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Gast
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Hallo Marco,
wenn du Angestellter bist, warum fragst du nicht einfach deinen Chef????? |
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Hallo,
@extrabrut: weil dieser mich damit beauftragthat, und selbst keinen Schimmer hat! @Andreas: "reine Objekt- bzw. Rohbaukosten (netto)" d.h. also ich schätze erstmal meine Planungskosten - ziehe diese von der Vertragssumme ab und erhalte dadurch meine anrechenbaren Kosten!!?? Da es sich um schlüsselfertige Erstellung handelt gehe ich von Objektkosten aus (also einschließlich der Ausbaugewerke)! Ich tendiere dahin als anrechenbare Kosten 162.000€ anzusetzen! Was meint Ihr?? Danke für Eure Hilfe Gruß an alle Marco Dipl.-Ing. Marco Herzog
Westmarkstraße 22c 26676 Barßel Tel.: 04499 / 918769 Mobil: 0174 / 4280227 Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! |
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Bitte § 10 HOAI lesen !
Die anrechenbaren Kosten für Objektplanung ergeben sich aus DIN 276 !! Die anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung (Rohbaukosten) ergeben sich nach DIN 276 zu 55% aus Kostengr. 3.1 und 351 sowie zu 20 % der Kosten aus Kostengr. 3.2 und 3.5.2. DIN 276 Ausgabe 81 verwenden da Grundlage der HOAI. ! Wie rechnet ihr denn sonst Planungskosten ab. Andreas Gehm, Dipl.-Ing.
Berat. Ingenieur BYIK |
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Hallo,
a) Mindest-, Mittel- oder Höchstsatz? Falls nichts anderes schriftlich (!) vereinbart wurde, dann ist nur der Mindestsatz der jeweiligen Honorarzone ansetzbar. Nichts anderes. Die Honorarzone muß anhand der HOAI nachvollziehbar ermittelt werden. b) anrechenbare Kosten: Bei der Gebäudeplanung richten sich die anrechenbaren Kosten nach HOAI Par. 10 (2). Wenn wie hier ein Gesamt-Pauschalpreis vorliegt, dann könnte man folgendermaßer vorgehen: Brutto-Pauschalpreis / 1.19 = Netto Pauschalpreis. Davon müßten dann die nicht anrechenbaren Kosten abgezogen werden, wie Netto-Kosten nach HOAI Par. 10 (5), das Netto-Honorar für Architekt, Statiker, sonstige Fachleute sowie evtl. Provisionen, ggf. Vertriebskosten, etc. Das sollte dann praktisch sowas wie die Netto-Baukosten des Gebäudes ergeben. c) Leistungsphasen: Bei einem Kataloghaus dürften m.E. nur Leistungsphasen 1 und 4 nach HOAI, Par. 15 angesetzt werden. Falls wesentliche (!) Umplanungen des Standardtyps vorgenommen wurden, dann ggf. auch Teile der Leistungsphasen 2 und 3. Mehr nicht. Gruß mmue |
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Hallo Marco,
mach es dir doch nicht so schwer. Nehme doch deinen HOAI Stundensatz und multipliziere ihn mit den angefallenen Stunden. Alles andere schafft doch nur ärger mit dem Bauherren und schadet evt. dann dem Ruf eures Unternehmens. Gruß Andreas ..
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Ich würde es nicht nach Stunden abrechen - ist auch nur sehr schwer belegbar ... - sondern über die im Bauantrag genannten Kosten - diese sollten ja die Kosten wiederspiegeln
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