Willkommen,
Gast
|
|
|
|
Guten Tag den fleißigen Rechnern...
hab ein Problem mit dem Prüfstatiker (wer hat das nicht ). Hab im vergangenen Jahr nach alter Norm eine Behälterstatik für einen Baubetrieb gefertigt (BV sollte noch im alten Jahr begonnen werden). Jetzt kommt der Baubetrieb und will nochmal nach neuer Norm gerechnet haben , weil der Prüfstatiker die erste Berechnung irgendwie erst in diesem Jahr bekommen (?) hat und diese nicht "mehr haben will". Hat viell. jemand in dem Grenzbereich auch schon Erfahrungen sammeln dürfen und/oder Quellen für Rechtsprechung? Dank im Voraus |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo,
maßgebend ist das Datum des Bauantrages (Eingangsstempel der Gemeinde/Stadt) Gruß Heinz |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo,
laut vpi: massgebend ist der Tag der Baugenehmigung. Gruß |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo !
Wie Kai richtig schreibt ist der Tag der Baugenehmigung maßgebend. Siehe : www.vpi-bw.com/ingenieure/technews/pdf/technews_10_04.pdf Gruß, Marco |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Zur Aufklärung (oder um die Verwirrung komplett zu machen?). Vielleicht kann mal jemand den Satz 3. interpretieren
Aus den Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 05/2004: Amtlicher Teil Ende der übergangsfrist für das Normenwerk im Betonbau nach DIN 1045: 1988-07; DIN 4219-2 und DIN 4227 Das zuständige Gremium "Projektgruppe Bauregelliste" der Bauministerkonferenz hat sich am 22.7.2004 mit der Problematik der übergangsfristen für die Anwendung des neuen Normenwerks für den Betonbau befasst. Sie ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: 1. Die in der Musterliste der Technischen Baubestimmungen, Anlage 2.3/14 unter Punkt 1 formulierte übergangsfrist bis 31. Dezember 2004 bezieht sich allein auf die Tragwerksplanung (Bemessung und Konstruktion) von Betontragwerken und -bauteilen. Diese übergangsfrist wird nicht verlängert. Ab Januar 2005 darf nur noch nach neuem Normenwerk geplant werden. 2. Das unter Punkt 2 der genannten Anlage formulierte Mischungsverbot betrifft allein die Planung und Ausführung von Betontragwerken, nicht jedoch die Herstellung und Verwendung von Beton (siehe dazu 4). 3. Eine Anwendung des alten Normenwerks für die Ausführung ist auch nach dem 1. Januar 2005 möglich, wenn noch nach dem alten Normenwerk geplant wurde. In diesem Fall dürfen auch Bauprodukte nach altem Normenwerk noch verwendet werden. Die in Bauregelliste A Teil 1, Anlage 1.24 formulierte übergangsfrist wird in der Ausgabe 2005/1 gestrichen. 4. Für die Herstellung und Verwendung von Beton gilt unabhängig vom Ende der Ubergangsfrist. Bei einer Planung und Ausfüp'rung nach altem Normenwerk darf Beton nach altem oder neuem Normenwerk hergestellt und verwendet werden. Bei einer Planung nach neuem Normenwerk darf nur Beton nach neuem Normenwerk hergestellt und verwendet werden. 5. Für die äquivalente Zuordnung von Beton nach altem und neuem Normenwerk gilt [1], Abschnitt 3.2 einschließlich der Tabellen 1 und 2. [1] U. Hartz: Neues Normenwerk im Betonbau. DIBt Mitteilungen 33 (2002), Heft 1 |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Datum des Bauantrageinganges gemäß Auskunft des Bauamtes!
Gruß Heinz |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
|
Copyright © 2022 diestatiker.de | ein Service von Planungsbüro Uhrmacher | Aunkofener Siedlung 17 - D-93326 Abensberg
Telefon: 0 94 43/90 58 00, Telefax: 0 94 43/90 58 01 | E-Mail: office[@]diestatiker.de | Alle Rechte vorbehalten