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Bauleiter LBO, BW, §45 30 Dez 2022 15:15 #77374

Hallo,

mein Neffe baut nächstes Jahr und ich habe mich als Bauleiter nach LBO BW, §45 eintragen lassen.
Beruflich bin ich Dipl.-Ing. (FH), Konstruktiver Ingenieurbau.
War jahrelang als Bauleiter im Ausland tätig.
Mit den DIN EN und anderen Regeln der Technik, ... bin ich vertraut.

Jetzt meine Frage,
Den Baustellenbericht den ich verfasse, muß der von einem Polier des Auftragnehmers
gegengezeichnet werden?
Falls ich Mängel / Abweichungen feststelle, die gegen die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften
oder freigegeben Zeichnungen, Unfallverhütungsvorschriften .. verstoßen, schreibe ich natürlich
das in sein Bautagebuch und verfasse einen gesonderten Bericht, den ich auch an seine Firma
schicke und Ihm eine Kopie auf der Baustelle übergebe.
Ggf. informiere ich auch die zuständige Baurechtsbehörde.
Eigentlich habe ich im Zweifelsfall keine rechtsgültige Verbindung zum Auftragnehmer.
Außer daß ich hoheitliche Aufgaben der Baurechtsbehörde übernehme.
Also nur bei Abweichungen tatsächlich einschreiten muß.

Vielen Dank
Jörg

 

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Letzte Änderung: von Jörg.

Bauleiter LBO, BW, §45 02 Jan 2023 07:02 #77376

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Eigentlich habe ich im Zweifelsfall keine rechtsgültige Verbindung zum Auftragnehmer.
Außer daß ich hoheitliche Aufgaben der Baurechtsbehörde übernehme.
Also nur bei Abweichungen tatsächlich einschreiten muß.
 

Moin,

ein frohes neues Jahr an alle, erst einmal.

Deine Abnahme erstreckt auf das was ein PI abnehmen würde, wenn das BV PI-pflichtig wäre. Dieses wäre natürlich vorab mit dem BH auch so festzuschreiben. Die eigentliche Frage ist vielmehr, ob sich die Tiefe (z.B. Häufigkeit, Genauigkeit) der Abnahme aus schriftlichen / offiziellen Vorgaben ablesen lässt.

D=11.0ptie Abnahmen erfolgen nach Aufforderung durch die Fa. Der Abnehmer ist nicht in der Pflicht ohne Anforderung zum richtigen Zeitpunkt vor Ort zu sein. Wenn Baustelle die Anforderung versäumt und so eine Bewehrung nicht abbgenommen wurde, ist es ihr Problem.

Das Vorgehen für den Fall von Versäumnissen der Baustelle wäre entsprechend vorab zu klären. Denn dann haben alle ein Problem. Alle werden den Überwacher anschauen und erwarten/erhoffen, dass er trotzdem unterschreibt.... was er ja nicht tun wird.


 

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Bauleiter LBO, BW, §45 02 Jan 2023 19:08 #77380

Danke mal,
aber eine Antwort auf meine Frage ist es eigentlich nicht.

LBO § 45
(1) Der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht. Er hat im Rahmen dieser
Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das
gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer zu achten; die Verantwortlichkeit
der Unternehmer bleibt unberührt.
Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat er unverzüglich der Baurechtsbehörde mitzuteilen.

Dafür habe ich im Bauantrag auch unterschreiben müssen.
Eine offizielle Abnahme gegenüber dem Auftragnehmer mache ich dabei nicht.
Der Auftraggeber muß mir aber für meine Kontrollen Zeit einräumen.
Was weiter mit dem Bauherrn zu regeln ist, soll jetzt nicht Gegenstand der Frage sein.
Z.b. Unterstützung bei Abnahmen durch den Bauherrn, ......

Die Frage bleibt.
Muß ich meine Baustellenberichte gegenzeichnen lassen?
Ich spreche nicht über Mangel, Abweichungen, Schäden ..., 

Wenn ich es mir überlege, brauche ich keine Unterschriften, es ist aber leider so, auf allen
Vordrucken ist ein Unterschriftsfeld für den Auftragnehmer.

Frohes Neues Jahr an Alle

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Letzte Änderung: von Jörg.

