Die Forderungen des PI sind nach meiner Auffassung für den Bauzustand nicht korrekt.
Nach meinem Verständnis wird der Nachweis der Kernweite für charakteristische Einwirkungen
für den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit (auf Neudeutsch SLS) geführt.
Für einen vorübergehenden Bauzustand sehe ich diese Anforderung nicht.
Zitat aus:
www.geotechnik.tu-darmstadt.de/media/ins...ndungen_12-02-09.pdf
"Bei Einhaltung der zulässigen Ausmittigkeit der Sohldruckresultierenden darf
angenommen werden, dass bei Einzel- und
Streifenfundamenten auf mindestens
mitteldicht gelagerten nichtbindigen Böden bz
w. mindestens steifen bindigen Böden keine
unzuträglichen Verdrehungen des Bauwerks auftreten. Andernfalls sind zur Ermittlung der
Verdrehungen die Setzungsunterschiede
gemäß Kap. 4.2.3 zu berechnen. "
Notfalls das ok vom Bodengutachter einholen bezüglich zul. Verdrehungen.