Informationen über die Einstufung von Bauvorhaben

 

Hier wird erläutert wann Sie einen Prüfingenieur brauchen bzw. wie Ihr Bauvorhaben einzustufen ist.
(Quelle: Infoblatt Bayerische Ingenieurkammer-Bau)

Definition von Bauvorhaben
Zuständigkeiten
Gebäude geringer Höhe mit Tiefgarage
Gebäude mittlerer Höhe mit Tiefgarage

Definition Bauvorhaben


Art des Bauvorhabens Genehmigung Erstellung der Nachweise Prüfung der Standsicherheit Prüfung vorbeugender Brandschutz
1 Bauvorhaben geringer Schwierigkeit (Art. 2 Abs. 4 Satz 1)

1.1einfache bauliche Anlagen einschl. einfacher Änderungen anderer baul. Anlagen Art. 2 (4) Satz 1 Nr.1

keine Genehmigung für Bauvorhaben nach Art. 63, sonst vereinfachtes Genehmigungs- verfahren Nachweise über die Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstands- dauer tragender Bauteile, Schall-, Wärme- und vorbeugender Brand-schutz müssen stets vor Baubeginn, spätestens jedoch vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, erstellt sein. Die Nachweise dürfen nur durch einen Nachweisberechtigten gem. BayBO Art. 68 (7) Satz 1 - 3 oder einen Sachverständigen nach Art. 57 Abs. 2 erstellt werden. keine, im vereinfachten Genehmigungs-verfahren kann die Bescheinigung eines verantwortlichen Sachverstän- digen für Standsicherheit angeordnet werden. 2) keine
1.2 Wohngebäude geringer Höhe, auch in Form von Doppelhäusern oder Hausgruppen: Art. 2 (4) Satz 1 Nr.2, einschl. Nebengebäude Genehmigungs- freistellungs- verfahren oder vereinfachtes Genehmigungs- verfahren
1.3 Gebäude geringer Höhe, die neben einer Wohnnutzung teilweise oder ausschließlich freiberuflich oder gewerblich genutzt werden: Art. 2 (4) Satz 1 Nr.3, einschl. Nebengebäude
1.4nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m, soweit sie keine einfachen baulichen Anlagen und keine Sonderbauten sind (d. h. <= 1600 m²): Art. 2 (4) Satz 1 Nr.4 siehe 1.4.1 und 1.4.2
1.4.1 davon die eingeschossigen gewerblichen Lagergebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und mit Grundflächen nicht mehr als 500 m², soweit sie keine Sonderbauten sind Genehmigungs- freistellung oder vereinfachtes Genehmigungs- verfahren
1.4.2 alle übrigen (d. h. auch eingeschossige landwirtschaftl. Betriebsgebäude bis 1600 m² und gewerbliche Lagergebäude von 500 m² - 1600 m² mit freier Stützweite von nicht mehr als 12 m) vereinfachtes Genehmigungs- verfahren
2 Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit (Art. 2 Abs. 4 Satz 3)
2.1 in Gewerbe- und Industrie- gebieten eingeschossige handwerklich oder gewerlich genutzte Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und mit Grundflächen von nicht mehr als 500 m², soweit sie keine Sonderbauten sind Genehmigungs- freistellung oder vereinfachtes Genehmigungs- verfahren 1) Nachweise über die Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile durch den Tragwerks-planer; über den vorbeugenden Brand-schutz durch der Bauvorlageberechtigten gem. BayBO Art. 68 (7) Satz 3. Über Schall- und Wärmeschutz durch den Entwurfsverfasser oder hinzugezogenen Sachverständigen nach Art. 57 Abs. 2 Bescheinigung durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicher-heit keine
2.2 Gebäude mittlerer Höhe, die ausschließlich zu Wohn-zwecken oder neben einer Wohnnutzung teilweise oder ausschließlich freiberuflich oder gewerblich i.S.d. § 13 BauNVO genutzt werden, <= 1600 m² Grundfläche (außer Wohn-gebäude), einschl. Neben-gebäude und Nebenanlagen Genehmigungs-freistellung oder vereinfachtes Genehmigungs- verfahren 1)
2.3 alle sonstigen Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit vereinfachtes Genehmigungs- verfahren
3 Sonderbauten (Art. 2 Abs. 4 Satz 2)

alle in Art. 2 (4) Satz 2 Nr.1-16 aufgeführten Vorhaben:

