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Gast
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Das ist kein fakeaccount. Es ärgert dich nur, dass ich es anders sehe als du oder viele andere hier. Ich bitte um HOAI - Quelle dazu, dass es eine Besondere Leistung sei. Ich helfe, wo ich kann
der trollige Durchstanzer |
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Letzte Änderung: von Badoo.
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Auch wenn @Badoo und ich sonst regelmäßig unterschiedlicher Meinung sind d, hier sehe ich es wie @Badoo. Die Prüfung der Schalpläne ist eine Grundleistung der Objektplanung. Fällt IMHO und Anlage 10, LPH5, Punkte c), e) und f)
Gem. Punkt c) muss der Objektplaner die Ergebniss der Planungen anderer Beteiligter ins seine Ausführungspläne integrieren, dazu muss er selbstverständlich die entsprechende Pläne mit seinen Plänen abgleichen. Gem. Punkt e) muss er seine Objektpläne fortschreiben Gem. Punkt f) muss er Montagepläne auf Übereinstimmung mit den Ausführungspläne überprüfen. Und bevor jetzt Einwände kommen: Ja, die HOAI ist Preis- und nicht Vertragsrecht. Ändert aber nichts daran, dass die Leistung durch das HOAI-Honorar abgedeckt und somit zu erbringen ist, außer, due genannten Teilleistungen wären vertraglich nicht vereinbart.
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Moin,
laut HOAI ist die Kontrolle von Schalplänen KEINE Grundleistung des Achitekten. Nachzulesen hier: dev.rwp.de/wp-content/uploads/2020/06/Ar...Dr._Zerhusen_VDI.pdf (Diagramm auf der dritten Seite) Und hier: www.iww.de/pbp/honorargestaltung/honorar...objektplaner-f103012 Übrigens: Auch wenn die Preise in der HOAI nicht bindend sind. Die in der HOAI aufgeführten Leistungen können bei Streitigkeiten zu Vertrag und Honorar als Orientierung dienen. Und falls es keine wirksame Honorarvereinbarung gibt, gelten die Mindestsätze und damit auch die in der HOAI aufgeführten Grundleistungen als vereinbart. Grüße Christoff
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Letzte Änderung: von qwertzuiop.
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Anlage 10.1 Leistungsbild Gebäude und Innenräume
Prüfen und Anerkennen von Plänen Dritter, nicht an der Planung fachlich Beteiligter auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (zum Beispiel Werkstattzeichnungen von Unternehmen, Aufstellungs- und Fundamentpläne nutzungsspezifischer oder betriebstechnischer Anlagen), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den anrechenbaren Kosten nicht erfasst sind
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Letzte Änderung: von ql2/99.
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Schalpläne als Ergebnis der Tragwerksplanung sind aber durchaus Pläne von an der Planung fachlich Beteiligter, deren Ergebnisse der Architekt im Zweifel in seine Planung zu integrieren hat (als Grundleistung). Insoweit muss er sie prinzipiell ohnehin prüfen. Ob daraus der Anspruch auf eine Freigabe entsteht steht aber wohl auf einem anderen Blatt.
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Der zweite Link ist leider kostenpflichtig, weshalb ich ihn nicht lesen konnte. Zum 1. Link folgende Anmerkung. Mein Chef prüft als Prüfer bei Schalplänen nur, ob die Maße (Stützweiten, Bauteilabmessungen) zur Statik passen aber nicht auf Übereinstimmung mit den Ausführungspläne des Architekten. Insbesondere wird auch nicht die genaue Lage jeder statisch nicht relevanten Aussparung geprüft. Ich bleibe dabei: Der Architekt muss als Grundleistung die Planung fachlich Beteiligter Koordinieren und in sofern auch die Schalpläne auf Übereinstimmung mit den Objektplänen überprüfen.
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