Willkommen,
Gast
|
|
|
|
Hallo
kann mich nur wiederholen ZitatEEWärmeG §9: Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt, wenn ... Ersatzmaßnahmen im Einzelfall technisch unmöglich sind oder die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit. Von der Pflicht nach § 3 Abs. 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. unbillige Härte ist es, Energie einzusparen wo gar keine gebraucht wird! Das seh zumindest ich so. Also in so einem Fall Antrag an die Bauaufsicht und Gut ist. (im übrigen gibt man dann ja auch den schwarzen Peter weiter) Andreas ..
|
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Andreas schrieb:
Hallo Andreas, schau doch mal in der Begründung des EEWärmeG ob der Gestzgeber deiner Ansicht folgt. Auf der Seite 19 sieht es bisher nicht so aus. Nach einer intensiven Argumentation (inkl. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen über die Nutzungszeit usw.) mit den Baubehörden kann der Fall mal so oder so entschieden werden. Vielleicht steigt dein Honorar sogar etwas, aber wahrscheinlich nur im Erfolgsfall. Es stehen ja etliche Wege zur Verfügung um dem EEWärmeG zu entsprechen, bei einem Einfamilienhaus ist dies ja schon durch den Einbau einer Wärmepumpe erledigt. Es sind lediglich die Nebenbedingung in der Anlage des EEWärmeG zu beachten. Und denk daran, 2012 wird die geänderte EnEV eingeführt Gruß Stefan |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
|
Copyright © 2022 diestatiker.de | ein Service von Planungsbüro Uhrmacher | Aunkofener Siedlung 17 - D-93326 Abensberg
Telefon: 0 94 43/90 58 00, Telefax: 0 94 43/90 58 01 | E-Mail: office[@]diestatiker.de | Alle Rechte vorbehalten