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Hallo Kollegen, ich habe folgendes Problem:
Kunde hat drei große Gewächshäuser mit jeweils ca. 4500m² Fläche, Baujahr 1963. Jetzt sollen die Dächer mit PV Modulen belegt werden. Das alte Glas soll raus (5mm, ca. 12kg/m²) und durch PV-Module (ca. 11kg/m² oder evtl. nur 8kg/m²) ersetzt werden. Das hört sich ja erstmal gut an, es gibt aber folgendes Problem: Die Gewächshäuser wurden mit Lastannahmen nach DIN 11535-1 berechnet. Das bedeutet dass die für unsere Gegend damals üblichen Schneelasten von 75kg/m² auf 25kg/m² reduziert wurden. (Den Text aus der Norm habe ich unten angefügt) Der Nachweis mit 68kg/m² Schnee funktioniert nicht, Biegedrillknicken, Spannungen etc sind überschritten. Die Stahlrahmen stehen im Abstand von 3.06m. Habe vorgeschlagen dass immer nur 1.10 breite Streifen direkt über den Rahmen belegt werden sollen, so bin ich meines Erachtens auf der sicheren Seite. So werden ca. 36% der Fläche für eine PV-Anlage nutzbar gemacht. Der Kunde möchte natürlich gerne die komplette Fläche belegen, was ich auch nachvollziehen kann, denn das Eigengewicht der Dachhaut würde sich reduzieren und die Gewächshäuser stehen schon mehrere Jahrzehnte und sind in gutem Zustand. Hat jemand schon mal mit einen ähnlichen Fall zu tun gehabt? Ich frage mich ob es eine rechtssichere Begründung dafür geben kann die Fläche komplett zu belegen. Vielleicht wichtig: Die Gewächshäuser werden nicht mehr kommerziell zum Anbau von Pflanzen genutzt. Vielen Dank schon mal Hier der Auszug aus der mittlerweile zurückgezogenen Norm: 4.3 Einwirkungen aus Schnee Für die Einwirkungen aus Schnee gilt DIN 1055-5 Abweichend hiervon sind die Schneelasten bei Kulturgewächshäusern grundsätzlich mit 0,25 kN/m2 Grundfläche anzusetzen. Diese Regelung gilt auch in schneereichen Gebieten, wenn diese Gewächshäuser ausreichend beheizt werden. Für Verkaufsgewächshäuser mit transparenter Bedachung sind für die Schneelasten 0,75 kN/m2 Grundfläche anzusetzen. Diese Regelung gilt auch in schneereichen Gebieten, wenn diese Gewächshäuser ausreichend beheizt werden. Als ausreichend beheizt gilt für transparente Einfachbedachung eine Temperatur von mindestens 12 °C und für transparente Isolierbedachung eine Temperatur von mindestens 17 °C. |
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Letzte Änderung: von S. Meinders.
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laut NA zur 1991-1-3 soll im Regelfall der Temperaturbeitwert nicht angewendet werden.
Was auch immer ein Regelfall auch ist Für Gewächshäuser gibt es nun die EN 13031-1 von 2003. Da steht bezüglich Schneelast aber auch nur drin, dass die nach EC zu ermitteln ist. Was Dir weiterhelfen könnte ist die ISO 4355 "Determination of snow loads on roofs" hier im Anhang D ist der Temperaturbeiwert näher definiert (aber für Schneelast über 1,5 kN/m²) Bei Schneelasten unter 1,5 kN/m² sollte generell Ct = 1,0 angewendet.
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Stichwort Umnutzung. Das sind keine Gewächshäuser mehr, damit fällst du aus dem Bestandsschutz und den Sonderregelungen raus.
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Nur weil die Gewächshäuser nicht mehr kommerziell genutzt werden fällt nicht gleich der Bestandsschutz weg.
Geklärt werden muss natürlich inwieweit die Nutzung zukünftig geplant ist und ob sich diese ändert. Ob Bestandsschutz ja/nein muss die Behörde klären. Die Randbedingungen müssen vom Nutzer in Verbindung mit den Fachplanern aufgearbeitet werden. Beste Grüße |
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Letzte Änderung: von ql2/99.
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Hallo,
die Begrenzung der Last wird mit der Beheizung, also der gesteigerten Oberflächentemperatur einer Einfachverglasung begründet. Durch die Abschaltung der Heizung entfällt das Privileg. Sind die neuen Kollektoren einer Isolierverglasung gleich zu setzten? Mit freundlichem Gruß Konrad
Folgende Benutzer bedankten sich: Baumann
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Isolierverglasung alleine schützt nicht vor Schneelagen!
Vorsicht, keine falscher Ehrgeiz - wenn nicht 365 Tage im Jahr sichergestellt ist, die ursprünglich genehmigte Nutzungsart und Bewirtschaftung vorliegt - dann ist dieses Bauwerk zu demontieren. |
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