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Honorar - Industrie 15 Mär 2016 09:44 #58025

Werte Kollegen,

ich habe mal wieder eine Anfrage und wollte von Euch wissen, wie ihr in der Honorarfrage damit umgeht.


Zum Projekt.

Ein Unternehmen, mit denen wir seit Jahrzehnten zusammenarbeiten möchte eine Verladehalle bauen (ca. 12,0 x 35,0 x 16,5 m B x L x H - Erdbebengebiet 1).
Diese Halle grenzt an eine Lagerhalle, Giebelmauerwerk mit vorgelagerten Pfeilern, Baujahr ca., 1925, ab 1946 teilweise wieder aufgebaut.
In einem Kopfbereich der neuen Halle steht teilweise ein alter Koksbunker von 1923 in Eisenbeton, ungenutzt.

Es gibt einen Architekten, der allerdings nur den Bauantrag bearbeitet und der liegt mir vor, für das Angebot.

Die Halle ist nach dem Bauantrag nicht herstellbar, da im Bereich des Koksbunkers eine Trafostation steht, ca. 12 m lang.

Mir fehlt an diesem Giebel die Aussteifung und der Traforaum muss überspannt werden. Alle Stützen an der vorhandenen Halle müssen aufgrund der Gründungssituation mind. 1,5 m vorgelagert werden.
Teile des nicht genutzten Koksbunkers müssen abgerissen werden, damit dort das Aussteifungssystem für den Giebel angeordnet werden kann. Alles sehr eng und oberhalb der Trafostation stehen noch Druckkessel auf einem Stahlgerüst.
Trafostation und Toreinfahrt der vorh. Halle sind nicht ordentlich aufgemessen

Also habe ich zunächst eine Änderungsanzeige gemacht und werde mich die Tage mit dem Bauherrren vor Ort treffen um die Realisierung zu besprechen.

Leider wird es wieder so kommen, dass der Architekt seinen Bauantrag ggf. ändert, aber dann aussen vor ist.

Ich gehe nicht davon aus dass er eine Bestandsaufnahme gemacht hat, so dass die masslich Verifizierung und alle weiteren Planungen für die Stahlbauer dann von mir kommen müssen.

Das Honorar für die Grundleistungen Tragwerksplanung ist klar.
Gem. AHO werde ich auch einige besondere Leistungen in Ansatz bringen.

Macht Ihr auch Ansätze aus § 34 HOAI bei ähnlich gelagerten Fällen?
Wie geht ihr damit um, dass keine Werkstattplanung und keine Ausführungsplanung im Stahlbau beauftragt ist, ihr aber enormen Aufwand habt, die Anschlussdetails zu zeichnen und dem Stahlbauer oder der Werkstattplanung zur Verfügung zu stellen? (Statisch relevante Details im Bestand z.B)

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Honorar - Industrie 16 Mär 2016 11:13 #58026

Hallo,
für den Außenstehenden ist das alles ein bißchen undurchsichtig weil keine Pläne, Ortskenntnis, etc. vorliegen.

Aber es hört sich so an, als wenn alle Probleme, die du schon jetzt erkennst, sowieso an dir hängen bleiben werden. Und noch ein paar dazu, die noch nicht sichtbar sind. Der Architekt wird vermutlich (so sagst du) nach dem Bauantrag weg sein. Inwieweit bist du selbst noch mit Phasen 5ff. beauftragt? Auch mit Leistungen HOAI Par 33ff.? Wer macht die Bauleitung? Viele Fragen.

Kurz: a) Klare Abgrenzung von angebotenen Leistungen und b) alles, was an dir hängen bleiben wird heute schon kalkulieren. Gibt sonst nur Streit und wer braucht das.

