Willkommen,
Gast
|
|
Hallo,
habe eine kleine Frage zur Beruhigung meines Gewissens. Ein Architekt behauptete es gäbe mindest Dämmmaße für Keller. Meines Wissens gibt es doch lediglich für niedrig beheizte Gebäude ( Anhang Tabelle ?? ) das vereinfachte Verfahren nachdem die Bauteile einen bestimmten U-Wert nicht unterschreiten dürfen. Ansonsten muss doch einfach mein Nachweis funktionieren. Egal wo Ich wieviel dämme. Für Antworten wäre Ich dankbar. |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo,
bei unbeheizten Gebäudeteilen gibt's keinen Wärmeübergang, also auch keine Mindestforderungen für Wärmeschutz. Was anderes gilt, wenn ich Kondensat (z.B. Tropfwasser bei Blechdächern) verhindern muss. Gruß Wolfgang |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Hallo,
es gibt die DIN 4108-2, die in allen Ländern bauaufsichtlich eingeführt sein müsste. Dort wäre für eine Wand eines Aufenthaltsraumes gegen Erdreich ein R von 1,2 m²K/W einzuhalten. Bei geringerem Wärmedurchlasswiderstand wären Schäden infolge Kondenswasserbildung zu befürchten. Gruß Maik Mahr |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
da war Ich natürlich ein bißchen voreilig.
Der Tau/Kondenswasserausfall muss natürlich berücksichtigt werden. Vielen Dank |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
Copyright © 2022 diestatiker.de | ein Service von Planungsbüro Uhrmacher | Aunkofener Siedlung 17 - D-93326 Abensberg
Telefon: 0 94 43/90 58 00, Telefax: 0 94 43/90 58 01 | E-Mail: office[@]diestatiker.de | Alle Rechte vorbehalten