Hier wird erläutert wann Sie einen Prüfingenieur brauchen bzw. wie Ihr Bauvorhaben einzustufen ist.
(Quelle: Infoblatt Bayerische Ingenieurkammer-Bau)
Definition von Bauvorhaben
Zuständigkeiten
Gebäude geringer Höhe mit Tiefgarage
Gebäude mittlerer Höhe mit Tiefgarage
Art des Bauvorhabens | Genehmigung | Erstellung der Nachweise | Prüfung der Standsicherheit | Prüfung vorbeugender Brandschutz |
1 Bauvorhaben geringer Schwierigkeit (Art. 2 Abs. 4 Satz 1) | ||||
1.1einfache bauliche Anlagen einschl. einfacher Änderungen anderer baul. Anlagen Art. 2 (4) Satz 1 Nr.1 |
keine Genehmigung für Bauvorhaben nach Art. 63, sonst vereinfachtes Genehmigungs- verfahren | Nachweise über die Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstands- dauer tragender Bauteile, Schall-, Wärme- und vorbeugender Brand-schutz müssen stets vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, erstellt sein. Die Nachweise dürfen nur durch einen Nachweisberechtigten gem. BayBO Art. 68 (7) Satz 1 - 3 oder einen Sachverständigen nach Art. 57 Abs. 2 erstellt werden. | keine, im vereinfachten Genehmigungs-verfahren kann die Bescheinigung eines verantwortlichen Sachverstän- digen für Standsicherheit angeordnet werden. 2) | keine |
1.2 Wohngebäude geringer Höhe, auch in Form von Doppelhäusern oder Hausgruppen: Art. 2 (4) Satz 1 Nr.2, einschl. Nebengebäude | Genehmigungs- freistellungs- verfahren oder vereinfachtes Genehmigungs- verfahren | |||
1.3 Gebäude geringer Höhe, die neben einer Wohnnutzung teilweise oder ausschließlich freiberuflich oder gewerblich genutzt werden: Art. 2 (4) Satz 1 Nr.3, einschl. Nebengebäude | ||||
1.4nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m, soweit sie keine einfachen baulichen Anlagen und keine Sonderbauten sind (d. h. <= 1600 m²): Art. 2 (4) Satz 1 Nr.4 | siehe 1.4.1 und 1.4.2 | |||
1.4.1 davon die eingeschossigen gewerblichen Lagergebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und mit Grundflächen nicht mehr als 500 m², soweit sie keine Sonderbauten sind | Genehmigungs- freistellung oder vereinfachtes Genehmigungs- verfahren | |||
1.4.2 alle übrigen (d. h. auch eingeschossige landwirtschaftl. Betriebsgebäude bis 1600 m² und gewerbliche Lagergebäude von 500 m² - 1600 m² mit freier Stützweite von nicht mehr als 12 m) | vereinfachtes Genehmigungs- verfahren | |||
2 Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit (Art. 2 Abs. 4 Satz 3) | ||||
2.1 in Gewerbe- und Industrie- gebieten eingeschossige handwerklich oder gewerlich genutzte Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und mit Grundflächen von nicht mehr als 500 m², soweit sie keine Sonderbauten sind | Genehmigungs- freistellung oder vereinfachtes Genehmigungs- verfahren 1) | Nachweise über die Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile durch den Tragwerks-planer; über den vorbeugenden Brand-schutz durch der Bauvorlageberechtigten gem. BayBO Art. 68 (7) Satz 3. Über Schall- und Wärmeschutz durch den Entwurfsverfasser oder hinzugezogenen Sachverständigen nach Art. 57 Abs. 2 | Bescheinigung durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicher-heit | keine |
2.2 Gebäude mittlerer Höhe, die ausschließlich zu Wohn-zwecken oder neben einer Wohnnutzung teilweise oder ausschließlich freiberuflich oder gewerblich i.S.d. § 13 BauNVO genutzt werden, <= 1600 m² Grundfläche (außer Wohn-gebäude), einschl. Neben-gebäude und Nebenanlagen | Genehmigungs-freistellung oder vereinfachtes Genehmigungs- verfahren 1) | |||
