eingetragenen Tragwerksplaner - geeignete Qualifikation - Listeneintrag
- Baumann
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Re: eingetragenen Tragwerksplaner - geeignete Qualifikation - Listeneintrag
28 Juli 2026 15:46
Zum Thema eigene Berufshaftpflichtversicherung der antragstellenden Person - das ist für angestellte Ingenieure, welche auch nur für ihren Arbeitgeber tätig sind NICHT erforderlich.
Hier genügt der Ing.-Kammer auch eine Haftpflichtversicherung Police des Arbeitgebers, in der explizit auch Planungsleistungen mit versichert sind.
Hier genügt der Ing.-Kammer auch eine Haftpflichtversicherung Police des Arbeitgebers, in der explizit auch Planungsleistungen mit versichert sind.
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- ql2/99
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Re: eingetragenen Tragwerksplaner - geeignete Qualifikation - Listeneintrag
30 Juli 2026 14:22 - 30 Juli 2026 14:22
Rückmeldung von der BayIKB:
Zitat:
"
mit Ausnahme der Gebäudeklassen 4 und 5 muss der Ersteller der Standsicherheitsnachweise immer als Nachweisberechtigter für die Standsicherheit eingetragen sein. Allerdings muss bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 der Ersteller der Standsicherheitsnachweise dann zumindest für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sein – und somit als Bauvorlageberechtigter eingetragen sein. Selbstverständlich darf bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 der Nachweisberechtigte für Standsicherheit auch ohne Bauvorlageberechtigung die Standsicherheitsnachweise erstellen.Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 Gebäuden nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 (nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m² Fläche) wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft. Der Ersteller der Standsicherheitsnachweise muss daher als Nachweisberechtigter für die Standsicherheit eingetragen sein.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 (ausgenommen Wohngebäude Gebäudeklasse 1 und 2 und Gebäude nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) sowie Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstige bauliche Anlagen mit einer freien Höhe von mehr als 10 m, die keine Gebäude sind, wird über den Kriterienkatalog ermittelt, ob das Bauvorhaben geprüft werden muss. Das Ausfüllen des Kitreinkatalogs und das Erstellen der Standsicherheitsnachweise setzt die Nachweisberechtigung Standsicherheit voraus.
Aufgrund der Verfahrensabläufe bei den unteren Bauaufsichtsbehörden ist folgendes nicht möglich – jedenfalls in Bayern nicht:
Prüfen eines Bauvorhabens als „Ersatz“ für das Ausfüllen des Kriterienkatalog oder Erstellen des Standsicherheitsnachweises durch eine Person, die nicht nachweisberechtigt ist.
Eine Übersicht zu Erstellern von bautechnischen Nachweisen, Kriterienkatalog und Prüfplicht finden Sie unter:
www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/beratu...hische_nachweise.pdf "
Zitat:
"
mit Ausnahme der Gebäudeklassen 4 und 5 muss der Ersteller der Standsicherheitsnachweise immer als Nachweisberechtigter für die Standsicherheit eingetragen sein. Allerdings muss bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 der Ersteller der Standsicherheitsnachweise dann zumindest für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sein – und somit als Bauvorlageberechtigter eingetragen sein. Selbstverständlich darf bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 der Nachweisberechtigte für Standsicherheit auch ohne Bauvorlageberechtigung die Standsicherheitsnachweise erstellen.Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 Gebäuden nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 (nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m² Fläche) wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft. Der Ersteller der Standsicherheitsnachweise muss daher als Nachweisberechtigter für die Standsicherheit eingetragen sein.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 (ausgenommen Wohngebäude Gebäudeklasse 1 und 2 und Gebäude nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) sowie Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstige bauliche Anlagen mit einer freien Höhe von mehr als 10 m, die keine Gebäude sind, wird über den Kriterienkatalog ermittelt, ob das Bauvorhaben geprüft werden muss. Das Ausfüllen des Kitreinkatalogs und das Erstellen der Standsicherheitsnachweise setzt die Nachweisberechtigung Standsicherheit voraus.
Aufgrund der Verfahrensabläufe bei den unteren Bauaufsichtsbehörden ist folgendes nicht möglich – jedenfalls in Bayern nicht:
Prüfen eines Bauvorhabens als „Ersatz“ für das Ausfüllen des Kriterienkatalog oder Erstellen des Standsicherheitsnachweises durch eine Person, die nicht nachweisberechtigt ist.
Eine Übersicht zu Erstellern von bautechnischen Nachweisen, Kriterienkatalog und Prüfplicht finden Sie unter:
www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/beratu...hische_nachweise.pdf "
Letzte Änderung: 30 Juli 2026 14:22 von ql2/99.
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