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selbstverständlich, denn der Zeitpunkt der Vorlage des Gründungsgutachtens ist nicht definiert. Es sagt niemand, dass das Gründungsgutachten zum Planungsbeginn vorzuliegen hat. Die Annahme, dass stets LP 1 gegeben ist, ist auch unzutreffend, da der AG festlegt welche Planungsphasen er vergibt und auch ab wen. Daher interessieren Hinweise auf LP 1 etc. gar nicht weiter. oder möchtest Du darlegen, dass Du stets nur Anfragen/Aufträge erhältst, die LP 1 enthalten? Wäre nicht glaubhaft. |
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Letzte Änderung: von DeO.
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Es spielt keine Rolle wer die LPH 1 erbringt, nur die Ergebnisse sollten dem Erbringer der LPH 2 zugänglich gemacht werden. Und nein, ohne Aussage ein BG fange ich gar nicht ernsthaft mit LPH 2/3 an .... |
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Man könnte sich ja noch vorstellen, dass LPH1 der Tragwerksplanung entfällt. Aber LPH1 der Objektplanung? Aus HOAI 2013, Anlage 10
Also wenn der Objektplaner hier nicht deutlich auf die Erfordernis eines Baugrund-/Gründungsgutachen hinweist, macht er was falsch...
Folgende Benutzer bedankten sich: markus
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Letzte Änderung: von saibot2107.
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ok. Wird wohl abhängig sein von der Größenordnung des BV. Das bei einem eher einfachen EFH oder gar einer massiven Garage großartig LP 1-3 abgefahren werden, wäre für meine 30 Berufsjahre ein Novum. Und ich bin nicht um Lowcost- und Schnellbausektor unterwegs. Auch hat ein Gründungsgutachten üblicherweise wenig Auswirkung auf die Dimensionierung der Sparren oder Geschossdecken. Sage ich mal so. Daher fällt mir gerade kein Argument dafür ein, dass man ohne Gründungsgutachten diese nicht sachgerecht berechnen könnte. Ebenso stellt sich die Frage, wie es denn z.B. die Stahlhallenshersteller schaffen die Statik für ihre Hallen zu erstellen, wenn sie keine Kenntnis von den Baugrunbdverhältnissen haben. Hint: Die Gründungsstatik wird zumeist von einem Statiker vor Ort erstellt. Er übernimmt die Lasten der Stahlleute und erstellt die Nachweise für die Gründung, natürlich mit einem Gründungsgutachten in der Hand. |
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Das war hilfreich. Danke!
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Hallo Kollegen, habe noch etwas zum Thema gefunden. Fazit: Die Architekten sind nicht per se aus der Verantwortung! Ich schreibe immer dem Bauherrn unmissverständlich, dass er das Baugrundrisiko trägt, wenn er kein Bodengutachten veranlasst. Ob das rechtlich in Ordnung ist, weiß ich nicht, es wirkt auf jeden Fall fast immer.
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