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Bauleiter LBO, BW, §45 03 Jan 2023 09:43 #77385

@Jörg: da du den unterschied zwischen ö-r und zivilrechtlichen anforderungen kennst und das wohl auch vertraglich geregelt hast, sehe ich hauptsächlich deine frage nach dem polierautogramm unbeantwortet. dazu ganz abstrakt: wie sonst, bzw mit welchem aufwand, würdest du den zugang deiner feststellungen nachweisen? selbst ein autogramm einzuholen, ist ja nichttrivial. zB darf dein gegenüber überhaupt unterschreiben?
btw, bist du sigeko?
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Bauleiter LBO, BW, §45 11 Jan 2023 16:08 #77435

Hallo Markus,

genau um das geht es mir.
Muss ich überhaupt durch eine Unterschrift eines Zweiten nachweisen
dass ich auf der Baustelle war?
Reicht nicht ein Bildnachweis im Baustellenbericht über die ausgeführten 
Arbeiten aus.

Manche Kollegen zieren sich eine Unterschrift zu leisten.
Das könnte man mit einem Zusatz regeln: "Nur für die Anwesenheit"

Falls Mängel festgestellt werden, werde ich natürlich einen gesonderten Bericht
erstellen, der auch per e-mail an das Büro des Auftragnehmers geht.
Eintrag ins Bautagebuch des Auftragnehmers, und ggf. Nachricht an die
Baurechtsbehörde.
Zugang zur Baustelle und Betriebsstätten ist in § 66 LBO BW geregelt.

Frohes Neues Jahr noch an Alle

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Bauleiter LBO, BW, §45 11 Jan 2023 19:16 #77436

Jörg post=77435 userid=16419
Muss ich überhaupt durch eine Unterschrift eines Zweiten nachweisen
dass ich auf der Baustelle war?
Reicht nicht ein Bildnachweis im Baustellenbericht über die ausgeführten 
Arbeiten aus.

du hast einen werkvertrag, keinen dienstvertrag. das ist jedenfalls der normalfall.
beim dienstvertrag schuldest du -vielleicht- körperliche anwesenheit.
beim werkvertrag schuldest du den erfolg. wie du den nachweist, falls auch nur der anschein des misserfolgs entsteht, ist eben nicht trivial.
im worst case geht´s darum, was kannst du nachweisen, deshalb schrieb ich
"wie sonst, bzw mit welchem aufwand, würdest du den zugang deiner feststellungen nachweisen?"
wenn eine zustandsbeschreibung objektiv richtig ist, kann sich niemand gegen ein autogramm verwehren.
zweifel an diesem prozedere frühestmöglich mit dem BU und dessen vertreter auf der baustelle ausräumen.
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Bauleiter LBO, BW, §45 12 Jan 2023 04:55 #77438

Hallo Markus

"du hast einen werkvertrag, keinen dienstvertrag. das ist jedenfalls der normalfall.
beim dienstvertrag schuldest du -vielleicht- körperliche anwesenheit."

Aber gerade darum geht es bei der Bauleitung nach LBO, ich muss "körperlich
anwesend sein" um die Aufgabe nach LBO ausführen zu können.
Und muss das auch dokumentieren.
Und deswegen eben die Frage.

§ 66 LBO BW:
(1) Die Baurechtsbehörde kann die Ordnungsmäßigkeit der Bauausführung und
die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau beteiligten nach
§§ 42 bis 45 überprüfen ......"

Das ist die Grundlage meiner Frage.

Wie ich meine Pflichten dokumentiere ist keine Frage!
Dazu habe ich im internationalen Baubertrieb als Oberbauleiter genügend
Erfahrung.gesammelt.
Dort war es aber üblich, Baustellenberichte vom Kunden gegenzeichnen zu
lassen, bzw. dessen Einlässe mit einzuarbeiten.
Dafür wurden Vorentwürfe hin und her geschickt bis man endlich eine
Unterschrift aller Parteien bekommen hat.
Daher ist mir auch bewusst, eine Unterschrift zu bekommen ist nicht
"trivial".

In  diesem Fall soll das nicht der Fall sein.

Die Devise: "Ein Miteinander ist besser als ein Gegeneinander" gilt.
Dafür brauche ich keinen Hinweis.

