer höchstens zweigeschossigen Nutzungseinheit (z.B. Maisonettewohnung im Dach) verzichtet werden, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann." Dass heißt doch, dass ich in jedem Fall die Anleiterhöhe fürs Dachgeschoss als maßgebend ansehen muß, wenn nicht auf andere Weise ein zweiter Rettungsweg geschaffen wird. (siehe auch Abschnitt oben) Ich würde mich mal mit dem zuständigen Brandschutzingenieur der Bauaufsichtsbehörde zusammensetzen und die Sache diskutieren. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass diese meistens sehr aufgeschlossen und hilfsbereit sind. Gruß Marco |
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