Willkommen,
Gast
|
|
WER DARF WAS BESCHEINIGEN???<br />
Betrifft: <br /> Kriterien für die baulichen Anlagen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 bis 4 der HBO.<br /> Anlage 1 zu § 2 Abs. 4<br /> Dort steht:<br /> "Eine Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit baulicher Anlagen durch eine sachverständige Person liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:"<br /> <br /> Die Punkte 4 + 5 des 10-Punkte-Kriteriums besagen folgendes:<br /> <br /> 4.<br /> Tragende und aussteifende Bauteile gehen nicht bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist erforderlich.<br /> <br /> 5. <br /> "Die Geschossdecken sind nicht linienförmig gelagert oder dürfen nicht nur für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m²) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten planmäßig Einzellasten."<br /> <br /> Unsicherheit bestand bei einem Gespräch mit der Bauaufsicht, da die Meinung vorherrschte, der Nachweis für Decken mit leichten Trennwänden sei nur von Sachverständigen für Standsicherheit zu erbringen.<br /> <br /> Ich meine dazu: <br /> Der Rahmen wäre zu eng gefasst, wollte man daraus schließen, dass Nachweisberechtigte für Standsicherheit die Bestätigung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 NBVO, hierfür nicht abgeben könnten. <br /> <br /> Zu Punkt 4:<br /> Wenn bei einem Massivbau eine versetzte, tragende Mittelwand über z.B. einen Einfeldträger auf darunterliegende, tragende Querwände abgetragen wird, ist deshalb kein rechnerischer Nachweis zur Gebäudeaussteifung des Bauwerks erforderlich.<br /> Schlussendlich dürfte für Punkt 4 die Bestätigung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 NBVO möglich sein. <br /> <br /> Zu Punkt 5: (Ausschnitt)<br /> "Die Geschossdecken dürfen nicht nur für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m²) aus nichttragenden Wänden bemessen werden." <br /> Hier bezieht sich m. E. die Aussage "nicht nur" auf den Einschluss der Einzellastmöglichkeiten, wie sie z.B. aus Bereichen von Dachpfosten herrühren könnten. So bekommt auch der Schlusssatz: "Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten planmäßig Einzellasten" seinen Sinn.<br /> Fazit: Der Nachweis für Geschossdecken mit gleichmäßig verteilten Lasten (kN/m²) aus nichttragenden Wänden müsste von Nachweisberechtigten erbracht werden können. <br /> Also dürfte auch für diesen Punkt die Bestätigung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 NBVO möglich sein. <br /> <br /> Soweit die Auffassung aus meiner Sicht. <br /> Vielleicht gibt es Kommentare, die diesen und andere Punkte aus Sicht der Gesetzgebung erläutern.<br /> Wer sagt seine Meinung zu dem Beitrag?<br /> Oder wer benennt einen Kommentar?<br /> <br /> Mit freundlichem Gruß<br /> H. Jakobi<br /> <br /> <br /> <br /> |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Dazu gibt es die "Arbeitshilfen zur Umsetzung der Nachweisberchtigtenverordnung", darin wird alles detailliert erklärt. Zu beziehen bei der IngKH.<br />
<br /> Grüße<br /> |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
|
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
|
Danke für den Tip, Kollege Leonardo, hat mir sehr geholfen!<br />
Gruß H. Jakobi |
Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten. |
Copyright © 2022 diestatiker.de | ein Service von Planungsbüro Uhrmacher | Aunkofener Siedlung 17 - D-93326 Abensberg
Telefon: 0 94 43/90 58 00, Telefax: 0 94 43/90 58 01 | E-Mail: office[@]diestatiker.de | Alle Rechte vorbehalten