eingetragenen Tragwerksplaner - geeignete Qualifikation - Listeneintrag
- Baumann
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Re: eingetragenen Tragwerksplaner - geeignete Qualifikation - Listeneintrag
28 Juli 2026 15:46
Zum Thema eigene Berufshaftpflichtversicherung der antragstellenden Person - das ist für angestellte Ingenieure, welche auch nur für ihren Arbeitgeber tätig sind NICHT erforderlich.
Hier genügt der Ing.-Kammer auch eine Haftpflichtversicherung Police des Arbeitgebers, in der explizit auch Planungsleistungen mit versichert sind.
Hier genügt der Ing.-Kammer auch eine Haftpflichtversicherung Police des Arbeitgebers, in der explizit auch Planungsleistungen mit versichert sind.
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- ql2/99
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Re: eingetragenen Tragwerksplaner - geeignete Qualifikation - Listeneintrag
30 Juli 2026 14:22 - 30 Juli 2026 14:22
Rückmeldung von der BayIKB:
Zitat:
"
mit Ausnahme der Gebäudeklassen 4 und 5 muss der Ersteller der Standsicherheitsnachweise immer als Nachweisberechtigter für die Standsicherheit eingetragen sein. Allerdings muss bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 der Ersteller der Standsicherheitsnachweise dann zumindest für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sein – und somit als Bauvorlageberechtigter eingetragen sein. Selbstverständlich darf bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 der Nachweisberechtigte für Standsicherheit auch ohne Bauvorlageberechtigung die Standsicherheitsnachweise erstellen.Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 Gebäuden nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 (nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m² Fläche) wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft. Der Ersteller der Standsicherheitsnachweise muss daher als Nachweisberechtigter für die Standsicherheit eingetragen sein.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 (ausgenommen Wohngebäude Gebäudeklasse 1 und 2 und Gebäude nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) sowie Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstige bauliche Anlagen mit einer freien Höhe von mehr als 10 m, die keine Gebäude sind, wird über den Kriterienkatalog ermittelt, ob das Bauvorhaben geprüft werden muss. Das Ausfüllen des Kitreinkatalogs und das Erstellen der Standsicherheitsnachweise setzt die Nachweisberechtigung Standsicherheit voraus.
Aufgrund der Verfahrensabläufe bei den unteren Bauaufsichtsbehörden ist folgendes nicht möglich – jedenfalls in Bayern nicht:
Prüfen eines Bauvorhabens als „Ersatz“ für das Ausfüllen des Kriterienkatalog oder Erstellen des Standsicherheitsnachweises durch eine Person, die nicht nachweisberechtigt ist.
Eine Übersicht zu Erstellern von bautechnischen Nachweisen, Kriterienkatalog und Prüfplicht finden Sie unter:
www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/beratu...hische_nachweise.pdf "
Zitat:
"
mit Ausnahme der Gebäudeklassen 4 und 5 muss der Ersteller der Standsicherheitsnachweise immer als Nachweisberechtigter für die Standsicherheit eingetragen sein. Allerdings muss bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 der Ersteller der Standsicherheitsnachweise dann zumindest für das Bauvorhaben bauvorlageberechtigt sein – und somit als Bauvorlageberechtigter eingetragen sein. Selbstverständlich darf bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 der Nachweisberechtigte für Standsicherheit auch ohne Bauvorlageberechtigung die Standsicherheitsnachweise erstellen.Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 Gebäuden nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 (nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m² Fläche) wird der Standsicherheitsnachweis nicht geprüft. Der Ersteller der Standsicherheitsnachweise muss daher als Nachweisberechtigter für die Standsicherheit eingetragen sein.
Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 (ausgenommen Wohngebäude Gebäudeklasse 1 und 2 und Gebäude nach Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) sowie Behälter, Brücken, Stützmauern, Tribünen und sonstige bauliche Anlagen mit einer freien Höhe von mehr als 10 m, die keine Gebäude sind, wird über den Kriterienkatalog ermittelt, ob das Bauvorhaben geprüft werden muss. Das Ausfüllen des Kitreinkatalogs und das Erstellen der Standsicherheitsnachweise setzt die Nachweisberechtigung Standsicherheit voraus.
Aufgrund der Verfahrensabläufe bei den unteren Bauaufsichtsbehörden ist folgendes nicht möglich – jedenfalls in Bayern nicht:
Prüfen eines Bauvorhabens als „Ersatz“ für das Ausfüllen des Kriterienkatalog oder Erstellen des Standsicherheitsnachweises durch eine Person, die nicht nachweisberechtigt ist.
Eine Übersicht zu Erstellern von bautechnischen Nachweisen, Kriterienkatalog und Prüfplicht finden Sie unter:
www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/beratu...hische_nachweise.pdf "
Letzte Änderung: 30 Juli 2026 14:22 von ql2/99.
