Newsletter zum Architektenrecht Teil 3
Thema 3: Haftungsrecht / Bauüberwachung und Haftung des Architekten
Die Objektüberwachung, LPH 8 des § 15 Abs. 1 HOAI macht den größten Anteil des Honorars beim Architektenvertrag aus ( z.B. bei Gebäuden 31%). Gleichzeitig ist sie für den Architekten jedoch auch sehr haftungsträchtig. Wenn Baumängel auftreten, werden Architekten immer häufiger, neben dem ausführenden Bauunternehmer als Gesamtschuldner wegen Fehler bei der Bauaufsicht in Anspruch genommen.
Wie kann sich nun der Architekt gegen den Vorwurf der mangelhaften Bauüberwachung wehren? Hierzu gibt es eine interessante neuere Entscheidung des OLG Rostock, Urteil vom 27.09.2005 (IBR 2006, 1375), die für den Architekten nicht sehr ermutigend ist. Danach muss der bauüberwachende Architekt gravierende Mängel der Bauleistung erkennen, auch wenn er die geänderten Projektpläne nicht gekannt hat. Bestimmte Baumängel sollen einen Anscheinsbeweis dafür darstellen, dass der Architekt seine Aufsichts- und Kontrollpflichten verletzt hat. Das OLG Rostock sieht damit für den Bauherren zusätzlich Beweiserleichterungen vor. Dem Architekten bleibt daher nur übrig, sich äußerst gewissenhaft um die Bauaufsicht zu kümmern und dies zusätzlich lückenlos zu dokumentieren (und natürlich jeden Fehler sofort zu erkennen). Wenn der Architekt beweisen kann, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Bauaufsicht entstanden wäre, ist der Architekt allerdings nach Ansicht des OLG Rostock entlastet.
Hierauf sollte sich der Architekt aber genau so wenig verlassen, wie auf den Gesamtschuldnerausgleich mit dem ausführenden Bauunternehmer. Haftpflichtversicherungen der Bauunternehmer übernehmen keine Ausführungsfehler. Die Inanspruchnahme der Bauunternehmer scheitert daher häufig an deren Zahlungsunfähigkeit. Zudem gibt es mittlerweile mehrere gewichtige Stimmen, die eine Quote nach dem Schadensbeitrag zwischen Architekten und Bauunternehmer bilden wollen. D.h. der bauausführende Unternehmer soll im Innenverhältnis gegenüber dem bauüberwachenden Architekten nicht mehr in vollem Umfang ausgleichspflichtig sein (vgl. z.B. Kniffka, Gesamtschuldnerausgleich im Baurecht; BauR 2005, 274 ff). Noch geht die Tendenz der Entscheidungen jedoch in die Richtung, dass den bauausführenden Unternehmer im Verhältnis zum bauüberwachenden Architekten die überwiegende Verantwortlichkeit trifft Aber wie gesagt, wie lange noch....
Herbert Brandl
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht