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Gem. DIN EN 1991-2, 5.8 (1) sind Geländer von Fußgängerbrücken nach den Regelungen in DIN EN 1991-2, 4.8 zu bemessen. In NDP zu 4.8 (1) Anmerkung 2 heißt es:
In Tabelle NA.A2.1 wird die Gehweg- und Radwegbelastung der Lastgruppe gr1a (für Straßenbrücken) zugeordnet. Übertragen auf Fußgänger- und Radwegbrücken also Zuordnung zur Gruppe gr1 gem. DIN EN 1991-2, Tabelle 5.1. Die Belastung des Geländers ist somit gleichzeitig mit der gleichmäßig verteilten Last zu berücksichtigten. Ergibt meiner Meinung ja auch Sinn. Die volle Belastung des Geländers tritt dann auf, wenn die Brücke voller Menschen ist... |
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Hallo Saibot,
das ist mir alles bekannt.Möglicherweise kommen wir der Sache aber näher. Lt. einer Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr etc. von 2018 ist für Fußgängerbrücken aber nicht die Tab. A2.1 anzuwenden, die für Straßenbrücken gilt, sondern eine Tabelle A2.2, die mir aber nur in Teilen vorliegt und in der offenbar die Geländerlast gar nicht enthalten ist. In 2 weiteren Literaturstellen ist auch nur von einem lokalen Nachweis der Geländerlast die Rede. Also nochmal die Frage: Wer hat die aktuelle Tabelle A2.2 gem. DIN EN 1990, NA komplett? Daraus müßten sich die psi-werte ergeben. Gruß mmue |
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Welche Verordnung ist denn genau gemeint?
Eine aktuellere Fassung der DIN EN 1990:2010-12, DIN EN 1990/NA:2010-12 und DIN EN 1990/NA/A1:2012-08, in der die Tabelle A2.2 in irgendeiner Form korrigiert wurde, ist mir nicht bekannt. Auf die schnelle kann ich auch kein ARS (o.ä.) aus 2018 finden, in dem die Tabelle A2.2 korrigiert worden wäre. |
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Letzte Änderung: von saibot2107.
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Hallo,
izw.baw.de/publikationen/tr-w/0/2018-11-...5_1-10_Anhang_17.pdf Auf Seite 5 steht der Hinweis auf Tab. A2.2 für Fußgängerbrücken. Gruß mmue |
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Hallo,
danke für den Link. Ich habe ihn mir angeschaut und verstehe ihn wie folgt: Für Fußgängerbrücken ist grundsätzlich die Tabelle A2.2 anzuwenden. Betüglich der Belastung von Geländern von Fußgängerbrücken verweist DIN EN 1991-2, 5.8 (1) auf die Regelungen in DIN EN 1991-2, 4.8. Dort wird die Belastung von Geländern an Straßenbrücken im Allgemeinen und von Geländern neben Fuß- und Radwegen auf Straßenbrücken im Besonderen geregelt. Der Abschnitt verweist bezüglich der Lastfallkombination auf Tabelle A2.1, wonach die Geländerlasten mit der gleichmäßigen Flächenlast zu überlagern ist. Ich interpretieren den Abschnitt 4.8 zusammen mit dem Abschnitt 5.8 jetzt so, dass bei Fußgängerbrücken die Geländerlasten analog zu Tabelle A2.1 in die gr1 gem. Tabelle A2.2 einzuordnen sind und somit analog zu Straßenbrücken mit der Flächenlast zu überlagern sind. Meiner Meinung nach sind die Geländerlasten in Tab. A2.2 deshalb nicht direkt aufgeführt, weil über EC2-1, 4.8 und Tab. A2.1 geregelt ist, wie die Lasten zu überlagern sind. Gruß Saibot |
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