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Ich würde jetzt nicht davon ausgehen, dass wenn die Auslegung ein Adjektiv ("untergeordnete bewehrte Bauteile") weggelassen hat, diese dann auch damit ausgeschlossen sein sollen. Das geht auch in umgekehrter Logik und ist ohnehin sinnfrei, da ja anscheinend pauschal alle Bauteile gemeint sind, ob nun bewehrt, unbewehrt oder rosa lackiert.
Ist mir auch zu pauschal. Nach Norm ist es zulässig. Wenn im Kontext des Gutachtens hervorgeht, dass die Erdschalung eher brüchiger Boden ist und davon ausgegangen werden kann, dass kein Archäologie betonieren wird. halte ich zumindest Bedenken für richtig. Im EC2-1-1 4.4.1.3 heißt es: (4) Für ein bewehrtes Bauteil, bei dem der Beton gegen unebene Flächen geschüttet wird, ist in der Regel das Nennmaß der Betondeckung grundsätzlich um eine zulässige Abweichung zu vergrößern. Die Erhöhung sollte das Differenzmaß der Unebenheit, jedoch mindestens k1 mm bei Herstellung auf vorbereiteten Baugrund (z. B. Sauberkeitsschicht) bzw. mindestens k2 mm bei Herstellung unmittelbar auf den Baugrund betragen. Bei Oberflächen mit architektonischer Gestaltung, wie strukturierte Oberflächen oder grober Waschbeton, ist in der Regel die Betondeckung ebenfalls entsprechend zu erhöhen. Der nationale Anhang legt hier hier 50 mm fest und dann ist es "fachlich zulässig".
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