  • bauliche Anlagen >30 m Höhe
  • Hochhäuser
  • Hochregale >7,50 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)
  • bauliche Anlagen und Räume >1600 m² Grundfläche (ausgen. Wohngebäude)
  • Verkaufsstätten, Messe- und Ausstellungsbauten mit mehr als 2000 m² Geschoßfläche
  • Versammlungsstätten, einschl. Kirchen, für mehr als 100 Personen
  • Sportstätten mit mehr als 400 m² Hallensportfläche oder mehr als 100 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Zuschauerplätzen
  • Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime, Pflegeeinrichtungen
  • Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Behinderte und alte Menschen, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen, Kindergärten mit mehr als zwei Gruppen oder mit dem Aufenthalt von Kindern dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses
  • Gaststätten mit mehr als 60 Gastplätzen oder mehr als 30 Gastbetten
  • Schulen, Hochschulen und ähnl. Ausbildungseinrichtungen
  • Justizvollzugsanstalten
  • Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche
  • fliegende Bauten außer nach Art. 85 Abs. 3
  • Camping- und Wochenendplätze
  • bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit erhöhter Brand-, Explosions-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die der vierten verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutz-gesetzes am 01.01.1997 enthalten waren
Bauaufsichtliches Genehmigungs- verfahren Nachweise über die Standsicherheit einschl. der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile durch den Tragwerks-planer; nachweise über Schall-, Wärmeschutz und vorbeugenden Brandschutz durch den Entwurfsverfasser oder hinzugezogenen Sachverständigen nach Art. 57 Abs. 2 Bauaufsichtliche Prüfung durch einen Prüf-ingenieur für Baustatik oder ein Prüfamt für Baustatik Bescheinigung durch einen verantwortlichen Sachverständigen für vorbeugenden Brandschutz (u.U. auch durch die Bauaufsicht)


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Erforderlichkeit / Zuständigkeit


 
Bauvorhaben
geringer Schwierigkeit
mittlerer Schwierigkeit
Sonderbauten
Standsicherheit
Nachweis
beratender Ingenieur für Tragwerksplanung (Statiker)
beratender Ingenieur für Tragwerksplanung (Statiker)
beratender Ingenieur für Tragwerksplanung (Statiker)
Prüfung
-
Verantwortlicher Sachverständiger für Standsicherheit
Prüfingenieur / Prüfamt für Baustatik
vorbeugender Brandschutz
Nachweis
beratender Ingenieur / Architekt
beratender Ingenieur / Architekt (10-jähr. Berufserfahrung)
beratender Ingenieur / Architekt (10-jähr. Berufserfahrung)
Prüfung
-
-
Verantwortlicher Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
Schall- und Wärmeschutz
Nachweis
beratender Ingenieur / Architekt
beratender Ingenieur / Architekt
beratender Ingenieur / Architekt
Prüfung
-
-
-
sicherheitstechn. Anlagen u. Einrichtungen
Planung
-
-
beratender Ingenieur für techn. Ausrüstung
Prüfung
-
-
Verantwortlicher Sachverständiger für sicherheitstechn. Anlagen u. Einrichtungen
Erd- und Grundbau
Nachweis
Verantwortlicher Sachverständiger für Erd- u. Grundbau
Verantwortlicher Sachverständiger für Erd- u. Grundbau
Verantwortlicher Sachverständiger für Erd- u. Grundbau
Prüfung
-
Verantwortlicher Sachverständiger für Standsicherheit
Prüfingenieur / Prüfamt für Baustatik
Vermessung
Absteckung
beratender Ingenieur für Vermessung
beratender Ingenieur für Vermessung
beratender Ingenieur für Vermessung
Prüfung
Verantwortlicher Sachverständiger für Vermessung oder sachverständige Stelle
Verantwortlicher Sachverständiger für Vermessung oder sachverständige Stelle
Verantwortlicher Sachverständiger für Vermessung oder sachverständige Stelle


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Genehmigung und Prüfung von Gebäuden geringer Höhe
mit Tiefgarage

