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Re: Verkehrslasten 11 Sep 2003 21:54 #865

  • Ebel
  • Ebels Avatar Autor
Die Frage ist immer, was im Vertrag vereinbart ist, und was verkehrsüblich ist - also nicht unbedingt extra vereinbart werden muß.<br />
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Sie hatten also die Statik für ein Bürogebäude zu erstellen und es war vereinbart, daß Sie abweichend von den normalen Verkehrslast p=5 kN/m² nur auf eine Verkehrslast p=3 kN/m² berechnen sollten. Letzteres können Sie nicht beweisen, also kann man davon ausgehen, daß die gebaute Decke eine Verkehrslast p=5 kN/m² aushalten soll. Nun ist bekannt, daß wegen der Sicherheiten alles überdimensioniert ist. Wieviel Überdimensionierung notwendig ist, hängt auch von der Güte der Einbeziehung aller Einflußgrößen ab - und damit vom Rechenverfahren. Wenn für die gebaute Decke mit einem neuen zulässigen!! Rechenverfahren die Überdimensionierung der Decke nicht mehr so groß sein muß und Sie haben damit bewiesen, daß die gebaute Decke für die übliche Verkehrslast p=5 kN/m² dimensioniert ist, dann ist Ihnen überhaupt nichts vorzuwerfen. Vorzuwerfen wäre Ihnen höchstens etwas, wenn in Ihrem Vertrag ein bestimmtes Rechenverfahren vereinbart wäre - dann und nur dann hätte die Gegenpartei die Wahl, welche Klage Sie macht: entweder das nur 3 kN/m² zulässig sind oder das Sie ein nicht vertragsgemäßes Rechenverfahren gewählt haben. Aber ich glaube nicht, daß ein bestimmtes Rechenverfahrens vereinbart war.<br />
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Also sollte das ausgestanden sein. Das ist nur meine technische Meinung keine Rechtsberatung. Aber mit dieser technischen Meinung sollte Ihnen Ihr RA bzw. der von der Versicherung gestellte RA etwas anfangen können.

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Re: Verkehrslasten 13 Sep 2003 09:34 #857

  • Beierlein
  • Beierleins Avatar Autor
1. Die Aussagen zum Selbstbewusstsein der Bauingenieure möchte ich ausdrücklich unterstützen. Sprücheklopfer nach dem Motto: "Das haben wir schon immer so gemacht !" sollen dann bitte auch die Verantwortung übernehmen. Und dazu passend, wieso akzeptieren wir, dass Kollegen im Internet mit "Sonderangeboten" werben ??<br />
2. Vielleicht sollten die Verfasser der Normen einmal Stellung zu ihren Werken beziehen. Ist beispielsweise der Keller in einem Wohnhaus ein "Haushaltungskeller" (3,5 kN/m²) ? Auch in der DIN 1045-1 gibt es wieder sprachlich weite Felder und damit Raum für Spekulationen. So sind z. B. bei der Einstufung in die Expositionsklassen zwar Einzelgaragen und Parkdecks erfasst, Tiefgaragen sind aber (vermutlich bewusst) weggelassen worden.<br />
3. Auch im vorliegenden Fall handelt es sich, soweit ich das beurteilen kann, vor allem um sprachliche Haarspalterei. Natürlich verkauft der AG sein Objekt als "Geschäftshaus", und dieser Begriff findet sich auch so in DIN 1055, in Verbindung mit Warenhaus und in einem Zug mit Kirchen, Tanzsälen etc. d. h. es werden größere Menschenansammlungen vorausgesetzt. Wenn ein AG oder Architekt von "Geschäftshaus" spricht, meint er dann dasselbe, was DIN 1055 meint ?? Ist für uns nicht vielmehr die vorgesehene Nutzung des Gebäudes entscheidend. Wenn also aus dem Eingabeplan hervorgeht, dass ausschließlich Wohnungen und Büros vorgesehen sind, muss dann wirklich 5 kN/m² als Verkehrslast angesetzt werden ? Sollte nicht der AG gegenüber dem Statiker anmelden, dass er auf Grund der geplanten Vermietung, Verkauf etc. höhere Verkehrslasten wünscht ? Und kann er sich, wenn er dies nicht im Vorfeld macht (oder versäumt hat), im Nachhinein auf pure Begriffe stützen ?

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