Bauleiter LBO, BW, §45 02 Jan 2023 21:04 #77382

Sorry dafür, dass meine Antwort nicht getroffen hat. Ich ging davon aus, dass vergleichbar der Situation in SH, der benannte TWP die grundlegenden Abnahmen vergleichbar der Funktion des PI übernimmt. Allein das schon ist in höchstem Maße unattraktiv. Der hier genannte § geht ja weit darüber hinaus.

Interessehalber... Ist es tatsächlich so, dass in in BW zu jedem BV ein gesonderter Bauleiter zu benennen ist, der sich quasi alle Haftung der Firma auf die eigenen Schulter lädt? - Im Grunde läuft es doch genau darauf hinaus. Oder kann "Bauleiter" auch einfach nur der Bauleiter der Firma sein?

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Bauleiter LBO, BW, §45 03 Jan 2023 03:48 #77383

Haftung gegenüber Mängel ünernehme ich nicht, ich mache keine Abnahme.
Ich mache stichprobenartige Kontrollen.

Wie im auch in § 45 geschrieben: " ....die Verantwortlichkeit der Unternehmer bleibt unberührt."

Solange mir man keine fahrlässige Verletzung meiner Sorgfaltspflicht nachweissen kann,
bin ich fast unantastbar.

Bei dieser Aufgabe geht es nicht nur um Kontrollen gegenüber den Ausführungsplänen,
die sind eher ein Nebenprodukt.
Es geht eher darum dass die öffentlich-rechtliche Bauvorschriften, die Arbeitssicherheit,
eingehalten werden
Es geht um Vermeidung von Schäden an anderen Bauwerken und die Koordination der
einzelnen Gewerke und notwendigen öffentlich-rechtliche Abnahmen.
Dabei hat man eine Informationspflicht gegenüber dem Bauherrn und muß ggf. einschreiten
wenn es eine Verstoß gibt.
Die Bestellung und Koordination von Fachplaner die für die Planung, Erstellung und Prüfung ihrer
Gewerke die ausreichende Qualifikation nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften haben müssen.
Z,b. Geotechnische Sachverständige, Vermesser, zugelassene Elektrofachbetriebe für die
Erdungsanlage und Elektroinstallationen, Heizungs-, Wasser- und Abwasserinstallateure,
öffentliche Versorger und Entsorger, Abnahme von Feuerstätten durch eine Schornsteinfeger ..... .
Diese Fachplaner sind dann die Fachbauleiter, oder stellen einen und sind für ihr Gewerk
verantwortlich.
Kontrollpflichten ergeben sich aus den einzelnen Grundnormen, den zugehörigen unterstützenden
Normen und Vorgaben der Bauämter. und öffentlich-rechtlichen Versorger.
Also nix kompliziertes.

Der Auftragnehmer hat natürlich auch einen Bauleiter zu stellen, der für sein Gewerk zuständig ist.
Der Bauleiter nach LBO § 45 ist einfach nur ein verlängerter Arm der Baurechtsbehörde, hat aber
auch eine Verantwortung ihr gegenüber.
Er muß eben sicherstellen, dass die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften eingehalten werden.
Er ist, wie oben gesagt für die "Koordination" dieser Fachplaner verantwortlich und hat eine
Informationpflicht gegenüber dem Bauherren.
Rechtsgültige Abnahmen im Sinne eines Aufmaßes zur Abrechnung macht nur der Bauherr.
Als Bauleier nach LBO § 45 kann man beratend tätig sein, im Zwerifelsfall verweißt man auf
einen Bausachverständigen.
Bestellungen bei Fachplaner macht nur der Bauherrr.
Wenn ein Auftragnehmer was verbockt, ist dieser verantwortlich, zeitlich, oder technisch.



 

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Letzte Änderung: von Jörg.

Bauleiter LBO, BW, §45 03 Jan 2023 06:53 #77384

Wenn die Verantwortung für alles sicher ausgeschlossen ist, sieht es natürlich anders aus. Mich hatte der Satz "daß die Bauausführung den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den Entwürfen des Entwurfsverfassers entspricht" stutzig gemacht. Denn den könnte man m.E. doch wieder weitgreifender verstehen. Schließlich sind unsere technischen Vorschriften, unsere Normen, genau das und es zielt doch auf die Entwürfe ab und nicht nur auf die Ausführung.

(Ich gebe aber zu, dass ich im Thema Bauleitung so gar nicht involviert bin. Ich finde es aber sehr spannend.)

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