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Hallo, eine Frage ...
was macht der Schlosser, wenn er den Auftrag für eine Leiter erhält. Normale Leiter mit Sprossen an eine Wand gedübelt. Der Schlosser ist der Auffassung: Leiter baut er ziemlich überdimensioniert, würde einer Nachrechnung standhalten. Der AG (öffentlicher Bereich) wünscht aber nun eine Leiterstatik. Besondere Beachtung gilt natürlich den Dübeln, alles klar. Frage ist einfach nur, kann der Schlosser im öffentlichen Bereich eine Leiter bauen und an die Wand dübeln, ohne eine Statik vorzulegen? DIE LEITER WÜRDE BEI EINER NACHRECHNUNG KEINE PROBLEME BEREITEN, es geht nur um die Formalie. Wo steht explizit, dass es eine Bemessung geben muss? |
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Hallo,
hier stellt sich doch die Frage was ausgeschrieben wurde. Ein Stück Leiter inkl. eines statischen Nachweises oder ein Stück Leiter nach vorliegendem statischen Nachweis? Wenn die Statik mit ausgeschrieben ist, muss er sie auch liefern. Wobei ich es immer doof finde, wenn jemand Verantwortung übernehmen muss für eine "dünne" Planung. Woher soll der Schlosser wissen an welchen Bauteilen er anschließt? Oder wurde ihm die Bestandsstatik übergeben, damit er sehen kann ob z.B. eine StB-Decke vorhanden ist und wie dick diese ist? Fair gegenüber den Ausführenden ist meiner Meinung nach nur eine anständige Planung nach der er bauen kann, mit Querschnitten, Befestigungen usw. Warum soll er Verantwortung übernehmen bloß weil der Auftraggeber zu faul war? Gruß Stefan |
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Ausgeschrieben war "Leiter bauen und montieren" woraufhin der Schlosser sagte, habt ihr eine Statik? Antwort, "Die braucht man doch nicht oder?"
Beide wollen los machen, aber beide sind nicht sicher, ob später jemand kommt und fragt wo die Statik ist. Das ist der Punkt. Nun fragen sich beide, wo denn steht, dass eine Leiter einen Nachweis braucht. |
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Achso, ja Bauunterlagen sind alle übergeben, dicke Betonwand, Neubau. Es hält alles, ist alles save, es geht nur um die Formalie.
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Hallo,
Die Statik vom Bauherrn anfordern. Das ist nicht sehr klug vom Schlosser. Das kann ihm später auf die Füße fallen, wenn irgendein Nachweis nicht passt. Und wenn er überdimensioniert baut, kommt womöglich der Einwand der Unwirtschaftlichkeit. Kann er machen. Wenn's mit ausgeschrieben wurde, muss der Schlosser die zum vereinbarten Vertragspreis liefern, falls nicht, gibt's einen entspr. Nachtrag. Kann er schon, wenn sich beide Parteien einig wären, denn wo kein Kläger, da kein Richter. Aber Schlosser und öff. AG sind sich offenbar nicht einig, das (beabsichtigte) Werk stillschweigend als vertragskonform anzusehen, denn der AG fordert eine Statik, die er aber womöglich nicht ausgeschrieben hat. Sein Fehler. Ob der Schlosser den AG aufkären müsste, dass eine Statik vorliegen muss (das müsste er m.E.), ist hier offenbar nicht die Frage. Das ist offensichtlich ein tragendes Bauteil, das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstellt werden muss. Das heißt nicht zwingend, dass es eine Statik geben muss. Nicht jedem Zaunpfahl oder jeder Geländeaufschüttung liegt eine Statik zugrunde, obwohl es ggf. eine bauliche Anlage darstellt. Der Ausführende haftet aber für die Einhaltung der fachtechnischen Regeln und das ist im vorliegenden Fall der Schlosser. Da wäre er gut beraten, wenn er nicht vollmundig erklärt 'das hält schon' sondern die Statik vom AG fordert oder ggf. gegen Aufpreis erstellen lässt. Gruß mmue |
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Hallo,
wenn eine Stahlkonstruktion für tragende Bauteile hergestellt werden soll, wie hier z. B. eine Leiter, dann muss der Hersteller nach DIN EN 1090 zertifiziert sein. Wer Bauteile in den Verkehr bringt muß ein CE-Zeichen ausstellen. Ansonsten ist die Leiter nicht Normkonform hergestellt worden. Folgen daraus siehe www!! Bei Angebotsabgabe muss also vom Hersteller eine Bauteilspezifikation nach DIN EN 1090-2 in Abstimmung mit AG und Statiker erstellt werden. Darin wird alles dokumentiert. Aber wenn keiner fragt, wirds einfach ohne gemacht. Nach dem Motte: Wo kein Kläger, da kein Richter |
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