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Ja, Sie können dennoch die Bezeichnung Dipl.-Ing. bzw. Ing. (grad.) erwerben!
Bitte lesen Sie sich folgenden Link durch: www.guschi.at/ingantr.htm sowie: www.eb.salzburg.at/technik.htm Soweit Sie weitere Infos brauchen, so fragen Sie bitte beim Landrat Ihres Kreises im Bezug auf eine Beantragung des Ingenieurtitels nach. Nur der Landrat ist befugt diesen Titel ohne Einschaltung einer Universität oder Fachhochschule zu vergeben! Rechtsgrundlage: Ingenieurgesetz BGBl. 461/90, 512/94; Durchführungsverordnung BGBl. 244/91, BGBl. 3/96. Ich kann Ihnen versichern, das bei den gegenwärtigen Beweisen die Sie hier geschildert haben, die Zuerkennung eines akademischen Grades in der Regel nichts entgegen steht. Sie müssen jedoch nachweisen können, das Sie min. die Regelstudienzeit voll und ohne Studienunterbrechungen studiert haben. Wenn Sie beim Landrat vorsprechen, so nehmen Sie bitte Ihre Projektlisten, Beruftshaftpflichtnachweise, und die alten Leistungsnachweise Ihrer Fachhochschule oder UNI mit. Gruß F. Pitz |
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Ach noch was ... die Ingenieurkammer, egal in welchem Bundesland, wird Sie erst aufnehmen, wenn Sie die Bezeichnung Ingenieur führen dürfen!
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Hallo Herr Pitz,
erst einmal recht herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Haben Sie auch diesen Weg bestritten ? Der Weg über Österreich wurde leider nichts, da ich in den letzten Jahren nicht in Österreich gelebt habe. Ich werde mich jetzt an den Landrat wenden. Nochmals herzlichen Dank. Gruß Carsten |
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Die angeführten Gesetzte finden Sie im Ingeneiurgesetz:
Die entsprechenden Auszüge stelle ich Ihnen hiermit zu Verfügung: Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) I.d.F.d.B. v. 31.3.1992 Gl.-Nr.: 7121-1 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 219 gültig von: 1.5.1992 gültig bis: Änderungsdaten: §§ 2 und 6 geänd. (Ges. v. 19.11.1993, GVOBl. S. 531) § 1 geänd. (Berufsakademiegesetz v. 19.1.1996, GVOBl. S. 177) § 5 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652) § 1 Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen, 1. wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat oder wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen. Ingenieurgesetz - IngG Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 652 gültig von: 15.11.1996 gültig bis: § 5 (1) Zuständige Behörden im Sinne der §§ 2, 3 und 4 sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte, in deren Bezirk die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll. (2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden für Verfahren nach den §§ 2 und 4 zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Sie kann ein Verfahren an eine andere nach Absatz 1 zuständige Behörde abgeben, wenn dies zweckmäßig erscheint. In Zweifelsfällen bestimmt das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr die zuständige Behörde. (3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt im Verhältnis zu den zuständigen Verwaltungsbehörden der anderen Länder entsprechend. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 entscheidet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des anderen Bundeslandes. Sie finden den vollen Text unter: 193.101.67.34/landesrecht/7121-1H.htm PS: Carsten, mein Werdegang ist der gewöhliche Werdegang über die FH in Bochum. Ich kenne mich nur deshalb damit aus, weil ich jemanden vor langer Zeit mal zum Ingenieurtitel verholfen habe. (Sorry ... das erscheint jetzt wie ein Selbstlob ... entspricht aber der Tatsache..) Ich wünsche Ihnen auf Ihren Wegen viel Erfolg und gutes Gelingen. Gruß F. Pitz |
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Hallo Herr Pitz,
