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Regierungspräsidium
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Ich muss euch nochmal mit der alten Kamelle Dienstfahzeug belasten. In der Anmerkung 1 wird vorgeschlagen, dass falls keine genaueren Angaben (bzgl. Dienstfahrzeug) zur Verfügung stehen und keine dauernden Absperreinrichtungen Fahrzeugen am Befahren der Brücke hindern, dass Dienstfahrzeug nach 5.6.3 anzusetzen. Der Bauherr gibt hier allerdings das Dienstfahrzeug mit 5 to vor. Dementsprechend ist eine der beiden Bedingungen erfüllt und ein außergewöhnlicher LF mit 120 kN hat sich erledigt?! Was sagt ihr? |
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[/]Habe die Norm jetzt leider nicht zur Hand. Aber so wie ich es verstehe, macht der Bauherr in deinem Fall genaue Angaben zum Dienstfahrzeug. Daher ist dieses Dienstfahrzeug in der S+V-Kombination und das Fahrzeug nach 5.6.3 in der iaußergewöhnlichen Kombination anzusetzen .
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Saibot, bisher war ich der gleichen Meinung, dass beide Fahrzeuge in unterschiedlichen Situationen angesetzt werden müssen. Jedoch werden in der Norm zwei Kriterien mit dem Verbindungswort und aufgeführt bzw. nur vorgeschlagen, von der eine erfüllt ist.
Was meinst du mit S+V? |
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S+V = ständige und vorübergehende Kombination = Bemessungskombination.
Meiner Meinung nach unterscheidet Anmerkung 1 zwei Fälle, wenn keine dauerhafte Äußerung vor der Brücke vorhanden ist: Fall 1: Der Bauherr gibt kein Dienstfahrzeug vor. Dann ist das Fahrzeug nach 5.6.3 als Dienstfahrzeug anzusetzen. Der außergewöhnliche Lastfall nach 5.6.3 muss dann nicht betrachtet werden, da das gleiche Fahrzeug anzusetzen wäre und der außergewöhnliche Lastfall somit immer günstiger ist. Fall 2: Der Bauherr gibt ein Dienstfahrzeug vor. Dann wird diese Dienstfahrzeug in Dr S+V-Kombination angesetzt. Zusätzlich wird der außergewöhnliche Lastfall nach 5.6.3 betrachtet, denn nun kann die außergewöhnliche Kombination tatsächlich ungünstiger sein. Z.B. eventuell in Deinem Fall. Dein Dienstfahrzeug hat ein Gesamtgewicht von 5 to. Mit einem Teilsicherheitsbeiwert von 1,5 ergibt sich eine "Bemessungsgewicht" von 7,5 to . Das außergewöhnliche Kombination Fahrzeug anzusetzennach 5.6.3 hat ein "Bemessungsgewicht" von 12 to to. Wenn zu Deinem Dienstfahrzeug jetzt keine weiteren Lasten hinzukommen (wie z.B. im Fall von Hessen Mobil) ist wahrscheinlich der außergewöhnliche Lastfall maßgebend. Hängt natürlich vom System und Uswest. ab.
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Letzte Änderung: von saibot2107.
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