Baurechtlicher / bautechnischer
Sachverhalt
Genehmigungsverfahren Prüfung der Nachweise der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile
Voraus- setzungen nach Art. 64 Abs. 1 Fläche der Tiefgarage rechtl. Zusammenhang nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1 BayBO und / oder tatsächlicher (statisch-konstruktiver) Zusammenhang zwischen Hauptgebäude und Tiefgarage Hauptgebäude Tiefgarage
erfüllt ohne Bedeutung ohne Bedeutung Genehmigungsfreistellung nach Art. 64 Bay BO keine hoheitrechtl. Prüfung oder privatrechtl. Bescheinigung 1); Ausnahme: bei Abfangungen über Tiefgaragen
nicht erfüllt <= 1000 m² nur o.g. rechtlicher, kein statisch-konstruktiver Zusammenhang vereinfachtes Genehmigungs-verfahren nach Art. 73 BayBO Ermäßigungs- möglichkeit nach § 1 Abs. 3 BauVorlV: d.h. i.d.R. keine privatrechtl. Bescheinigung 1); Ausnahme: Anordnung der Behörde nach Art. 73 Abs. 2 Satz 3 privatrechtl. Bescheinigung 1) durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit
statisch-konstruktiver Zusammenhang privatrechtl. Bescheinigung 1)
durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit
> 1000 m² nur o.g. rechtlicher, kein statisch-konstruktiver Zusammenhang bauaufsichtliches Genehmigungs-verfahren nach Art. 72 BayBO Ermäßigungs- möglichkeit nach § 1 Abs. 3 BauVorlV: d.h. i.d.R. keine privatrechtl. Bescheinigung 1); Ausnahme: Behörde macht hiervon keinen Gebrauch hoheitliche Prüfung 2)
statisch-konstruktiver Zusammenhang hoheitliche Prüfung 2)
weder statisch-konstruktiver noch o.g. rechtlicher Zusammenhang Wahlrecht des Bauherrn bauaufsichtliches Genehmigungs-verfahren (Art. 72) für die Gesamtanlage Ermäßigungs- möglichkeit nach § 1 Abs. 3 BauVorlV: d.h. i.d.R. keine privatrechtl. Bescheinigung 1); Ausnahme: Behörde macht hiervon keinen Gebrauch hoheitliche Prüfung 2)
vereinfachtes Genehmigungs- verfahren (Art. 73) für das Hauptgebäude, aber bauaufsichtliches Genehmigungs-verfahren (Art. 72) für die Tiefgarage


1) Bescheinigung i.S.d. Art. 69 Abs. 4 BayBO
2) i.d.R. durch einen Prüfingenieur für Baustatik oder ein Prüfamt für Baustatik

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Genehmigung und Prüfung von Gebäuden mittlerer Höhe
mit Tiefgarage

 

Baurechtlicher / bautechnischer Sachverhalt> Genehmigungsverfahren Prüfung der nachweise der Standsicherheit und der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile
Voraus- setzungen nach Art. 64 Abs. 1 Fläche der Tiefgarage rechtl. Zusammenhang nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1 BayBO
und / oder tatsächlicher (statisch-konstruktiver) Zusammenhang zwischen Hauptgebäude und Tiefgarage
Hauptgebäude Tiefgarage
erfüllt ohne Bedeutung ohne Bedeutung Genehmigungsfreistellung nach Art. 64 Bay BO privatrechtl. Bescheinigung 1) durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit
nicht erfüllt <= 1000 m² ohne Bedeutung vereinfachtes Genehmigungs-verfahren nach Art. 73 BayBO privatrechtl. Bescheinigung 1)
durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit
> 1000 m² nur o.g. rechtlicher, kein statisch-konstruktiver Zusammenhang bauaufsichtliches Genehmigungs-verfahren nach Art. 72 BayBO Ermäßigungs- möglichkeit nach
§ 1 Abs. 3 BauVorlV: d.h. i.d.R. nur privatrechtl. Bescheinigung 1) durch einen verantwortlichen Sachverständigen
hoheitliche Prüfung 2)
statisch-konstruktiver Zusammenhang hoheitliche Prüfung 2)
weder statisch-konstruktiver noch o.g. rechtlicher Zusammenhang Wahlrecht des Bauherrn bauaufsichtliches Genehmigungs-verfahren (Art. 72) für die Gesamtanlage Ermäßigungs- möglichkeit nach
§ 1 Abs. 3 BauVorlV: d.h. i.d.R. nur privatrechtl. Bescheinigung 1) durch einen verantwortlichen Sachverständigen
hoheitliche Prüfung 2)
vereinfachtes Genehmigungs- verfahren (Art. 73) für das Hauptgebäude, aber bauauf-sichtliches Genehmigungs-verfahren (Art. 72) für die Tiefgarage privatrechtl. Bescheinigung 1)
durch einen verantwortlichen Sachverständigen für Standsicherheit
hoheitliche Prüfung 2)


1) Bescheinigung i.S.d. Art. 69 Abs. 4 BayBO
2) i.d.R. durch einen Prüfingenieur für Baustatik oder ein Prüfamt für Baustatik

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