Viel Erfolg.
Gruß
mmue

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Honorar - Industrie 18 Mär 2016 11:33 #58036

hi,

ich versuch mal eine teilantwort.

das ding mit den grundleistungen sehe ich inzwischen deutlich unentspannter als früher.
inzwischen wird immer mehr leistungsanforderung in die frühphasen verschoben, das
ist nicht nur der tenor im vergleich hoai 2009 vs. hoai 2013, sondern inzwischen (hoffentlich
noch nicht gefestigte) rechtsprechung, zB KG Berlin Az 27 U 63/13, online kurzkommentar
gibts von siemon. mag sich jeder seinen reim drauf machen ..

arch-lph 5, 7 zu übernehmen, bedeutet freiwiliige risikomaximierung (weil schadensträchtige
leistungen) und gewinnpessimierung. da es nicht bei einer linearen weiterbearbeitung der
arch-lph 4 bleibt, sondern einarbeitungsaufwand, wiederholte grundleistungen usw. fällig
werden (können), frage ich: brauchen wir das?

der einfachste teil: brauchbare anschlussplanung (und nicht der übliche krampf .. wo ist
eigentlich gustl?) kostet > aho, u.a. 4.6

ich würde "meine" leistungen anbieten - komplett. aber nix anderes. wenn du auch
werkstattpläne machst: super. ist ja eher selten. kannst die maschinenansteuerung fürs cam
gleich mitanbieten. die zeitersparnis und die schnittstellenklärung ist fast unbezahlbar, das
war manchmal der grund, warum ich einen auftrag bekommen habe.

grüsse, markus
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Honorar - Industrie 18 Mär 2016 11:59 #58037

Also ich mache hauptsächlich Massivbau, aber da gibt es manchmal ähnliche Probleme.
Es kommt manchmal vor, dass bei "kleineren" Gebäuden der Architekt nur die Genehmigungsplanung gemacht hat. Auf eine Ausführungsplanung des Architekten wurde verzichtet.
Nun soll man an Hand der Genehmigungsplanung Schal- und Bewehrungspläne erstellen.
Natürlich nur zum "normalen Tarif". "Die paar Durchbrüche wird man wohl noch selber aus den Plänen der Elektro und Heizungsplaner übernehmen können... Das ist doch kein Aufwand!... usw."

AHO Nr.3 sagt aber was anderes:

Punkt 5.6. Bearbeitung von Schalplänen ohne oder ohne fertig gestellte Ausführungsplanung des Objektplaners:
16-32 v.H.

Falls keine Ausführungsplanung des Arch. vorliegt gelten die 32v.H.
Man bekommt also zu den 40v.H. für die Tragwerksplanung nochmal 32v.H. dazu!!!
Das verdoppelt quasi das Gesamt-Honorar.

Wenn man das im Detail betrachtet werden Schalpläne etwa mit 15% bewertet.(Siemon Tabellen).
Schalpläne die man also ohne Architektenpläne erstellen muss, werden damit 15+32= 47% gewertet.
Das heißt auf die Schalpläne bezogen ist das Honorar fast verdreifacht. Der Aufwand für die Schalpläne verdreifacht sich also, sagen die Fachleute von der AHO. Womit sie auch Recht haben, denn man macht quasi die Ausführungsplanung des Architekten im Hintergrund mit. Und übernimmt auch die Haftung.
Erfahrungsgemäß ist das sehr viel Zusatzarbeit. Die kann man nicht für lau machen.

Ähnlich sehe ich o.g. Problem. Wenn keine Ausführungsplanung des Objektplaners vorliegt verursacht das erheblichen Zusatzaufwand, da man diese Planung quasi im Hintergrund selber machen muss.

P.S. und wenn man es ganz genau nimmt, erstellt man ja sog. Rohbaupläne, die auf der Baustelle nicht der Ergänzung durch die Pläne des Objektplaners bedürfen. Es gibt ja keine Pläne des Objektplaners :-)
Damit tritt eigentlich noch Punkt 5.5 der AHO in Kraft. Da kommen dann noch 12 bis 30v.H. zu den 47v.H. dazu!

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Letzte Änderung: von IBSz.

Honorar - Industrie 18 Mär 2016 12:52 #58038

Das neue AHO Heft für besondere Leistungen ist in Planung, kommt voraussichtlich im Sommer...

LPh 5 - 7 werde ich definitiv nicht mit anbieten und auch vor allem nicht die Werkstattplanung...

Aktueller Stand nach Ortstermin mit dem Bauherren:

Angebot für zwei Realisierungsvorschläge und nach Entscheidung durch die Geschäftsleitung ein Angebot für die Tragwrksplanung.

Dort werde ich danna uch die besonderen Leistungen gem. AHO aufführen.
Für die Realisierungsvorschläge beinhaltet das aber dann auch LPh 1 - 3 §34 sowie LPh 1 - 3 $51.

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