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Gast
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Ja, das ist absolut wichtig jeden Kunden nach deren Software zu fragen um mit denen kompatibel zu sein! |
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ich fang mal mit der Hardware an:
1. Personal 2. Personal ........ die Software ergibt sich dann daraus. Grüße nach ?? R....g
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Hallo zusammen,
Danke für Eure ersten Empfehlungen zu sinnvollen Software-Lösungen im Bereich der Glasfassaden-Statik. Doch nun zu einem weiteren Thema, zu dem Ihr mir sicherlich auch eine Antwort geben könnt: Derzeit bin ich nämlich am recherchieren, ob ich als Nicht-Eingetragener in einer Ingenieurkammer überhaupt berechtigt bin, statische Nachweise für unsere Glasfassaden aufstellen und unterschreiben zu dürfen. Zu diesem Thema habe ich (auch hier im Forum) schon viel gelesen, aber eine eindeutige Aussage war bis jetzt noch nicht dabei. Nach telefonischer Rücksprache mit der Bayerischen Ingenieurkammer Bau (Wir haben unseren Firmensitz in Bayern) hat man mir mitgeteilt, dass ich als Statiker für die Glasfassaden an Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 grundsätzlich die "Bauvorlageberechtigung" bzw. die "Nachweisberechtigung für Standsicherheitsnachweise" besitzen muss, auch wenn bei diesen Gebäudeklassen nochmals ein Prüfstatiker am Werk ist. Könnt Ihr diese Meinung der Bayerischen Ingenieurkammer Bau teilen oder möchte man mich nur locken, Mitglied in der Ingenieurkammer zu werden, damit regelmäßig der Mitgliedsbeitrag abgebucht wird? Sollte die Aussage der Ingenieurkammer richtig sein, stellt sich für mich weiterhin die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage diese Aussage getroffen wurde. Könnt Ihr mir hier behilflich sein? In diesem Sinne wünsche ich ein schönes Wochenende und bereits im Voraus Vielen Dank für Eure Kommentare. |
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Hallo,
die Frage ist nicht wo der Firmensitz ist, sondern wo das Bauvorhaben sich befindet. Grüße aus Thüringen Pet |
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OK, dann nehmen wir an, das Bauvorhaben befindet sich in Bayern.
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Bayern:
www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-61 www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-62 www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBO-62a Wenn von euch kein Gebäude-Bauantrag gestellt wird ist auch keine Bauvorlageberechtigung mit IK/ AK Fachlisteneintrag "Bauvorlageberechtigte" erforderlich. Tragwerksplaner bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1,2,3 (ohne Prüfsachverständigen) müssen in der IK/AK Fachliste "Standsicherheit" geführt werden, andere Länderkammer Fachlisten sind auch gültig. Tragwerksplaner bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4+5 (mit Prüfsachverständigen) brauchen auf keiner IK/AK Liste geführt werden. Man kann sich auch als Nicht-IK-Mitglied bei der IK/AK in die Fachlisten eintragen lassen, ist nur teurer. www.bayika.de/bayika-wAssets/docs/formul...n_beitraege_2019.pdf In anderen Bundesländern ähnlich. So sehe ich das, ich lasse mich aber gerne belehren. Grüße
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