2.3 alle sonstigen Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit | vereinfachtes Genehmigungs- verfahren | |||
3 Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 Satz 2) | ||||
alle in Art. 2 (4) Satz 2 Nr.1-16 aufgeführten Vorhaben:
|
Bauaufsichtliches Genehmigungs- verfahren | Nachweise über die Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile durch den Tragwerks-planer; nachweise über Schall-, Wärmeschutz und vorbeugenden Brandschutz durch den Entwurfsverfasser oder hinzugezogenen Sachverständigen nach Art. 57 Abs. 2 | Bauaufsichtliche Prüfung durch einen Prüf-ingenieur für Baustatik oder ein Prüfamt für Baustatik | Bescheinigung durch einen verantwortlichen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz (u.U. auch durch die Bauaufsicht) |
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Bauvorhaben | ||||
geringer Schwierigkeit |
mittlerer Schwierigkeit |
Sonderbauten | ||
Standsicherheit |
Nachweis |
beratender Ingenieur für Tragwerksplanung (Statiker) |
beratender Ingenieur für Tragwerksplanung (Statiker) |
beratender Ingenieur für Tragwerksplanung (Statiker) |
Prüfung |
- |
Verantwortlicher Sachverständiger für Standsicherheit |
Prüfingenieur / Prüfamt für Baustatik | |
vorbeugender Brandschutz |
Nachweis |
beratender Ingenieur / Architekt |
beratender Ingenieur / Architekt (10-jähr. Berufserfahrung) |
beratender Ingenieur / Architekt (10-jähr. Berufserfahrung) |
Prüfung |
- |
- |
Verantwortlicher Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz | |
Schall- und Wärmeschutz |
Nachweis |
beratender Ingenieur / Architekt |
beratender Ingenieur / Architekt |
beratender Ingenieur / Architekt |
Prüfung |
- |
- |
- | |
sicherheitstechn. Anlagen u. Einrichtungen |
Planung |
- |
- |
beratender Ingenieur für techn. Ausrüstung |
Prüfung |
- |
- |
Verantwortlicher Sachverständiger für sicherheitstechn. Anlagen u. Einrichtungen | |
Erd- und Grundbau |
Nachweis |
Verantwortlicher Sachverständiger für Erd- u. Grundbau |
Verantwortlicher Sachverständiger für Erd- u. Grundbau |
Verantwortlicher Sachverständiger für Erd- u. Grundbau |
Prüfung |
- |
Verantwortlicher Sachverständiger für Standsicherheit |
Prüfingenieur / Prüfamt für Baustatik | |
Vermessung |
Absteckung |
beratender Ingenieur für Vermessung |
beratender Ingenieur für Vermessung |
beratender Ingenieur für Vermessung |
Prüfung |
Verantwortlicher Sachverständiger für Vermessung oder sachverständige Stelle |
Verantwortlicher Sachverständiger für Vermessung oder sachverständige Stelle |
Verantwortlicher Sachverständiger für Vermessung oder sachverständige Stelle |
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Baurechtlicher / bautechnischer Sachverhalt |
Genehmigungsverfahren | Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile | ||||
Voraus- setzungen nach Art. 64 Abs. 1 | Fläche der Tiefgarage | rechtl. Zusammenhang nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1 BayBO und / oder tatsächlicher (statisch-konstruktiver) Zusammenhang zwischen Hauptgebäude und Tiefgarage | Hauptgebäude | Tiefgarage | ||
erfüllt | ohne Bedeutung | ohne Bedeutung | Genehmigungsfreistellung nach Art. 64 Bay BO | keine hoheitrechtl. Prüfung oder privatrechtl. Bescheinigung 1); Ausnahme: bei Abfangungen über Tiefgaragen | ||
