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Gast
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Hallo
![]() ich glaub die Frage ist zweideutig gestellt. Warum wird hier ohne Klärung und Nachfrage losgeschrieben? Meint der Ersteller die Mehrkosten die durch sein gestiegenes Honorar entstehen? Me transmitte sursum, Caledoni!
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Ich möchte das Thema noch ein wenig erweitern:
Was ist gefordert (nach HOAI): - Betonstahlmenge (klar), Abweichung wieviel Prozent? - Dübelleisten, wie genau? - Massenermittlung Betonbauteile?? - Holzdachstuhl: Angaben wieviel Sparren oder genügt 8/20, e=70cm??? - Stahlstützen im Massivbau: genügt "Stütze HEA120" oder kg-Angabe? Ich mache die Ausschreibung nicht selbst, sondern liefere nur die statischen Angaben. Wie weit muß man nach HOAI (Grundleistungen) gehen? |
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Grundleistung HOAI Phase 3 (nach meiner Erinnerung
![]() - Betonstahlmenge (klar), Abweichung wieviel Prozent? ca. 30 - 40% - Dübelleisten, wie genau? Angabe von einigen kennzeichnenden Bereichen - Massenermittlung Betonbauteile?? Nein - Holzdachstuhl: Angaben wieviel Sparren oder genügt 8/20, e=70cm??? Sparrenquerschnitt genügt - Stahlstützen im Massivbau: genügt "Stütze HEA120" oder kg-Angabe? HEA 120 genügt |
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jetzt mal ehrlich....
Eine Stahlschätzung die 40% abweicht kann ich mir auch sparen.....!!!!!!!! 10-20% sind für mich auch OK..!! ..
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hi,
40% abweichung klingt nach viel ![]() das passt dann doch ganz gut zu den immer häufigeren objektplanerischen wurfpassungen .. ("ach .. diese stütze wollen wir überhaupt nicht" .. "die wand hier wollten wir schon immer verschieben") und den defizitären abstimmungen in lph1 und 2 .. 10% schaffe ich nur mit detaillierter bauteilbetrachtung ("quasifinale" vorbemessung, bewehrungsermittlung inkl. zuschlag für kapplängen, übergreifungslängen) - aber in lph 4 kommt die nächste "kleine anpassung" ("ach .. diese stütze wollen wir überhaupt nicht" .. "die wand hier wollten wir schon immer verschieben") ![]() hat sich eigentlich schon mal ein bauherr beschwert, weil die schätzwerte am ende unterschritten wurden? ![]() so what? anteil der bewehrungskosten an den bauwerkskosten? pfff .. schöne woche, markus Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde |
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Meiner Meinung nach in der VOB. Dort ist festgelegt, dass der angebotene Einheitspreis geändert werden darf, wenn die ausgeschriebene Menge um mehr als 10% nach oben oder nach unten abweicht. |
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