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- statiker99
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Re: eingetragenen Tragwerksplaner - geeignete Qualifikation - Listeneintrag
07 Sep. 2026 19:31 - 07 Sep. 2026 19:34
alle verrückt ...
das sagt die KI
Der sogenannte Kriterienkatalog ( Anlage 1a zur BauVorlV ) dient in Bayern ausschließlich einem einzigen Zweck:
Er soll bei kleineren Bauwerken (Gebäudeklassen 1 bis 3) feststellen, ob das Gebäude so unkompliziert ist, dass auf eine statische Prüfung komplett verzichtet werden kann.
Daraus ergeben sich für Ihren Fall zwei wichtige Fakten:
Ein nicht eingetragener Statiker darf den Katalog nicht unterschreiben
Wer den Kriterienkatalog ausfüllt, erklärt damit rechtsverbindlich, dass die Kriterien erfüllt sind und der Nachweis prüffrei bleibt.
Das darf laut Gesetz nur ein nachweisberechtigter Tragwerksplaner mit Listeneintrag.
Wenn Ihr Statiker keinen Listeneintrag hat, wäre seine Unterschrift auf diesem Formular rechtlich ungültig.
Bei der Gebäudeklasse 4 wird der Kriterienkatalog gar nicht benötigt
Da es sich bei Ihrem Projekt um die Gebäudeklasse 4 handelt, ist das Bauvorhaben per Gesetz immer prüfpflichtig (Art. 62a Abs. 2 Nr. 1 BayBO ).
Der Kriterienkatalog spielt für Ihr Projekt also überhaupt keine Rolle.
Der bayerische Prüfsachverständige hat das gesetzliche Formular „Bescheinigung Standsicherheit I“ ausgestellt.
Dieses Dokument des Prüfers ersetzt beim Bauamt den Kriterienkatalog und gibt der Behörde die Sicherheit, dass die Statik – egal von wem sie ursprünglich aufgestellt wurde – von einem staatlich anerkannten Experten durchgerechnet und für absolut sicher befunden wurde.
das sagt die KI
Der sogenannte Kriterienkatalog ( Anlage 1a zur BauVorlV ) dient in Bayern ausschließlich einem einzigen Zweck:
Er soll bei kleineren Bauwerken (Gebäudeklassen 1 bis 3) feststellen, ob das Gebäude so unkompliziert ist, dass auf eine statische Prüfung komplett verzichtet werden kann.
Daraus ergeben sich für Ihren Fall zwei wichtige Fakten:
Ein nicht eingetragener Statiker darf den Katalog nicht unterschreiben
Wer den Kriterienkatalog ausfüllt, erklärt damit rechtsverbindlich, dass die Kriterien erfüllt sind und der Nachweis prüffrei bleibt.
Das darf laut Gesetz nur ein nachweisberechtigter Tragwerksplaner mit Listeneintrag.
Wenn Ihr Statiker keinen Listeneintrag hat, wäre seine Unterschrift auf diesem Formular rechtlich ungültig.
Bei der Gebäudeklasse 4 wird der Kriterienkatalog gar nicht benötigt
Da es sich bei Ihrem Projekt um die Gebäudeklasse 4 handelt, ist das Bauvorhaben per Gesetz immer prüfpflichtig (Art. 62a Abs. 2 Nr. 1 BayBO ).
Der Kriterienkatalog spielt für Ihr Projekt also überhaupt keine Rolle.
Der bayerische Prüfsachverständige hat das gesetzliche Formular „Bescheinigung Standsicherheit I“ ausgestellt.
Dieses Dokument des Prüfers ersetzt beim Bauamt den Kriterienkatalog und gibt der Behörde die Sicherheit, dass die Statik – egal von wem sie ursprünglich aufgestellt wurde – von einem staatlich anerkannten Experten durchgerechnet und für absolut sicher befunden wurde.
Letzte Änderung: 07 Sep. 2026 19:34 von statiker99. Begründung: Formatierung
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- detlef
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Re: eingetragenen Tragwerksplaner - geeignete Qualifikation - Listeneintrag
08 Sep. 2026 07:54
@statiker99: was ql2/99 schreibt, ist schon seit Jahren so gebräuchlich, auch wenn man es nicht verstehen muss. Ein Zitat eines Satzes einer bekannten KI: "Eine KI kann Fehler machen. Überprüfe wichtige Informationen." Jetzt eine Antwort eines Nachweis- und Bauvorlageberechtigten Menschen: Ein Kriterienkatalog wird benötigt, wenn ihn die Behörde fordert. Das kommt bei mir auch in den Gebäudeklassen 4 und 5 regelmäßig vor. Ich vermute, damit die Akte der unteren Bauaufsicht vollständig ist.
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- ql2/99
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Re: eingetragenen Tragwerksplaner - geeignete Qualifikation - Listeneintrag
08 Sep. 2026 07:56Würde ich nicht machen, wenn es keine Grundlage dazu gibt. Ich fülle den nur aus, wenn es tatsächlich relevant ist....Ein Kriterienkatalog wird benötigt, wenn ihn die Behörde fordert...
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