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Schwingbeiwert Dienstfahrzeug 24 Nov 2014 19:34 #54023

Regierungspräsidium

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Schwingbeiwert Dienstfahrzeug 02 Dez 2014 11:12 #54084

saibot2107 schrieb:

KaiF schrieb: DIN 1055-3. Das stimmt man vor der Planung aber mit dem Bauherrn und Prüfingenieur im Detail ab.


Warum, wenn ich fragen darf?

In DIN EN 1991-2, 5.3.2.3 (1), Anmerkung 1 in Verbindung mit NDP zu 5.3.2.3 (1) Anmerkung 1 ist doch ganz klar festgelegt, wie vorzugehen ist:

Sind keine dauernden Absperreinrichtungen vorhanden, die Fahrzeuge am Befahren der Brücke hindern, ist als Dienstfahrzeug da Fahrzeug nach 5.6.3 anzusetzen. Der außergewöhnliche Lastfall nach 5.6.3 muss dann nicht mehr berücksichtigt werden.



Ich muss euch nochmal mit der alten Kamelle Dienstfahzeug belasten.

In der Anmerkung 1 wird vorgeschlagen, dass falls keine genaueren Angaben (bzgl. Dienstfahrzeug) zur Verfügung stehen und keine dauernden Absperreinrichtungen Fahrzeugen am Befahren der Brücke hindern, dass Dienstfahrzeug nach 5.6.3 anzusetzen.

Der Bauherr gibt hier allerdings das Dienstfahrzeug mit 5 to vor. Dementsprechend ist eine der beiden Bedingungen erfüllt und ein außergewöhnlicher LF mit 120 kN hat sich erledigt?! :woohoo:
Was sagt ihr?

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Schwingbeiwert Dienstfahrzeug 02 Dez 2014 20:30 #54090

[/]Habe die Norm jetzt leider nicht zur Hand. Aber so wie ich es verstehe, macht der Bauherr in deinem Fall genaue Angaben zum Dienstfahrzeug. Daher ist dieses Dienstfahrzeug in der S+V-Kombination und das Fahrzeug nach 5.6.3 in der iaußergewöhnlichen Kombination anzusetzen .

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Schwingbeiwert Dienstfahrzeug 03 Dez 2014 07:45 #54092

Saibot, bisher war ich der gleichen Meinung, dass beide Fahrzeuge in unterschiedlichen Situationen angesetzt werden müssen. Jedoch werden in der Norm zwei Kriterien mit dem Verbindungswort und aufgeführt bzw. nur vorgeschlagen, von der eine erfüllt ist.

Was meinst du mit S+V?

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Schwingbeiwert Dienstfahrzeug 03 Dez 2014 20:33 #54095

S+V = ständige und vorübergehende Kombination = Bemessungskombination.

Meiner Meinung nach unterscheidet Anmerkung 1 zwei Fälle, wenn keine dauerhafte Äußerung vor der Brücke vorhanden ist:

Fall 1:
Der Bauherr gibt kein Dienstfahrzeug vor. Dann ist das Fahrzeug nach 5.6.3 als Dienstfahrzeug anzusetzen. Der außergewöhnliche Lastfall nach 5.6.3 muss dann nicht betrachtet werden, da das gleiche Fahrzeug anzusetzen wäre und der außergewöhnliche Lastfall somit immer günstiger ist.

Fall 2:
Der Bauherr gibt ein Dienstfahrzeug vor. Dann wird diese Dienstfahrzeug in Dr S+V-Kombination angesetzt. Zusätzlich wird der außergewöhnliche Lastfall nach 5.6.3 betrachtet, denn nun kann die außergewöhnliche Kombination tatsächlich ungünstiger sein. Z.B. eventuell in Deinem Fall. Dein Dienstfahrzeug hat ein Gesamtgewicht von 5 to. Mit einem Teilsicherheitsbeiwert von 1,5 ergibt sich eine "Bemessungsgewicht" von 7,5 to . Das außergewöhnliche Kombination Fahrzeug anzusetzennach 5.6.3 hat ein "Bemessungsgewicht" von 12 to to. Wenn zu Deinem Dienstfahrzeug jetzt keine weiteren Lasten hinzukommen (wie z.B. im Fall von Hessen Mobil) ist wahrscheinlich der außergewöhnliche Lastfall maßgebend. Hängt natürlich vom System und Uswest. ab.
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Letzte Änderung: von saibot2107.

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