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Moin,
die Aussage der AK Hessen kann ich so auch nicht wieder finden. Laut Hessischer Nachweisberechtigten-Verordnung (NBVO) muss jemand, der in einem anderen Bundesland eingetragen ist, zumindest bei der Kammer einen Antrag stellen, dass der Eintrag gleichwertig zu einem hessischen Listeneintrag ist. Die Ingenieurkammer Nordrhein-Westfalen sah das 2010 auch so: www.ikbaunrw.de/fileadmin/redaktion/down...tenein2010-11-12.pdf Hier sind Architektenkammer und Ingenieurkammer Hessen anscheinend unterschiedlicher Meinung. Grüße Christoff |
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Letzte Änderung: von qwertzuiop. Grund: Link/Jahreszahl korrigiert
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Hallo Kollegen aus dem Ausland ,
soweit mir es bekannt ist, ist nur in Hessen es so, dass wenn man als Nachweisberechtigter statische Nachweise erstellen will, das man auch in der hessischen Liste hierfür eingetragen sein muss. Dies zeigt sich auch bei nachfolgendem Link , bei dem sich die Anträge zur Eintragung für die Außerhessischen finden lassen. Wichtig ist hierbei auch zu wissen das man während der Bauphase in Hessen auch Überwachen muss (in statischer Hinsicht), da man zum Abschluss gegenüber der Bauaufsicht bescheinigen muss dass das Gebäude gemäß der vorliegenden statischen Berechnung erstellt wurde. Soweit ich weiß ist dies beispielsweise in Bayern etwas anders, dort kann man die Überwachung einem anderen Kollegen überlassen (hoffentlich wird nichts geändert ). Ja, so ist das in Hessen und warum die Architekten eine andere Meinung vertreten ist mir nicht ganz klar, vielleicht sehen sie die Statik als auch nicht so wichtig an , aber die Eintragungen für Standsicherheit sind der Ingenieurkammer unterstellt. Gruß Stefan |
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Wie sieht's mit der nachfolgenden Regelung zu §19a Ingenieurkammergesetz Hessen aus?
Als Bauvorlageberechtigter darf man doch auch die Statischen Nachweise erstellen... Weiß jemand, was die Ausstellung dieses Nachweises kostet? Grüße |
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Hallo Alsheimer,
das was du gefunden hast ist richtig, für Bauvorlageberechtigte. Und natürlich darfst du dann auch die statischen Nachweise rechnen, du musst sie aber im Anschluss bzw. vor der Ausführung durch einen Prüfsachverständigen prüfen lassen (selbst die kleinste Garage). Die Nachweisberechtigung für Standsicherheit, Wärme-, Brand- und Schallschutz ist jeweils für sich zu beantragen und wird danach von den Kammern vergeben. Wie schon heute morgen erwähnt, ist nach der Eintragung in die Liste hier die Überwachung das Problem, weil es ist meist sehr schwer wenn man in Kiel wohnt und rechnet in Frankfurt zu überwachen. Hier mal ein Link zu den Bescheinigungen vor dem Baubeginn und nach dem Rohbauende , dort wird klargestellt wie wichtig in Hessen die Überwachung ist. Durch die Bescheinigung zum Baubeginn erklärst du im Absatz 4 das du damit beauftragt bist zu überwachen. Wenn du das nicht kannst oder willst bleibt nur der PI PS. Natürlich freuen wir uns Hessen, so gut von unserer Kammer geschützt zu werden Gruß Stefan |
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Hallo zusammen,
ich frage mich nun aber immer noch ob ich mich nun auch vereinfacht in die Liste der Nachweisberechtigung für Standsicherheit eintragen lassen kann wenn ich z.B. in Niedersachsen in der Tragwerksplanerliste eingetragen bin. Auf der Seite der Architekten- und Stadtplaner wird ganz klar die Liste für Standsicherheit und die Tragwerksplanerliste aus Niedersachsen genannt. Auf der Seite der Ingenieurkammer sind Niedersachsen und Sachsen nicht genannt. Gruß Jürgi |
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Hallo Jürgi,
vielleicht ist die AK Hessen auch schlauer oder pflegt ihre Homepage einfach besser. Im Zweifelsfall einfach die Damen der IngKH anrufen. Diese sind sehr nett und freuen sich auf deine Frage und den Hinweis das auf der Homepage der IngKH was fehlt (oder auch nicht). Die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit wird von der IngKH durchgeführt, daher hast du dort die besseren Ansprechpartner. Und wenn alles klappt wünsche ich dir viel Spaß im lustigen Hessenland. Gruß Stefan |
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