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Hallo Leute,
Lese ich das in der EN 13814:2005 "Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze" richtig, dass: Abschnitt 5.3.6.2 Windlasten nur mit Teilsicherheitsfaktor 1,35 zu berücksichtigen sind? Die 1,35 statt den üblichen 1,50 irritieren mich auch wegen dem Abschnitt 5.3.3.4.1 Hier wird die Basiswindgeschwindigkeit mit 15 m/s (Betriebszustand) und 25 m/s (außer Betrieb & geschützt/verstärkt) angegeben. Vergleichsrechnung (EN13814) 15 m/s x 1,35 (gammF) x 1,1 (gammaM) = 22,3 m/s Vergleichsrechnung (EC0) 15 m/s x 1,5 (gammF) x 1,1 (gammaM) = 24,75 = ~ 25 m/s Der Teilsicherheitsfaktro für Lasten von 1,35 kommt mir daher etwas wenig vor. Ich habe aber auch in der Auslegung der EN 13814 nichts anderslautendes gefunden. Kann mir jemand erläutern, weshalb für "Veranstaltunsplätze" die Windlasten hier abweichend von EC0 geregelt sind? |
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Ich kenne mich mit EN13814 nicht aus, aber:
--> wenn ich im EuroKot Schadensfolgeklasse CC1 annehme könnte ich den Teilsicherheitsbeiwert für veränderliche Lasten mit 0,90*1,5 = 1,35 ansetzten ![]() --> Für kurzzeitig (temporär) genutzte Bauteile kann man auch mit der geringeren Wahrscheinlichkeit von Jahrhundertwind während der Betriebsdauer argumentieren (CC2 mit 1,5 für Veränderliche Lasten ist statistisch für 50 Jahre ausgelegt) Wir sollten doch froh sein, dass es Normen gibt, die für solche Bauten genaue Vorgaben liefern, anstatt wieder die Lasten zu erhöhen
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"DIN EN 13814 Anwendungsbereich
Dieses Dokument legt grundlegende Anforderungen fest ... von mobilen, vorübergehend oder dauerhaft installierten Fliegenden Bauten ... 5.3.3.4.1 Der Fliegende Bau oder die Anlage muss geschützt oder angemessen verstärkt werden, wenn die tatsäch- liche Windgeschwindigkeit in einer Höhe von 10 m v actual ≥ 25 m/s erreicht" meine Lesart, es muss ein fliegender Bau sein -> Definition Wikipedia, Bauordnung ... darüber hinaus, Windlasten können immer reduziert werden, wenn ich einen zeitlich begrenzten Bauzustand oder Standzeit habe (DIN EN 1991-1-4/NA 2010 Seite 39) bzw. es besteht die Anforderung an den Betreiber/Eigentümer (DIN EN 13814), bei Starkwindereignissen die Anlage zu schützen oder zu sichern. das sollte man vorab klären, und wenn Sicherheitsmaßnahmen nicht sichergestellt oder gewollt sind dann muss ganz "normal" gerechnet werden ba In nichts zeigt sich der Mangel an mathematischer Bildung mehr als in einer übertrieben genauen Rechnung.[Gauß]
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"Wir sollten doch froh sein, dass es Normen gibt, die für solche Bauten genaue Vorgaben liefern, anstatt wieder die Lasten zu erhöhen"
Da hast Du absolut recht! Die 1,35 machen die Arbeit auch etwas einfacher. Mir ging es hier aber auch um die Herleitung der 15 m/s (Betrieb) zu den 25 m/s (Außer Betrieb) Den ich habe hier natürlich wieder einen Sonderfall. Der Betrieb erfolgt nur bis 12 m/s und wird mit Windwächter sowie automatisches Einfahren abgesichert. Somit machen die 1,35 auch Sinn. Die Herleitung der zul. Windgeschwindigkeit "für Einfahren bis außer Betrieb" würde ich vereichfacht dann mit 12 x 25/15 = 20 m/s ansetzen. Für den Zustand Eingefahren und gesichert rechne ich dann mit den 25 m/s (außer Betrieb). |
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Hallo CD,
ich möchte an dieser Stelle noch auf die Anmerkungen aus den MVV TB (Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) hinweisen. Für den Lastfall "Wind außer Betrieb" sind die Windlasten nach DIN EN 1991-1-4 mit NA anzusetzen. Diese Werte dürfen dann noch mit dem Faktor 0,7 reduziert werden, da für diese temporären Bauten nicht mit dem 50-Jahres-Ereignis des Windes gerechnet werden muss. Gruß taw
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Es ist wohl eher der Staudruck/Geschwindigkeitsdruck/Windlast mit gamma.F zu multipliziern und nicht die Windgeschwindigkeit!
Grüße |
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