Mein Nachweis für die Erfüllung meiner Pflichten nach §§ 45, 66 LBO kann
und muss unter anderem auch ein Baustellenbericht sein.

Es bleibt die Frage, benötige ich die Unterschrift eines Zweiten auf
diesem Bericht?

 

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Letzte Änderung: von Jörg.

Bauleiter LBO, BW, §45 12 Jan 2023 07:04 #77439

Es bleibt die Frage, benötige ich die Unterschrift eines Zweiten auf
diesem Bericht?
 


Was sagt denn die Baubehörde dazu? - Schließlich haben die ja die Forderung per Formulareintrag erhoben. Die müssten das also wissen

Ich gehe nach wie vor davon aus, dass es so wie eine PI-Abnahme gehandhabt wird. Man wird ja quasi als Alternative für diesen eingesetzt. Ich meine mich zu erinnern, dass man bei Bewehrungsabnahmen den Polier oder einen anderen der Schrift mächtigen Bauleute den Abnahmebericht unterschreiben lässt. Kopie bleibt auf der Baustelle, Original geht beim PI in die Akte. So irgendwie war das. (Es ist 25 Jahre her, dass ich auf Abnahmen unterwegs war)
 

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text 12 Jan 2023 22:31 #77442

Hallo ich denke das werden zwei Sachen vermischt... weil sie auch irgendwo ineinander greifen

Landesbauordnung für Baden-Württemberg
(LBO) 1
in der Fassung vom 5. März 2010§ 45
Bauleiter(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.(2) Hat der Bauleiter nicht für alle ihm obliegenden Aufgaben die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachbauleiter zu bestellen. Diese treten insoweit an die Stelle des Bauleiters. Der Bauleiter bleibt für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen seiner Tätigkeiten mit denen der Fachbauleiter verantwortlich.

--> Ich kenne zwar die LBO BW nicht aber:

Der Begriff "körperlich anwesend sein" zwingt dich nicht dazu dass zu einem Zeitpunkt zu tun wo alle auf der Baustelle sind (theoretisch könnte man auch an einem Sonntag zumindest einen Teil der Kontroll-Tätigkeiten durchführen)
Damit denke ich dass eine Unterschrift eines zweiten als "Anwesenheitskontrolle" nicht erforderlich ist

Jedoch: Im Bautagebuch sollte es vermerkt werden dass du an dem Tag da warst in dieser Funktion
("besondere Vorkommnisse"; Bewehrungsabnahme, PI-Besuch usw...)

Du erstellst ein Baustellenbericht und signierst diesen mit deiner Unterschrift und schickst weg.
Das würde theoretisch genügen... bei uns in Österreich ist zB so dass bei vielen Dokumenten die die Baudokumentation betreffen (Bautagebuch, Protokolle etc) es gilt dass nach 2 Wochen bzw. 10 Arbeitstagen die Dokumente als vollinhaltlich anerkannt gelten wenn keine Stellungnahme folgt (zumindest kann man das so vereinbaren / dazuschreiben)

Dass auf den Vorlagedokumenten jedoch deine Unterschrift und die eines zB Poliers gefordert wird, macht durchaus Sinn:
1) Damit "zwingst" du den anderen deinen Bericht anzuerkennen ... und da geht es nicht um die Anwesenheitskontrolle
2) Erfahrungsgemäß ist die Tendenz dass wenn Bauanwesende unterschreiben müssen, die Wahrscheinlichkeit steigt dass sie gewissenhaft arbeiten
3) So wie ich den LBO BW Paragraphen verstehe wird als "Bauleiter" die Funktion "Bauleitung auf Ausführendenseite" mit "Bauleitung-SiGeKo" und laut deiner sogar mit den Pflichten eines PI gegenüber der Behörde vermischt... das ist eine sehr schwammige und eigenartige Konstruktion


Auf der anderen Seite:
Wir reden hier von der Baustelle deines Neffen also EFH oder MFH ... und nicht von einer internationalen Großbaustelle.
Ich mann muss als Bauing überall mit der gleichen Sorgfalt rangehen.
Aber ich weiß dass ich zB bei meinen Bewehrungsabnahmen auch eine etwas andere Strenge anlege ob ich eine Bodenplatte bei einem EFH anschaue oder Fundamente in einer SEVESO Industrieanlage ;) ... und für mein Verständnis ist diese Differenzierung auch irgendwo in Ordnung

 
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