nicht erfüllt | <= 1000 m² | nur o.g. rechtlicher, kein statisch-konstruktiver Zusammenhang | vereinfachtes Genehmigungs-verfahren nach Art. 73 BayBO | Ermäßigungs- möglichkeit nach § 1 Abs. 3 BauVorlV: d.h. i.d.R. keine privatrechtl. Bescheinigung 1); Ausnahme: Anordnung der Behörde nach Art. 73 Abs. 2 Satz 3 | privatrechtl. Bescheinigung 1) durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit | |
statisch-konstruktiver Zusammenhang | privatrechtl. Bescheinigung 1) durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit | |||||
> 1000 m² | nur o.g. rechtlicher, kein statisch-konstruktiver Zusammenhang | bauaufsichtliches Genehmigungs-verfahren nach Art. 72 BayBO | Ermäßigungs- möglichkeit nach § 1 Abs. 3 BauVorlV: d.h. i.d.R. keine privatrechtl. Bescheinigung 1); Ausnahme: Behörde macht hiervon keinen Gebrauch | hoheitliche Prüfung 2) | ||
statisch-konstruktiver Zusammenhang | hoheitliche Prüfung 2) | |||||
weder statisch-konstruktiver noch o.g. rechtlicher Zusammenhang | Wahlrecht des Bauherrn | bauaufsichtliches Genehmigungs-verfahren (Art. 72) für die Gesamtanlage | Ermäßigungs- möglichkeit nach § 1 Abs. 3 BauVorlV: d.h. i.d.R. keine privatrechtl. Bescheinigung 1); Ausnahme: Behörde macht hiervon keinen Gebrauch | hoheitliche Prüfung 2) | ||
vereinfachtes Genehmigungs- verfahren (Art. 73) für das Hauptgebäude, aber bauaufsichtliches Genehmigungs-verfahren (Art. 72) für die Tiefgarage |
1) Bescheinigung i.S.d. Art. 69 Abs. 4 BayBO
2) i.d.R. durch einen Prüfingenieur für Baustatik oder ein Prüfamt für Baustatik
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Baurechtlicher / bautechnischer Sachverhalt> | Genehmigungsverfahren | Prüfung der nachweise der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile | ||||
Voraus- setzungen nach Art. 64 Abs. 1 | Fläche der Tiefgarage | rechtl. Zusammenhang nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1 BayBO und / oder tatsächlicher (statisch-konstruktiver) Zusammenhang zwischen Hauptgebäude und Tiefgarage |
Hauptgebäude | Tiefgarage | ||
erfüllt | ohne Bedeutung | ohne Bedeutung | Genehmigungsfreistellung nach Art. 64 Bay BO | privatrechtl. Bescheinigung 1) durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit | ||
nicht erfüllt | <= 1000 m² | ohne Bedeutung | vereinfachtes Genehmigungs-verfahren nach Art. 73 BayBO | privatrechtl. Bescheinigung 1) durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit | ||
> 1000 m² | nur o.g. rechtlicher, kein statisch-konstruktiver Zusammenhang | bauaufsichtliches Genehmigungs-verfahren nach Art. 72 BayBO | Ermäßigungs- möglichkeit nach § 1 Abs. 3 BauVorlV: d.h. i.d.R. nur privatrechtl. Bescheinigung 1) durch einen verantwortlichen Sachverständigen |
hoheitliche Prüfung 2) | ||
statisch-konstruktiver Zusammenhang | hoheitliche Prüfung 2) | |||||
weder statisch-konstruktiver noch o.g. rechtlicher Zusammenhang | Wahlrecht des Bauherrn | bauaufsichtliches Genehmigungs-verfahren (Art. 72) für die Gesamtanlage | Ermäßigungs- möglichkeit nach § 1 Abs. 3 BauVorlV: d.h. i.d.R. nur privatrechtl. Bescheinigung 1) durch einen verantwortlichen Sachverständigen |
hoheitliche Prüfung 2) | ||
vereinfachtes Genehmigungs- verfahren (Art. 73) für das Hauptgebäude, aber bauauf-sichtliches Genehmigungs-verfahren (Art. 72) für die Tiefgarage | privatrechtl. Bescheinigung 1) durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit |
hoheitliche Prüfung 2) |
1) Bescheinigung i.S.d. Art. 69 Abs. 4 BayBO
2) i.d.R. durch einen Prüfingenieur für Baustatik oder ein Prüfamt für Baustatik
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