steht doch im EEWG
5. „Wärmeenergiebedarf“ die jährlich benötigte Endenergiemenge
a) bei Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen
einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen
(Wohngebäuden) für Heizung und Warmwasserbereitung,
b) bei anderen Gebäuden (Nichtwohngebäuden) für Heizung, Warmwasserbereitung
und Kühlung.