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Gast
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Hallo,
Nun, der Schwingungsnachweis (konkret: Nachweis der Eigenfrequenz) gehört eher zur Gebrauchstauglichkeit. Nur wenn's ganz schlimm wird (Takoma-Bridge), kann mal ein GZT draus werden. Bei deiner Brücke sind wir davon weit entfernt. Das war m.E. nicht die Frage von Havelman. Er wollte, soweit ich das sehe, wissen, ob ihm ein Schwingungsnachweis abverlangt werden kann. Im Normalfall wird man das bejahen müssen (wenn's vertraglich anders geregelt ist natürlich nicht). Oder er muß den Bauherrn darauf hinweisen. Dann wird der ihm aber sicherlich sagen, daß er tunlichst dafür sorgen soll, daß die Brücke nicht schwingt. Gruß mmue |
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Hallo Havelmann. Ich würde zuerst einmal schauen, ob die Schwingung der Brücke bei der Überschlagsrechnung wirklich in vertikaler Richtung schwingt. Vielleicht ist die Eigenfrequenz der Schwingung in vertikaler Rechnung größer als 5 Hz.
Die Grenzwerte der Eigenfrequenz sind eigentlich nur eine grobe Vereinfachung der Problematik. Ob eine Schwingung als unangenehm empfunden wird liegt mehr an der Beschleunigung als an der Frequenz. Deswegen würde sich eine genauere Untersuchung anbieten. Das ist nicht ganz trivial. Hier in diesem Webinar hatten wir das Thema mal behandelt: Da gibt es zum Schluss auch Literaturempfehlungen, auf die man sich berufen kann. Viele Grüße Frank Faulstich (Dlubal Software GmbH) |
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