Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende Familienangehörige
Obwohl der Arbeitsvertrag vom Steuerberater(!) und der Betrieb mehrfach von den Einzugsstellen geprüft worden ist und es niemals zu Beanstandungen kam, kommt es immer wieder vor, daß kein Anspruch auf Leistungen besteht. Erst bei Beantragung einer Leistung, häufig Arbeitslosengeld oder EU-Rente, prüft die entsprechende Stelle den Arbeitsvertrag und führt dazu auch entsprechende Erhebungen bzw. Befragungen durch. Dann kommt das böse Erwachen per Bescheid: Kein Anspruch trotz Zahlung von Pflichtbeiträgen!
Dieses Problem können Sie am besten in Zusammenarbeit mit einem „gerichtlich zugelassenen Versicherungs- oder Rentenberater“ lösen. Nur gerichtlich zugelassene Versicherungs- und Rentenberater haben die vom Gesetzgeber gewollte und vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Neutralität und dürfen nach dem Rechtsberatungsgesetz, analog den Rechtsanwälten, beratend tätig sein.
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