ich glaube Sie wissen garnicht, wie Sie mir geholfen haben ![]() Allerdings kommen alle aufgeführten Gesetzestexte aus Schleswig-Holstein und ich komme aus Niedersachsen. Ist das unerheblich ? Im niedersächsischen Gesetzestext finde ich nichts von "wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung Ingenieur zu führen". Ist es nicht so, daß die Ingenieurgesetze die einzelnen Länder zuständig sind ? Nun ja, ich greife jeden Strohhalm und versuche alles Machbare. Nochmal besten Dank für Ihre Mühe. Gruß Carsten Neumüller |
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Lieber Carsten,
abschließend möchte ich noch folgende Quellen an Sie weiterleiten: Quelle: BUNDESFINANZHOF www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2002.8.07/4R9499.html Einheitliche Reglungen gibt es nicht! Aber Bundesweit fast einheitlich verfahren! Nacch GG Art.31 kann leider nicht verfahren werden. (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG); Art. 31 Bundesrecht bricht Landesrecht.) Daher MÜSSEN Sie bei Probleme zur Wahrnehmung Ihrer Rechte auf BGH Urteile zurück greifen! EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 GewStG § 2 Abs. 1 Urteil vom 16. Mai 2002 IV R 94/99 Vorinstanz: FG Berlin vom 28. Oktober 1998 6 K 6067/96 (EFG 1999, 238) BFH-Urteile vom 18. Juni 1980 I R 109/77, BFHE 132, 16, BStBl II 1981, 118, und vom 10. November 1988 IV R 63/86, BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198). Az. IV R 94/99 Wer geltend macht, einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf auszuüben, muss deshalb nachweisen, dass er Kenntnisse auf dem Gebiet des Ingenieurwesens hat, die in der Breite und Tiefe denjenigen entsprechen, die ein Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule erworben hat (Senatsurteile vom 5. Oktober 1989 IV R 154/86, BFHE 158, 409, BStBl II 1990, 73, unter b, und in BFHE 155, 109, BStBl II 1989, 198). Außerdem muss er in mindestens einem Kerngebiet des Ingenieurwesens praktisch tätig sein. Kontext: Nach §25 ESTG (Bundesgesetz) müssen Sie nachweisen, das Sie Ihre Tätigkeiten als "freien Beruf" ausüben! Das hat zur Folge, das Sie vor dem Landrat, oder einer anderen Behörde die Zuerkennung auch nach § XY des Landes Z (Bitte melden Sie mir, in welchen Bundesland Sie aktiv sind) die Berufsbezeichnung noch vor Inkrafttetung eines Ingenieurgesetzes für sich in Anspruch genommen haben! Dann gelten die Ingenieurgesetze der Länder NICHT für Sie! Denn ... nach : BFH-Urteil vom 21.3.1996 (XI R 82/94) BStBl. 1996 II S. 518 Mit dem Inkrafttreten der Ingenieurgesetze der Länder ist die Bindungswirkung einer Zusage des FA (Finanzamt), die Einkünfte aus der Tätigkeit als Schiffssachverständiger als freiberufliche (ingenieurähnliche) zu behandeln, weggefallen. AO 1977 § 204, § 207; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1973/1980 § 12 Abs. 2 Nr. 5. Fazit: Somit wurde der Weg für Ingenieure frei, sich als Freiberufler zu bezeichnen frei! §25 ESTG ist maßgeblich, Bundesrecht kann es nicht geben! Vorgehensweise / Lösung: Wer seinen Beruf nach dem Ingenieurgesetz des Landes Niedersachsen als Ingenieur nach §1 IngG ausgeübt hatte, und dies im Rahmen nach Abs. 3 "gleichwertig" als Ingenieur in einem EU Land ausgeübt hatte, ist nach §1, Abs. 3 berechtigt einen Ingenieurtitel zu führen. Lassen Sie sich hierzu aus Österreich, Schweiz u.a. EU Länder Ihre Tätigkeiten durch die Baubehörden nachweisen! Und sprechen Sie vor dem Landrat diese Beweismittel an! Volltext: (www.wirz.de/pdf/ingg_nds.pdf) Übrigens: Erkundigen Sie sich bitte zusätzlich bei RA Dr. Sangenstedt (Anwalt der Bundesingenieurkammer) Hauptgeschäftsführer Dr. jur. Hans Rudolf Sangenstedt; Geschäftsführer; RA Thomas Noebel Anschrift: Bundesgeschäftsstelle Habsburgerstraße 2 53173 Bonn Tel.: 0228/95746-0 Sie können auch Kontakt mit mir aufnehmen, falls Sie der Mut verlassen sollte... ![]() Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter: www.statik-pitz.de Gruß F. Pitz |
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