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Statik in Bayern 11 Jun 2019 14:25 #65166

Eine Frage an die bayrischen Kollegen.

Wenn ich als in die Kammern/Prüffreistellungslisten von Niedersachsen und Schleswig-Holstein
eingetragener Tragwerksplaner die Statik für ein MFWH in Bayern aufstellen würde, was käme da an Besonderheiten auf mich zu?
Auftragsumfang für mich wäre ganz normal Statik, Bewehrungspläne, WSNW und Brandschutz.

Nicht das ich eine statische Prüfung fürchten würde, eher sogar würde ich es begrüßen. Müsste ich Abnahmen vor Ort machen, so wie in SH blöderweise vorgeschrieben, so wäre die Sache durch für mich.

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Statik in Bayern 12 Jun 2019 07:19 #65175

Schau mal hier unter 9.

www.stmb.bayern.de/assets/stmi/buw/baure...gshinweise_baybo.pdf

Ansonsten doch einfach hier anrufen:
www.bayika.de/de/

Die relevanten Punkte der BayBO sind so etwa ab Artikel 62.
Wichtig auch Art. 68 wg. der Baubeginnsanzeige.

Zu Bauüberwachung Artikel 77.
Das könnte also auch ein bayerischer Kollege machen.

Helmi

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Statik in Bayern 12 Jun 2019 07:33 #65176

Yo, Thx :)

Der Anruf hat leider gar nichts gebracht.. typisch Kammer halt.

"Die dafür zuständige Frau XYZ ist erst ab 18. wieder im Hause, Vertreter gibt es leider nicht. Wünschen sie dann einen Rückruf?" - Toll. Bis dahin sollte/wollte ich das Angebot eigentlich abgegeben haben.

Eventuell erbarmt sich ja doch ein Kollege :unsure:

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Statik in Bayern 12 Jun 2019 09:15 #65177

hi,

FischerH schrieb: ..
Zu Bauüberwachung Artikel 77.
Das könnte also auch ein bayerischer Kollege machen.


welcher fall sollte dafür bei einem mfh zwingend relevant sein?
ich sehe keinen. und wenn doch, ist das nach aufwand zu honorieren.

unabhängig davon halte ich meine beteiligung beginnend bei lph 1 bis hin zu wenigstens stichprobenartigen abnahmen während der bauausführung aus mehreren perspektiven für ungemein sinnvoll und wenn ich nicht (immer) selbst vor ort sein kann, finde ich fähige kollegen, die das übernehmen.

grüsse, markus
Markus L. Sollacher, Berat. Ing. BYIK
mlsollacherATt-onlinePUNKTde

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Statik in Bayern 12 Jun 2019 09:17 #65178

.... eigentlich ist das alles in der BayBO geklärt...

In den Art. 62 solltest Du mal reinlesen,
ich sehe da kein Problem.
...
3) 1Tragwerksplaner nach Art. 62a Abs. 1 und Brandschutzplaner nach Art. 62b Abs. 1 Nr. 3 sind in eine von der Bayerischen Architektenkammer oder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zu führende Liste einzutragen. 2Vergleichbare Berechtigungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.
...

Art. 62a
Standsicherheitsnachweis
(1) Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis erstellt sein

1.
von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder
.....

Wenn du das erfüllst, würde ich an deiner Stelle loslegen...

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Statik in Bayern 12 Jun 2019 09:45 #65179

FischerH schrieb: 1.
von Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau (Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder
.....

Wenn du das erfüllst, würde ich an deiner Stelle loslegen...


locker, mehrfach. 30 Jahre im Job, in zwei Ländern prüffreigestellt.

Nur eben bzgl. möglicher zu erbringender Abnahmen vor Ort bin ich noch unsicher.

In SH z.B. muss der Tragwerksplaner zu dem Zwecke schon im Bauantrag benannt werden. Zumindest wenn kein Prüfer eingeschaltet werden muss. Das steht allerdings in einem anderen § als der in dem die Erfordernis einer Statik und Anforderungen an Statiker beschrieben werden, vgl. §62.

Ob das auch Bayern gegeben sein könnte, entzieht sich meiner Kenntnis und kann ich aus dem §62 auch nicht herauslesen. Das wäre für mich natürlich nicht drin bei 650 km Distanz.

Das heißt aber, wenn ihr ein Bayern für ein MFWH (Traufhöhe 4m, 20m lg, Satteldach... nix wildes) die Statik macht, würdet ihr baurechtlich gesehen die Baustelle nie sehen müssen.
(wo wie bei uns in Niedersachsen und HH)

...
Vom freiweillig auf der Baustelle erscheinen halte ich aus Haftungsgründen nicht viel, denn es ist doch immer eine Haftungsübernahme, egal wie man es dreht und begründet. Solange man nicht abnehmen und begleiten muss, besser sein lassen.

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